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Document 32005R0302
Commission Regulation (Euratom) No 302/2005 of 8 February 2005 on the application of Euratom safeguards - Council/Commission statement
Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen - Erklärung des Rates und der Kommission
Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen - Erklärung des Rates und der Kommission
ABl. L 54 vom 28.2.2005, p. 1–71
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 319M vom 29.11.2008, p. 81–151
(MT)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013
28.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 54/1 |
VERORDNUNG (Euratom) Nr. 302/2005 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2005
über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
INHALTSVERZEICHNIS
Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Kapitel I |
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Kapitel II |
Grundlegende technische Merkmale und besondere Kontrollbestimmungen |
Kapitel III |
Kernmaterialbuchführung |
Kapitel IV |
Weitergabe zwischen Staaten |
Kapitel V |
Besondere Vorschriften |
Kapitel VI |
Anwendung besonderer Bestimmungen im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten |
Kapitel VII |
Schlussbestimmungen |
ANHANG I |
MUSTERFORMBLATT FÜR DIE MITTEILUNG DER GRUNDLEGENDEN TECHNISCHEN MERKMALE DER ANLAGEN |
I-A |
REAKTOREN |
I-B |
KRITISCHE UND NULLENERGIE-ANLAGEN |
I-C |
KONVERSIONS-, FABRIKATIONS- UND WIEDERAUFBEREITUNGSANLAGEN |
I-D |
LAGEREINRICHTUNGEN |
I-E |
ISOTOPENTRENNANLAGEN |
I-F |
ANLAGEN, DIE MEHR ALS EIN EFFEKTIVES KILOGRAMM KERNMATERIAL VERWENDEN |
I-G |
ANLAGEN, FÜR DIE DIE AUFNAHME IN DIE CATCH-ALL-MATERIALBILANZZONEN (CAM) IN BETRACHT KOMMEN |
I-H |
ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN ODER ABFALLLAGER |
I-J |
SONSTIGE ANLAGEN |
ANHANG II |
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS |
ANHANG III |
BESTANDSÄNDERUNGSBERICHT (ICR) |
ANHANG IV |
MATERIALBILANZBERICHT (MBR) |
ANHANG V |
AUFSTELLUNG DES REALEN BESTANDS (PIL) |
ANHANG VI |
VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL |
ANHANG VII |
VORAUSMELDUNG VON KERNMATERIALEINFUHREN/-EINGÄNGEN |
ANHANG VIII |
BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN |
ANHANG IX |
ANTRAG AUF BEFREIUNG EINER ANLAGE VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE |
ANHANG X |
JAHRES- BZW. AUSFUHRBERICHT FÜR KERNMATERIAL MIT REDUZIERTER BERICHTSPFLICHT |
ANHANG XI |
TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM |
ANHANG XII |
VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN |
ANHANG XIII |
JAHRESBERICHT ÜBER AUSFUHR/VERSAND VON KONDITIONIERTEM ABFALL |
ANHANG XIV |
JAHRESBERICHT ÜBER EINFUHREN/EINGÄNGE VON KONDITIONIERTEM ABFALL |
ANHANG XV |
JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL |
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,
nach Zustimmung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1) sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 Euratom-Vertrag definiert. |
(2) |
Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert und wieder verwertet wird, der Handel mit Kernmaterial zunimmt und die Europäische Union schrittweise erweitert wird, muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden. |
(3) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und die Europäische Atomgemeinschaft haben mit der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen das Übereinkommen 78/164/Euratom (2) geschlossen. Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten und durch das am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom (3) ergänzt worden. |
(4) |
Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind. |
(5) |
Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden. |
(6) |
Die Gemeinschaft, das Vereinigte Königreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (4) geschlossen. Dieses Abkommen ist am 14. August 1978 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden. |
(7) |
Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung in Frankreich (5) geschlossen. Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten und durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll ergänzt worden. |
(8) |
Auf dem Hoheitsgebiet Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen. |
(9) |
Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 wurde die Notwendigkeit betont, die Entwicklung modernster Informationstechnologie und anderer Telekommunikationsnetze sowie der Inhalte dieser Netze zu fördern. |
(10) |
Aufgrund des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission bestimmte Informationen zu übermitteln, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Standorte, der Vorausmeldung der Aufbereitung von Abfall sowie Berichte über die Weitergabe von konditioniertem Abfall. |
(11) |
Die für die Anwendung dieser Verordnung zu erlassenden Leitlinien sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere den Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom und den Zusatzprotokollen zu den Abkommen über die Anwendung der Sicherheitsüberwachung im Vereinigten Königreich in Verbindung mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und dem entsprechenden Abkommen für Frankreich ergeben, uneingeschränkt Rechnung tragen. |
(12) |
Die Bestimmungen über die Sicherheit, die der Geschäftsordnung der Kommission (6) durch Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (7) beigefügt wurden, sollten unbeschadet der Verordnung (Euratom) Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (8) für Informationen, Kenntnisse und Dokumente gelten, die von den Parteien erworben werden. |
(13) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Personen oder Unternehmen, die eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichten oder betreiben.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Besitzer von Fertigerzeugnissen für nichtnukleare Zwecke, in denen praktisch nicht rückgewinnbares Kernmaterial enthalten ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„kernwaffenfreier Mitgliedstaat“ Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden; |
2. |
„Kernwaffen-Mitgliedstaat“ Frankreich oder das Vereinigte Königreich; |
3. |
„dritter Staat“ jeden Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Atomgemeinschaft ist; |
4. |
„Kernmaterial“ Erze, Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material wie in Artikel 197 Euratom-Vertrag definiert; |
5. |
„Abfall“ Kernmaterial in Konzentrationen oder chemischen Formen, die aus praktischen oder wirtschaftlichen Gründen als nicht rückgewinnbar gelten und entsorgt werden können; |
6. |
„zurückbehaltener Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der bei der Aufbereitung oder bei einem Betriebsunfall entstanden und an einen besonderen Ort innerhalb der Materialbilanzzone verbracht worden ist, dem er wieder entnommen werden kann; |
7. |
