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Document 32005R0465
Commission Regulation (EC) No 465/2005 of 22 March 2005 amending Regulation (EC) No 1663/95 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EEC) No 729/70 regarding the procedure for the clearance of the accounts of the EAGGF Guarantee Section
Verordnung (EG) Nr. 465/2005 der Kommission vom 22. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
Verordnung (EG) Nr. 465/2005 der Kommission vom 22. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
ABl. L 77 vom 23.3.2005, p. 6–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0885
23.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 465/2005 DER KOMMISSION
vom 22. März 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission (2) enthält insbesondere Orientierungen für die Kriterien, die bei der Zulassung der Zahlstellen in den Mitgliedstaaten zugrunde zu legen sind. |
(2) |
Die Verantwortung für die Überprüfung der Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Für die Durchführung dieser Aufgabe müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationssysteme in den Zahlstellen ein hohes Maß an Sicherheit bieten. Hierzu sollten bei der Erstzulassung einer Zahlstelle und auch später Verfahren vorhanden sein, die die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten. |
(3) |
Beim Rechnungsabschluss kann die Kommission nur dann die Gesamtausgaben bestimmen, die von der Abteilung Garantie des Fonds zu finanzieren sind, wenn sie hinreichende Garantien hat, dass die von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Prüfungen ausreichend und transparent sind und auch den Aspekt der Sicherheit der Informationssysteme in den Zahlstellen abdecken. Daher sollte vorgesehen werden, dass die bescheinigenden Stellen im Rahmen der Bescheinigung der Jahresrechnungen auf der Grundlage international akzeptierter Sicherheitsstandards auch eine Sicherheitserklärung abgeben. |
(4) |
Den Mitgliedstaaten sollte für die Anpassung der internen Vorschriften und Verfahren, die erforderlich ist, um eine Sicherheitserklärung für die Informationssysteme der Zahlstellen abgeben zu können, eine angemessene Frist gesetzt werden. |
(5) |
Es sollte vorgeschrieben werden, dass die Zahlstellen die Rechnungen und alle dazu gehörenden Dokumente in elektronischer Form an die Kommission übermitteln, um die weitere Verarbeitung dieser Informationen zu erleichtern. |
(6) |
Es wird immer üblicher, das Management der Informationssysteme an Dritte zu übertragen, und die Zahlstellen sollten die Möglichkeit haben, diese Übertragung unter den gleichen Bedingungen vorzunehmen wie die Übertragung der Bewilligungsfunktion und/oder der Aufgaben des technischen Prüfdienstes. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 ist entsprechend zu ändern. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
An Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Spätestens ab dem Haushaltsjahr 2008 wird die bescheinigende Stelle außerdem vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum eine Erklärung zu den Maßnahmen vorlegen, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet. Diese Erklärung stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren. Für die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr, für das erstmals eine Erklärung über die Sicherheit der Informationssysteme der Zahlstelle abgegeben wird, nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht über ihre Feststellungen Bemerkungen und erste Aussagen zu den Maßnahmen auf, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Der Bericht stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.“ |
3. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres übermittelt, das auf das Ende des betreffenden Haushaltsjahres folgt. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden in schriftlicher und in elektronischer Form übermittelt.“ |
4. |
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt erstmals für das am 16. Oktober 2004 beginnenden Haushaltsjahr.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(2) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 (ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Ziffer 2 iii) erhält folgende Fassung:
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2. |
Im einleitenden Satz von Ziffer 4 wird der Satzteil „und/oder die Aufgaben des technischen Prüfdienstes“ durch ein Komma und „die Aufgaben des technischen Prüfdienstes und/oder die Aufgaben des Informationssystem-Managements“ ersetzt. |
3. |
Ziffer 6 vi) erhält folgende Fassung:
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