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Document 32005R1042

    Verordnung (EG) Nr. 1042/2005 der Kommission vom 29. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 172 vom 5.7.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 30–31 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R2424

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1042/oj

    5.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/22


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1042/2005 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1), insbesondere auf Artikel 139,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94, durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (2), sind zusätzliche Gebühren im Zusammenhang mit Recherchenberichten, der Teilung einer Markenanmeldung oder -eintragung und der Weiterbehandlung festzusetzen. Die Höhe dieser neuen Gebühren ist festzusetzen.

    (2)

    Ab 10. März 2008 erhält das Recherchensystem gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates freiwilligen Charakter. Von diesem Tag an sollen die zusätzlichen Gebühren für nationale Recherchenberichte gelten.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 (3) ist daher entsprechend zu ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Gebühren, Durchführungsbestimmungen und das Verfahren der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2869/95 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle in Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    a)

    Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

    „1a.

    Recherchengebühr

    a)

    für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 39 Absatz 2, Regel 4 Buchstabe c)

    b)

    für eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist (Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 2, Regel 10 Absatz 2)

    Der Betrag von 12 EUR multipliziert mit der Zahl der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung; dieser Betrag und seine späteren Anpassungen werden vom Amt im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.“

    b)

    Nummer 6 wird gestrichen.

    c)

    In Nummer 13 werden die Worte „Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftsmarke“.

    d)

    In Nummer 15 werden die Worte „Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für die Verlängerung jeder Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse für eine Gemeinschaftskollektivmarke“.

    e)

    In Nummer 19 wird das Wort „Wiedereinsetzungsgebühr“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung“.

    f)

    In Nummer 20 werden die Worte „Gebühr für die Umwandlung“ ersetzt durch die Worte „Gebühr für den Antrag auf Umwandlung“.

    g)

    Die Nummern 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

    „21.

    Weiterbehandlungsgebühr (Artikel 78a Absatz 1)

    400

    22.

    Gebühr für die Erklärung der Teilung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 48a Absatz 4) oder der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 44a Absatz 4)

    250“

    h)

    In Nummer 23 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder eines anderen Rechts an einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 5, Regel 33 Absatz 1) oder an der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 157 Absatz 2 Nummer 6, Regel 33 Absatz 4):“

    i)

    In Nummer 29 wird folgende Zeile gestrichen:

    „zusätzlich für jede die Zahl 10 überschreitende Seite

    1“

    2.

    Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Die Erstattung erfolgt nach der Mitteilung an das Internationale Büro gemäß Regel 113 Absatz 2 Buchstaben b und c oder gemäß Regel 115 Absatz 5 Buchstaben b und c und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95.“

    Artikel 2

    (1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem 10. März 2008.

    Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2005

    Für die Kommission

    Charlie McCREEVY

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 1).

    (2)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 88).

    (3)  ABl. L 303 vom 15.12.1995, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 781/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 85).


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