„konditionierter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der so konditioniert worden ist (z. B. in Glas, Zement, Beton oder Bitumen), dass er für eine weitere nukleare Verwendung nicht geeignet ist; |
8. |
„in die Umwelt überführter Abfall“ gemessenen oder aufgrund von Messungen geschätzten Abfall, der als Ergebnis einer beabsichtigten Ableitung endgültig in die Umwelt abgegeben worden ist; |
9. |
„Kategorie“ (von Kernmaterial) Natururan, abgereichertes Uran, mit Uran-235 oder -233 angereichertes Uran, Thorium, Plutonium sowie jedes sonstige Material, das durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt wird; |
10. |
„Posten“ eine identifizierbare Einheit, wie ein Brennelement oder einen Brennstab; |
11. |
„Charge“ einen Teil des Kernmaterials, das für Buchungszwecke an einem Schlüsselmesspunkt als Einheit behandelt wird und dessen Zusammensetzung und Menge durch einen einzigen Satz von Spezifikationen oder Messungen definiert werden. Das Kernmaterial kann in loser Form vorliegen oder in einer Anzahl von Posten enthalten sein; |
12. |
„Chargendaten“ das Gesamtgewicht jeder Kernmaterialkategorie und bei Plutonium und Uran gegebenenfalls auch die Isotopenzusammensetzung. Für die Berichte werden die Gewichte der einzelnen Posten in der Charge addiert, bevor sie zur nächsten Einheit ab- oder aufgerundet werden; |
13. |
„effektives Kilogramm“ eine besondere bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen auf Kernmaterial verwendete Einheit. Sie wird ermittelt
|
14. |
„Materialbilanzzone“ einen Bereich, der zum Zweck der Erstellung der Materialbilanz so beschaffen ist, dass
|
15. |
„Schlüsselmesspunkt“ den Ort, an dem das Kernmaterial in einer Form vorliegt, die seine Messung zur Bestimmung des Materialflusses oder des Bestandes ermöglicht; er umfasst somit — jedoch nicht ausschließlich — die Eingangs-, Ausgangs- und Lagerbereiche in Materialbilanzzonen; |
16. |
„Buchbestand“ einer Materialbilanzzone die algebraische Summe des letzten realen Bestandes der betreffenden Materialbilanzzone und aller seit der Aufnahme dieses Bestandes eingetretenen Bestandsänderungen; |
17. |
„realer Bestand“ die Summe aller Chargenmengen von Kernmaterial, die mit Hilfe von Messungen oder abgeleiteten Schätzungen bestimmt werden und zu einer bestimmten Zeit in einer Materialbilanzzone vorhanden sind; |
18. |
„nicht nachgewiesenes Material“ die Differenz zwischen dem realem Bestand und dem Buchbestand; |
19. |
„Absender/Empfänger-Differenz“ die Differenz zwischen der in der empfangenden Materialbilanzzone gemessenen Kernmaterialmenge einer Charge und der Menge nach der Angabe der absendenden Materialbilanzzone; |
20. |
„Primärdaten“ bei der Messung oder Eichung registrierte oder zur Ableitung empirischer Relationen benutzte Daten, die Kernmaterial identifizieren und Chargendaten bestimmen; darunter fallen das Gewicht von Verbindungen, Konversionsfaktoren zur Bestimmung des Elementgewichts, das spezifische Gewicht, die Elementkonzentration, das Isotopenverhältnis, die Relation zwischen Volumen und Manometeranzeige und die Relation zwischen hergestelltem Plutonium und erzeugter Energie. |
21. |
„Standort“ einen von der Gemeinschaft und dem Mitgliedstaat abgegrenzten Bereich, der eine oder mehrere — auch außer Betrieb genommene — Einrichtungen entsprechend den einschlägigen grundlegenden technischen Merkmalen umfasst, wobei
|
22. |
„Standortvertreter“ jede Person, jedes Unternehmen oder jede Stelle, die nach Angaben des Mitgliedstaats für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Mitteilungen zuständig sind; |
23. |
„Anlage“ einen Reaktor, eine kritische Anordnung, eine Konversionsanlage, eine Fabrikationsanlage, eine Wiederaufbereitungsanlage, eine Isotopentrennanlage, ein getrenntes Lager, eine Abfallbehandlungsanlage oder ein Abfalllager oder jeden sonstigen Ort, an dem Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material üblicherweise verwendet wird; |
24. |
„stillgelegte Anlage“ eine Anlage, deren für eine Nutzung wesentlichen Restkonstruktionen und -ausrüstungen erwiesenermaßen entfernt oder funktionsunfähig gemacht worden sind, damit sie nicht für die Lagerung benutzt werden und nicht länger für die Handhabung, Verarbeitung oder Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbaren Material genutzt werden können; |
25. |
„außer Betrieb genommene Anlage“ eine Anlage, deren Betrieb erwiesenermaßen eingestellt und aus der das Kernmaterial entfernt wurde, die aber nicht stillgelegt wurde. |
KAPITEL II
GRUNDLEGENDE TECHNISCHE MERKMALE UND BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Meldung der grundlegenden technischen Merkmale
(1) Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung, Wiederaufarbeitung, Lagerung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsmaterial oder besonderem spaltbarem Material errichtet oder betreibt, hat der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage gemäß dem entsprechenden Musterformblatt in Anhang I anzugeben.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als „Verwendung“ von Kernmaterial unter anderem die Stromerzeugung in Reaktoren, die Forschung in kritischen oder Nullenergieanordnungen, die Konversion, die Fabrikation, die Wiederaufarbeitung, die Lagerung, die Isotopentrennung und die Erzkonzentration sowie die Behandlung oder Lagerung von Abfall.
Für die Erzeugung gelten die Bestimmungen der Artikel 24 und 25.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der dem unterzeichneten Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom beigetreten ist, bestimmt für jeden Standort auf seinem Hoheitsgebiet einen Standortvertreter, der der Kommission eine Erklärung mit einer allgemeinen Beschreibung des Standorts gemäß dem Musterformblatt in Anhang II übermittelt.
Die Erklärung ist innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen und bis zum 1. April jedes Jahres zu aktualisieren.
Die Erklärung hat die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii) des Zusatzprotokolls 1999/188/Euratom zu erfüllen und erfolgt unabhängig von der Meldung nach dem Absatz 1 dieses Artikels.
(3) Der Standortvertreter ist zwar dafür verantwortlich, dass die einschlägigen Informationen rechtzeitig eingeholt und die allgemeine Standortbeschreibung der Kommission übermittelt wird, aber die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Erklärungen liegt weiterhin bei den Personen oder Unternehmen, die eine Anlage errichten oder betreiben, und die Verantwortung für die Gebäude an einem Standort, in denen kein Kernmaterial verwendet wird, liegt weiterhin bei dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 sind möglichst in elektronischer Form vorzulegen, wenn sie von den betreffenden Personen oder Unternehmen in dieser Form geführt werden. Werden der Kommission Informationen sowohl als Papierfassung als auch in elektronischer Form übermittelt, so gilt die Papierfassung als verbindlich.
Artikel 4
Fristen
Für neue Anlagen ist die Erklärung über die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Kommission mindestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.
Bei neuen Anlagen mit einem Inventar oder — sofern dieser größer ist — einem jährlichen Durchsatz von Kernmaterial von mehr als einem effektiven Kilogramm sind alle relevanten Informationen über Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kommission mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen.
Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, für die nach den besonderen Kontrollbestimmungen des Artikels 6 keine vorherige Meldung erforderlich ist, sind der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Abschluss der Änderungen zu melden.
Anlagen im Hoheitsgebiet der Staaten, die der Europäischen Union beitreten, melden der Kommission ihre grundlegenden technischen Merkmale innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat; hiervon ausgenommen sind Abfallaufbereitungsanlagen oder Abfalllager, deren grundlegende technische Merkmale innerhalb von 120 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in diesem Staat zu melden sind.
Bestehende Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager haben die grundlegenden technischen Merkmale ihrer Anlage innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem Musterformblatt nach Anhang I der Kommission zu melden.
Bei sonstigen bestehenden Anlagen sind alle gemäß dem in Anhang I genannten Formblatt erforderlichen zusätzlichen Informationen innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.
Artikel 5
Tätigkeitsprogramm
Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
a) |
jeweils jährlich das Tätigkeits-Rahmenprogramm nach Anhang XI, welches insbesondere vorläufige Termine für die Aufnahme des realen Bestands angibt, |
b) |
spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestandes das hierzu vorgesehene Programm. |
Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 6
Besondere Kontrollbestimmungen
(1) Auf Grundlage der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 übermittelten grundlegenden technischen Merkmale legt die Kommission besondere Kontrollbestimmungen fest, die die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche betreffen. Die besonderen Kontrollbestimmungen werden durch an die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen gerichtete Entscheidung der Kommission unter Berücksichtigung der betrieblichen und technischen Zwänge in enger Konsultation mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen und dem jeweiligen Mitgliedstaat erlassen.
Die Personen oder Unternehmen, an die die Entscheidung der Kommission gerichtet ist, werden hiervon in Kenntnis gesetzt, und eine Kopie der betreffenden Mitteilung wird dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
Bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung über die besonderen Kontrollbestimmungen wenden die betroffenen Personen oder Untenehmen die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung an.
(2) Die besonderen Kontrollbestimmungen umfassen Folgendes:
a) |
die Materialbilanzzonen und die Auswahl der Schlüsselmesspunkte für die Bestimmung des Kernmaterialflusses und -bestands; |
b) |
die Änderungen an den grundlegenden technischen Merkmalen, die im Voraus zu melden sind; |
c) |
die Verfahren für die Buchführung über das Kernmaterial in jeder Materialbilanzzone und für die Abfassung von Berichten; |
d) |
die Häufigkeit und die Verfahren der Aufnahme des realen Bestands für Buchführungszwecke als Bestandteil der Sicherungsmaßnahmen; |
e) |
die Maßnahmen zur räumlichen Eingrenzung und Beobachtung entsprechend den Vereinbarungen mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen; |
f) |
die Probenahmen durch die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen nur für die Zwecke der Sicherheitsüberwachung. |
(3) Die besonderen Kontrollbestimmungen können auch den Inhalt der weiteren Meldungen gemäß Artikel 5 sowie die Bedingungen festlegen, unter denen eine Vorausmeldung des Ausgangs und Eingangs von Kernmaterial erforderlich ist.
(4) Die Kommission erstattet den Betroffenen die Kosten derjenigen besonderen Dienstleistungen, die in den besonderen Kontrollbestimmungen vorgesehen sind oder die auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch ein besonderes Ersuchen der Kommission oder der Inspektoren veranlasst werden. Höhe und Modalitäten der Erstattung werden einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien festgelegt und regelmäßig überprüft.
KAPITEL III
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG
Artikel 7
Buchführungssystem
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen haben ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle und insbesondere Angaben über Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe nach Artikel 18, über ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort und die besonderen Kontrollverpflichtungen nach Artikel 17 sowie Angaben über den Empfänger oder Absender bei Weitergabe von Kernmaterial.
Das den Protokollen zugrunde liegende Messsystem hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen gleichwertig zu sein. Anhand der Protokolle, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind, müssen die an die Kommission gerichteten Meldungen abgefasst und belegt werden können. Die Buchungs- und Betriebsprotokolle sind den Inspektoren der Kommission in elektronischer Form verfügbar zu machen, wenn sie von der Anlage in dieser Form geführt werden. Weitere Einzelheiten können in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu jeder Anlage festgelegt werden.
Artikel 8
Betriebsprotokolle
Die Betriebsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben:
a) |
die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; |
b) |
eine möglichst aktuelle Liste der Bestandsposten und ihrer Standorte; |
c) |
die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen wurden, einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler; |
d) |
die bei Qualitätssicherungsmaßnahmen zum Kernmaterialbuchführungssystem gewonnenen Daten einschließlich der abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler; |
e) |
eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und Aufnahme eines realen Bestandes und der Maßnahmen zur Feststellung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; |
f) |
eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Feststellung von Ursache und Ausmaß etwaiger unfallbedingter oder nicht gemessener Verluste; |
g) |
die Isotopenzusammensetzung von Plutonium einschließlich seiner Zerfallsisotope und Bezugsdaten, sofern diese bei der Anlage zu Betriebszwecken erfasst werden. |
Soweit verfügbar, sind die Angaben nach Buchstabe g) der Kommission auf Ersuchen zu übermitteln.
Artikel 9
Buchungsprotokolle
Die Buchungsprotokolle enthalten für jede Materialbilanzzone folgende Angaben:
a) |
alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann; |
b) |
alle Mess- und Zählergebnisse zur Bestimmung des realen Bestands; |
c) |
alle Berichtigungen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind. |
Die Buchungsprotokolle weisen für alle Bestandsänderungen und realen Bestände zu jeder Charge die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. In diesen Protokollen werden Uran, Thorium und Plutonium nach Maßgabe der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) aufgelisteten Kategorien getrennt ausgewiesen. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt und gegebenenfalls die abgebende Materialbilanzzone bzw. der Absender und die aufnehmende Materialbilanzzone bzw. der Empfänger anzugeben.
Artikel 10
Buchungsberichte
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission Buchungsberichte.
Die Buchungsberichte enthalten die am Berichtstag verfügbaren Daten; sie müssen erforderlichenfalls später berichtigt werden. Die Buchungsberichte sind der Kommission in elektronischer Form zu übermitteln, es sei denn, die Kommission hat schriftlich einer Ausnahmeregelung zugestimmt oder die Übergangsregelung des Artikels 39 wird angewendet.
Auf begründetes Ersuchen der Kommission sind ihr innerhalb von drei Wochen weitere Angaben oder Erläuterungen zu den Berichten zu übermitteln.
Artikel 11
Anfangsbuchbestand
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Anfangsbuchbestand des gesamten in ihrem Besitz befindlichen Kernmaterials gemäß Anhang V. Dieser Artikel gilt nicht für Personen oder Unternehmen, die bereits einen Anfangsbuchbestand gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 übermittelt haben, und auch nicht für Abfallbehandlungsanlagen oder Abfalllager.
Artikel 12
Bestandsänderungsbericht
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial gemäß dem in Anhang III enthaltenen Format.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage nichts anderes vorgeschrieben ist, sind diese Berichte monatlich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln und haben die eingetretenen oder festgestellten Bestandsänderungen anzugeben.
(2) Für die Monate, in denen ein realer Bestand ermittelt wurde, sind — sofern die Realbestandsaufnahme nicht am letzten Tag des Kalendermonats erfolgt ist — zwei getrennte Bestandsänderungsberichte zu übermitteln:
a) |
Der erste Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen bis zum Ablauf des Tages, an dem die Realbestandsaufnahme erfolgt ist; er ist spätestens gemeinsam mit dem zweiten Bestandsänderungsbericht zu übermitteln oder aber mit der Aufstellung des realen Bestands und dem Materialbilanzbericht, wenn diese vor dem zweiten Bestandsänderungsbericht übermittelt werden. |
b) |
Der zweite Bestandsänderungsbericht enthält sämtliche Bestandsänderungen vom ersten Tag nach der Realbestandsaufnahme bis zum Ablauf des betreffenden Kalendermonats; er ist innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu übermitteln. |
(3) Für Monate ohne Bestandsänderung legen die betreffenden Personen oder Unternehmen den Bestandsänderungsbericht mit dem End-Buchbestand des Vormonats vor.
(4) Kleinere Bestandsänderungen, etwa die Weitergabe von Analysenproben, können gemäß den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 für die betreffende Anlage in einer Charge zusammengefasst und als eine einzige Bestandsänderung gemeldet werden.
(5) Den Bestandsänderungsberichten können erläuternde Kommentare beigefügt werden.
Artikel 13
Materialbilanzbericht und Aufstellung des realen Bestandes
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission zu jeder Materialbilanzzone
a) |
Materialbilanzberichte gemäß dem in Anhang IV enthaltenen Format mit folgenden Angaben:
|
b) |
eine Aufstellung des realen Bestands gemäß dem in Anhang V enthaltenen Format, in der alle Chargen getrennt aufgeführt sind. |
Die Berichte und die Aufstellung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme eines realen Bestands zu übermitteln.
Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 zu einer Anlage nichts anderes verfügt ist, ist der reale Bestand jedes Kalenderjahr aufzunehmen; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Aufnahmen des realen Bestandes darf 14 Monate nicht überschreiten.
Artikel 14
Sonderberichte
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen übermitteln der Kommission einen Sonderbericht, wenn die in Artikel 15 oder 22 bezeichneten Umstände vorliegen.
Die in diesen Berichten zu machenden Angaben sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegt.
Die Sonderberichte sowie weitere oder erläuternde Ausführungen dazu, um die die Kommission gegebenenfalls ersucht, sind unverzüglich zu übermitteln.
Artikel 15
Außergewöhnliche Vorkommnisse
Ein Sonderbericht ist in den folgenden Fällen zu erstellen:
a) |
wenn aufgrund eines außergewöhnlichen Zwischenfalls oder Umstands zu vermuten ist, dass ein über die in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten einschlägigen Grenzwerte hinausgehender Zuwachs oder Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; |
b) |
wenn sich die räumliche Eingrenzung gegenüber der in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 festgelegten Eingrenzung unerwartet so weit geändert hat, dass die unbefugte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist. |
Diese Berichte sind von den betreffenden Personen oder Unternehmen vorzulegen, sobald sie davon Kenntnis erlangen, dass ein derartiger Zuwachs oder Verlust oder eine derartige unerwartete Änderung der räumlichen Eingrenzung eingetreten ist, oder sobald Anhaltspunkte für eine entsprechende Vermutung vorliegen. Die Ursachen sind ebenfalls anzugeben, sobald sie bekannt sind.
Artikel 16
Bericht über Kernumwandlungen
Für Reaktoren sind die errechneten Daten zu Kernumwandlungen spätestens bei Ausgang des bestrahlten Brennstoffs aus der Reaktor-Materialbilanzzone im Bestandsänderungsbericht zu melden. Darüber hinaus werden gegebenenfalls weitere Verfahren für die Verbuchung und Meldung von Kernumwandlungen in den besonderen Kontrollbestimmungen festgelegt.
Artikel 17
Besondere Kontrollverpflichtungen
(1) Kernmaterial, das Gegenstand besonderer Kontrollverpflichtungen ist, die die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat, ist — sofern ein solches Abkommen nichts Gegenteiliges bestimmt — in den folgenden Meldungen für jede Verpflichtung getrennt aufzuführen:
a) |
Anfangsbuchbestand gemäß Artikel 11, |
b) |
Bestandsänderungsberichte einschließlich End-Buchbestände gemäß Artikel 12, |
c) |
Materialbilanzberichte und Aufstellungen des realen Bestandes gemäß Artikel 13, |
d) |
beabsichtigte Ein- und Ausfuhren gemäß den Artikeln 20 und 21. |
Sofern dies in diesen Abkommen nicht ausdrücklich untersagt ist, schließt diese getrennte Erfassung die physische Vermengung der Stoffe nicht aus.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abkommen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen haben.
Artikel 18
Gewichtseinheiten und Kategorien von Kernmaterial
(1) In den Meldungen nach dieser Verordnung sind die Mengen für Kernmaterial in Gramm anzugeben.
Die entsprechenden Materialbuchungsprotokolle sind in Gramm oder kleineren Einheiten zu führen. Die Materialbuchführung hat so zu erfolgen, dass sie glaubwürdig ist und insbesondere den Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten entspricht.
In den Meldungen können die Mengen abgerundet werden, wenn die erste Dezimale 0 bis 4 ist, und aufgerundet werden, wenn die erste Dezimale 5 bis 9 ist.
(2) Sofern in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 nichts anderes verfügt ist, enthalten die Meldungen unter anderem folgende Angaben:
a) |
das Gesamtgewicht der Elemente Uran, Thorium und Plutonium und bei angereichertem Uran auch das Gesamtgewicht der spaltbaren Isotope; |
b) |
für die nachfolgenden Kernmaterialkategorien getrennte Buchungen in den Bestandsänderungsberichten und Aufstellungen des realen Bestandes und getrennte Materialbilanzberichte:
|
Artikel 19
Befreiungen
(1) Die Kommission kann den Erzeugern und Verwendern von Kernmaterial schriftlich Befreiungen von den Bestimmungen über Form und Häufigkeit der in den Artikeln 10 bis 18 vorgeschriebenen Meldungen gewähren, um besonderen Umständen bei der Verwendung oder Erzeugung des überwachungspflichtigen Materials Rechnung zu tragen.
Die Befreiung kann bei Vorlage eines Antrags durch die betroffenen Personen oder Unternehmen auf dem Formblatt gemäß Anhang IX gewährt werden.
Die Befreiung gilt nur für eine ganze Materialbilanzzone, in der Kernmaterial nicht zusammen mit Kernmaterial ohne Ausnahmeregelung bearbeitet oder gelagert wird.
(2) Die Kommission kann eine Befreiung gewähren für eine Materialbilanzzone mit
a) |
Kernmaterialmengen, die den in Anhang I-G aufgeführten Mengen entsprechen und lange Zeit unverändert bleiben, |
b) |
abgereichertem Uran, Natururan oder Thorium, die ausschließlich für nichtnukleare Tätigkeiten verwendet werden, |
c) |
besonderem spaltbaren Material, wenn es in Gramm- oder kleineren Mengen als Sensor in Instrumenten verwendet wird, |
d) |
Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium 238, die über 80 % liegt. |
(3) Die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Jahresbericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin wird der Stand am Ende des vorhergehenden Kalenderjahres beschrieben.
(4) Bei Ausfuhren von Kernmaterial in einen dritten Staat übermitteln die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, der Kommission schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende des Monats, in dem die Bestandsänderung stattgefunden hat, einen Bericht unter Verwendung des Musterformblatts in Anhang X. Darin sind die Menge des ausgeführten Kernmaterials und der noch der Befreiung unterliegende Kernmaterialbestand anzugeben.
(5) Bei Einfuhren von Kernmaterial aus einem dritten Staat stellen die Personen oder Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt wurde, einen Antrag bei der Kommission, um dieses Material in die Liste des befreiten Materials aufnehmen zu lassen. Der Antrag ist der Kommission zu übermitteln, sobald den Personen oder Unternehmen der Zeitpunkt der Weitergabe bekannt ist, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Weitergabe erfolgte; hierzu ist das Formblatt in Anhang IX zu verwenden.
(6) Die Kommission kann in den in Artikel 6 genannten besonderen Kontrollbestimmungen weitere besondere Vorschriften über die Form und die Häufigkeit der Berichte festlegen.
(7) Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind, wird diese nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung durch die Personen oder Unternehmen denen eine Befreiung gewährt wurde, von der Kommission wieder aufgehoben.
KAPITEL IV
WEITERGABE ZWISCHEN STAATEN
Artikel 20
Ausfuhr und Versand
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
a) |
in einen dritten Staat ausgeführt wird; |
b) |
aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in einen Kernwaffen-Mitgliedstaat versandt wird; |
c) |
aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in einen kernwaffenfreien Mitgliedstaat versandt wird. |
(2) Diese Meldung ist nur erforderlich,
a) |
wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder |
b) |
wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge an denselben Staat weitergibt, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen. |
(3) Die Meldungen erfolgen anhand des Formblatts in Anhang VI nach Abschluss der zur Weitergabe führenden vertraglichen Vereinbarungen, in jedem Fall aber so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens acht Arbeitstage vor der Vorbereitung des Materials für den Versand eingehen.
(4) Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr und den Versand von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 21
Einfuhr und Eingang
(1) Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus, wenn Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material
a) |
aus einem dritten Staat eingeführt wird; |
b) |
in einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat aus einem Kernwaffen-Mitgliedstaat in Empfang genommen wird; |
c) |
in einem Kernwaffen-Mitgliedstaat aus einem kernwaffenfreien Mitgliedstaat in Empfang genommen wird. |
(2) Vorausmeldungen sind nur erforderlich,
a) |
wenn die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder |
b) |
wenn eine Anlage eine Gesamtmaterialmenge aus demselben Staat einführt oder erhält, die in jedem aufeinander folgenden Zeitraum von zwölf Monaten ein effektives Kilogramm übersteigen könnte, die Einzelsendungen aber jeweils ein effektives Kilogramm nicht übersteigen. |
(3) Die Meldungen sind anhand des Formblatts in Anhang VII so früh wie möglich vor dem erwarteten Eintreffen des Materials zu erstatten, spätestens aber am Eingangstag und so rechtzeitig, dass sie bei der Kommission mindestens fünf Arbeitstage vor dem Auspacken des Materials eingehen.
(4) Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, können besondere Abmachungen hinsichtlich der Form und Übermittlung der Meldungen mit der Kommission vereinbart werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Einfuhr und den Eingang von Kernmaterial in Abfällen oder Erzen.
Artikel 22
Verlust oder Verzögerung während der Weitergabe
Personen oder Unternehmen, die eine Weitergabe nach den Artikeln 20 und 21 melden, übermitteln einen Sonderbericht nach Artikel 14, wenn sie im Anschluss an außergewöhnliche Umstände oder einen Zwischenfall davon Kenntnis erhalten haben, dass Kernmaterial verloren gegangen ist oder verloren gegangen sein könnte, oder wenn eine erhebliche Verzögerung während der Weitergabe eingetreten ist.
Artikel 23
Mitteilung einer Änderung des Datums
Jede Änderung der Daten der Vorbereitung des Kernmaterials vor der Weitergabe, des Versands oder des Auspackens, die in den Meldungen nach den Artikeln 20 und 21 angegeben waren, ist unverzüglich zu melden, wobei die neuen Daten, sofern bekannt, anzugeben sind, sofern die Änderung nicht Anlass zu einem Sonderbericht ist.
KAPITEL V
BESONDERE VORSCHRIFTEN
Artikel 24
Erzerzeuger
(1) Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Erze fördern, haben der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die grundlegenden technischen Merkmale der Erzförderung gemäß dem Musterformblatt in Anhang I-J anzugeben und das Tätigkeitsprogramm nach Artikel 5 zu übermitteln.
(2) Abweichend von den Artikeln 7, 8 und 9 haben erzfördernde Personen oder Unternehmen über diese Erze Buch zu führen, wobei insbesondere die Menge und der mittlere Uran- und Thoriumgehalt des geförderten Erzes und des Haldenbestands sowie Einzelheiten über die Versendungen unter Angabe des Zeitpunkts, des Empfängers und der jeweiligen Menge zu erfassen sind.
Diese Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 25
Berichte über den Versand oder die Ausfuhr von Erzen
Abweichend von den Artikeln 10 bis 18 haben erzfördernde Personen und Unternehmen der Kommission anhand des Musterformblatts in Anhang VIII Folgendes mitzuteilen:
a) |
spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres für jede Grube die im vorigen Kalenderjahr versandten Mengen und |
b) |
spätestens am Versandtag die Erzausfuhren in dritte Staaten. |
Artikel 26
Beförderer und zeitweilige Besitzer
Personen oder Unternehmen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Kernmaterial befördern oder während einer Beförderung zeitweilig im Besitz haben, übernehmen oder übergeben dieses Material nur gegen Aushändigung einer ordnungsgemäß unterzeichneten und mit Datum versehenen Empfangsbestätigung. Darin sind die Namen dessen, der das Material aushändigt, und dessen, der es übernimmt, die beförderten Mengen sowie die Kategorie, Form und Zusammensetzung des Materials anzugeben.
Falls dies aus Gründen des physischen Schutzes erforderlich ist, kann die Spezifizierung des betreffenden Materials durch eine geeignete Kennzeichnung der Sendung ersetzt werden. Die Kennzeichnung muss zu Unterlagen hinführen, die von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen verwahrt werden.
Die Unterlagen sind von den Vertragsparteien mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 27
Als Ersatz dienende Unterlagen für Beförderer und zeitweilige Besitzer
Unterlagen, die bereits von den Personen oder Unternehmen aufgrund der für sie auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, geltenden Rechtsvorschriften geführt werden, können die Unterlagen im Sinne von Artikel 26 ersetzen, sofern darin alle nach diesem Artikel erforderlichen Angaben enthalten sind.
Artikel 28
Vermittler
Wer als Beauftragter, Makler oder Kommissionär einen Vertrag über die Lieferung von Kernmaterial vermittelt hat, hat alle Unterlagen über die von ihm oder in seinem Auftrag vermittelten Vertragsabschlüsse nach Vertragsablauf mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. In diesen Unterlagen sind die Namen der Vertragsparteien und das Datum des Vertrags, die Menge, Kategorie, Form und Zusammensetzung sowie der Herkunfts- und Bestimmungsort des Materials anzugeben.
Artikel 29
Übermittlung von Informationen und Daten
Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln.
Artikel 30
Anfangsbestandsverzeichnis und Buchungsprotokolle für Abfall
(1) Abweichend von Artikel 11 übermitteln Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das schon als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, der Kommission innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis, in dem der Anfangsbuchbestand sämtlichen Kernmaterials nach Kategorien aufgeschlüsselt aufzuführen ist.
(2) Personen oder Unternehmen, die Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, behandeln oder lagern, führen hierüber Buchungsprotokolle.
Diese Protokolle müssen abweichend von den Artikeln 7 bis 11, Artikel 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als zurückbehaltener Abfall gemeldet worden ist, und abweichend von den Artikeln 7 bis 13 und Artikel 17 für Material, das zuvor als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, Folgendes enthalten:
a) |
die zur Bestimmung von Änderungen in Bezug auf Mengen und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendeten Betriebsdaten; |
b) |
ein jährlich nach der Aufnahme des realen Bestands zu aktualisierendes Bestandsverzeichnis; |
c) |
eine Beschreibung der zur Vorbereitung und Durchführung der Aufnahme des realen Bestands getroffenen Maßnahmen, mit denen ferner sichergestellt werden soll, dass der Bestand korrekt und vollständig ist; |
d) |
eine Beschreibung der zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes aller etwaigen unbeabsichtigten Verluste ergriffenen Maßnahmen; |
e) |
alle Bestandsänderungen, so dass der Buchbestand auf Anfrage bestimmt werden kann. |
Die Berichtsanforderungen für die Aufbereitung von zurückbehaltenem Abfall sind in den besonderen Kontrollbestimmungen nach Artikel 6 anzugeben.
Artikel 31
Aufbereitung von Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen melden der Kommission im Voraus jede Kampagne zur Aufbereitung von Kernmaterial, das zuvor als zurückbehaltener oder als konditionierter Abfall gemeldet worden ist, mit Ausnahme des Umpackens oder der weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente.
Bei dieser Vorausmeldung nach dem Formblatt in Anhang XII sind Angaben zur Menge an Plutonium, hochangereichertem Uran und Uran-233 je Charge, zur Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), zur voraussichtlichen Dauer der Kampagne und zum Verwahrungsort des Materials vor und nach der Kampagne zu machen. Diese Meldung muss der Kommission spätestens 200 Tage vor Beginn der Kampagne zugehen.
Artikel 32
Weitergabe von konditioniertem Abfall
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen in entsprechenden Jahresberichten spätestens bis zum 31. Januar jedes Jahres Folgendes mit:
a) |
anhand des Formblatts in Anhang XIII den Versand oder die Ausfuhren von konditioniertem Abfall zu einer Anlage innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten; |
b) |
anhand des Formblatts in Anhang XIV die Eingänge oder Einfuhren von konditioniertem Abfall von einer Anlage ohne Materialbilanzzonen-Code oder von einer Anlage außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten; |
c) |
anhand des Formblatts in Anhang XV die Ortsveränderungen von konditioniertem Abfall, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält. |
Artikel 33
Internationale Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c), sind in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft und der kernwaffenfreien Mitgliedstaaten, die sich aus dem Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom ergeben, anzuwenden.
KAPITEL VI
ANWENDUNG BESONDERER BESTIMMUNGEN IM HOHEITSGEBIET VON KERNWAFFEN-MITGLIEDSTAATEN
Artikel 34
Besondere Bestimmungen für Kernwaffen-Mitgliedstaaten
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurden und im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats liegen, oder |
b) |
Kernmaterial, das von diesem Kernwaffen-Mitgliedstaat für Zwecke der Verteidigung bestimmt wurde. |
(2) Für Kernmaterial, Anlagen oder Teile von Anlagen, die für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden können und sich im Hoheitsgebiet eines Kernwaffen-Mitgliedstaats befinden, werden der Geltungsumfang dieser Verordnung und die sich daraus ergebenden Verfahren von der Kommission nach Konsultation und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags festgelegt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
a) |
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 für Anlagen oder Teile von Anlagen, die zeitweilig ausschließlich mit Kernmaterial betrieben werden, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt werden kann, sonst jedoch ausschließlich mit Kernmaterial für zivile Verwendungszwecke betrieben werden; |
b) |
gelten Artikel 3 Absatz 1 sowie die Artikel 4 und 6 — ausgenommen aus Gründen der nationalen Sicherheit — für Anlagen oder Teile von Anlagen, zu denen der Zugang aus solchen Gründen beschränkt werden kann, die jedoch gleichzeitig ziviles Kernmaterial und Kernmaterial, das für Zwecke der Verteidigung bestimmt ist oder bestimmt werden kann, herstellen, verarbeiten, trennen, wiederaufarbeiten oder anderweitig verwenden; |
c) |
gelten Artikel 2 und 5 sowie die Artikel 7 bis 32 und die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sowie die Artikel 35, 36 und 37 für ziviles Kernmaterial, das sich in den unter Buchstaben a) und b) dieses Absatzes bezeichneten Anlagen oder Teilen von Anlagen befindet; |
d) |
gelten Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 31 und Artikel 32 Buchstabe c) nicht im Hoheitsgebiet von Kernwaffen-Mitgliedstaaten. |
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Vertraulichkeit der Daten
Die im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission gelten unbeschadet der Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für Informationen, Kenntnisse und Unterlagen, von denen die Kommission im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis nimmt oder Kenntnis erhält.
Die sichere Übermittlung der Informationen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der betreffenden Person, dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Stelle; sie muss den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats für die Übermittlung solcher Informationen entsprechen.
Artikel 36
Von außerhalb der Gemeinschaft kontrollierte Anlagen
Wird eine Anlage von einer Person oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kontrolliert, so obliegen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der örtlichen Leitung der Anlage.
Artikel 37
Leitlinien
Die Kommission erlässt und veröffentlicht Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung in Form einer Empfehlung; erforderlichenfalls überarbeitet sie diese Leitlinien auf Grundlage der erworbenen Erfahrungen in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nach Anhörung der betroffenen Parteien.
Artikel 38
Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 39
Übergangszeit
Die Kommission kann eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V erteilen. Diese Befreiung gilt für Personen oder Unternehmen, die die Berichtsformblätter der Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden, und darf den Zeitraum von fünf Jahren nach besagtem Inkrafttreten nicht überschreiten.
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, ab welchem Datum sie die Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V verwenden möchten. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag und bei der Vorlage eines Umsetzungsprogramms kann die Kommission diesen Zeitraum von Fall zu Fall um bis zu zwei Jahre verlängern.
Artikel 40
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für die Kommission
Andris PIEBALGS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 363 vom 31.12.1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 (ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 75).
(2) ABl. L 51 vom 22.2.1978, S. 1.
(3) ABl. L 67 vom 13.3.1999, S. 1.
(4) IAEO-Dokument INFCIRC/263 vom Oktober 1978.
(5) IAEO-Dokument INFCIRC/290 vom Dezember 1981.
(6) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26. Geschäftsordnung zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/563/EG, Euratom (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).
(7) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(8) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406/58.
ANHANG I
MUSTERFORMBLATT FÜR DIE MITTEILUNG DER GRUNDLEGENDEN TECHNISCHEN MERKMALE DER ANLAGEN
I-A. REAKTOREN
Datum: …………
Hinweis:
1. |
Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
2. |
Der Hinweis „entfällt“ kann auf nicht zutreffende Fragen gegeben werden. Die Kommission ist stets berechtigt, weitere Angaben zu dem betreffenden Fragebogen (oder Musterformblatt) zu verlangen, wenn sie dies für notwendig hält. |
3. |
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg. |
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Zweck und Typ |
7. |
Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
8. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
9. |
Aufbau der Anlage:
|
10. |
Zusätzliche Angaben für jeden Reaktor:
|
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials (1)
11. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
12. |
Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen (Vorkehrungen für den Brennstabwechsel sollten ggf. beschrieben werden mit Angabe, ob es sich dabei um einen Routinevorgang handelt.) |
13. |
Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben):
|
14. |
Hüllwerkstoff |
15. |
Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw. |
16. |
Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z. B. als Booster-Stäbe) |
Kernmaterialfluss
17. |
Flussdiagramm mit Punkten, an denen Kernmaterial identifiziert oder gemessen wird; Materialbilanzzonen und Orte, an denen der Bestand für die Materialbuchführung bestimmt wird; geschätzter Kernmaterialbestand an diesen Orten unter normalen Betriebsbedingungen |
18. |
Voraussichtliche Nenndaten des Brennstoffkreislaufs:
|
Kernmaterialhandhabung
19. |
Anordnung des Lagerbereichs für unbestrahlten Brennstoff, grafische Darstellung der Lagerpositionen für unbestrahlten Brennstoff und Beschreibung der Verpackung |
20. |
Grafische Darstellung des Betriebsraums für die Vorbereitung und/oder Prüfung von unbestrahltem Brennstoff und der Reaktorladezone |
21. |
Grafische Darstellung der Transportausrüstung für frischen und bestrahlten Brennstoff einschließlich Nachlademaschinen oder -ausrüstungen |
22. |
Grafische Darstellung des Reaktordruckgefäßes mit Core-Position und Öffnungen; Beschreibung der Brennstoffhandhabung im Druckgefäß |
23. |
Grafische Darstellung des Reaktorkerns mit Gesamtanordnung, Gitter, Form, Gitterabstand und Core-Abmessungen; Reflektor; Lage, Form und Abmessungen der Steuerorgane; Experimentier- und/oder Bestrahlungspositionen |
24. |
Anzahl und Größe der Kanäle für Brennelemente und Steuerorgane im Core |
25. |
Lager für abgebrannten Brennstoff:
|
26. |
Prüfzone für Kernmaterial (ggf.):
|
Kühlmitteldaten
27. |
Schematische Darstellung des Kühlmittelflusses gemäß den Erfordernissen der Wärmebilanzberechnungen (unter Angabe von Druck, Temperatur und Durchsatz an wichtigen Punkten) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
28. |
Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
Realer Bestand
29. |
Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
30. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle. |
31. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben. |
I-B. KRITISCHE UND NULLENERGIE-ANLAGEN
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Zweck und Typ |
7. |
Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
8. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
9. |
Aufbau der Anlage:
|
10. |
Zusätzliche Angaben (2):
|
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
11. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
12. |
Hinreichend detaillierte Skizzen der Brennelemente, Brennstäbe, Brennstoffplatten usw., die den allgemeinen Aufbau und die Gesamtabmessungen erkennen lassen |
13. |
Brennstoff (ggf. einschl. Material in Steuer- oder Trimmstäben)
|
14. |
Hüllwerkstoff |
15. |
Ggf. Verfahren zur Kennzeichnung einzelner Elemente, Stäbe, Platten usw. |
16. |
Sonstiges in der Anlage verwendetes Kernmaterial (kurze Angaben zu Material, Verwendungszweck und Art der Verwendung, z. B. als Booster-Stäbe) |
Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
17. |
Beschreibung einschl. grafischer Darstellung:
|
18. |
Skizze des Cores der kritischen Anordnung mit Core-Tragkonstruktion, Abschirmung und Wärmeabführungssystem einschl. Beschreibung (für jede kritische Anordnung, wenn mehr als eine in der Anlage vorhanden sind) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
19. |
Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
Realer Bestand
20. |
Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads); Zugang zu Kernmaterial im Core und zu bestrahltem Kernmaterial außerhalb des Cores; erwartete Strahlenpegel |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
21. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle. |
22. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben. |
I-C. KONVERSIONS-, FABRIKATIONS- UND WIEDERAUFBEREITUNGSANLAGEN
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Zweck und Typ |
7. |
Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
8. |
Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
9. |
Aufbau der Anlage:
|
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Fluss, Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
10. |
Flussdiagramm mit Punkten, an denen Kernmaterial identifiziert oder gemessen wird; Materialbilanzzonen und Orte, an denen der Bestand für die Materialbuchführung bestimmt wird; geschätzter Kernmaterialbestand an diesen Orten unter normalen Betriebsbedingungen. Die Beschreibung sollte ggf. folgende Angaben enthalten:
|
11. |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 Beschreibung und grafische Darstellung der Lagerzonen für Eingangsmaterial bei Wiederaufarbeitungsanlagen unter Angabe
|
12. |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 sollte die Beschreibung der Rezyklagestufe des Prozesses nach Möglichkeit einschließen:
|
13. |
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 10 sollte die Beschreibung der Abfallstufe des Prozesses die Abfallmethode (Beseitigung oder Lagerung) umfassen. |
14. |
Zu jedem der in den Nummern 10 und 17 genannten Flussdiagramme sind unter Gleichgewichtsbedingungen und für die Betriebsarten gemäß Nummer 7 anzugeben:
|
15. |
Beschreibung der normalerweise angewandten Verfahren zum vollständigen oder teilweisen Leerfahren der Anlage. Beschreibung der speziellen Probenahmen und der Punkte, an denen Messungen in Verbindung mit dem Leerfahren und der anschließenden Aufnahme des realen Bestandes durchgeführt werden, sofern diese Beschreibung nicht in den Angaben zu Nummer 10 enthalten ist |
Beschreibung des Kernmaterials
16. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
17. |
Der geschätzte Fluss des gesamten Kernmaterials und der geschätzte Kernmaterialbestand für die Lager- und Prozesszonen sind durch Flussdiagramme oder auf andere Weise zu beschreiben. Dabei sind anzugeben:
|
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
18. |
Beschreibung des zur Erfassung und Mitteilung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen benutzten Buchführungssystems; Lieferung von Blankomustern der bei allen Verfahren verwendeten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
19. |
Es ist anzugeben, wann und wie oft — auch während der Kampagnen — Materialbilanzen erstellt werden. Beschreibung der Methoden und Verfahren zum buchmäßigen Ausgleich nach Aufnahme des realen Bestands |
20. |
Beschreibung der Verfahren zur Behandlung von Absender/Empfänger-Differenzen und zum buchmäßigen Ausgleich |
21. |
Beschreibung des Verfahrens zur buchmäßigen Berichtigung von Verfahrens- oder Schreibfehlern und Auswirkung auf Absender/Empfänger-Differenzen. |
Realer Bestand
22. |
Verweisung auf Nummer 15. Von der in den Flussdiagrammen gemäß den Nummern 10 und 17 dargestellten Ausrüstung sind die Posten zu kennzeichnen, die bei der Aufnahme des realen Bestandes als Behälter für Kernmaterial zu betrachten sind. Vorgesehener Zeitplan für die Aufnahmen des realen Bestands während der Kampagne |
Mess-, Probenahme- und Analysemethoden
23. |
Beschreibung des Verfahrens für jede Messung an dem angegebenen Punkt; die zur Bestimmung der tatsächlichen Gewichtsmengen oder Volumina benutzten Gleichungen oder Tabellen und vorgenommenen Berechnungen sind zu benennen. Es ist anzugeben, ob die Daten automatisch oder von Hand erfasst werden. Die Methode und die praktischen Verfahren der Probenahme sind für jeden bezeichneten Punkt zu beschreiben. |
24. |
Beschreibung der für Buchungszwecke angewandten Analysemethoden. Dabei ist möglichst auf ein Handbuch oder einen Bericht zu verweisen. |
Kontrolle der Messgenauigkeit
25. |
Beschreibung des für die Materialbuchführung benötigten Programms zur Qualitätskontrolle der Messungen einschließlich der Programme (mit Genauigkeitsangaben) zur kontinuierlichen Bewertung der Genauigkeiten und Abweichungen bezüglich der analytischen Gewichts- und Volumenbestimmungen und Probenahmen sowie der Programme zur Eichung der zugehörigen Geräte; Eichmethode für die Messeinrichtungen gemäß Nummer 24; Art und Qualität der für die Analysemethoden gemäß Nummer 24 verwendeten Standards; Art der benutzten Analyseneinrichtung; Eichmethode und -häufigkeit |
Statistische Auswertung
26. |
Beschreibung der Methoden zur statistischen Auswertung der durch Messkontrollprogramme zur Ermittlung der Messgenauigkeit und der Präzision und zur Abschätzung der Messunsicherheit gewonnenen Daten (d. h. Bestimmung der Standardabweichungen der zufälligen und systematischen Messfehler). Ferner Beschreibung der statistischen Verfahren, die zur Kombination einzelner Fehlerabschätzungen benutzt werden, um die Standardabweichungen des Gesamtfehlers bei Absender/Empfänger-Differenzen, Buchbestand, realem Bestand und nicht nachgewiesenem Material zu ermitteln |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
27. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle. |
28. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben |
I-D. LAGEREINRICHTUNGEN (3)
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Zweck und Typ |
7. |
Anordnung des Standorts (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
8. |
Aufbau der Anlage mit baulicher Umschließung, Zäunen und Zugangsstraßen |
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
9. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
10. |
Beschreibung des gesamten Kernmaterials der Anlage durch grafische Darstellung oder auf andere Weise mit folgenden Angaben:
|
Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
11. |
Durch grafische Darstellung oder auf andere Weise sind zu beschreiben:
|
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
12. |
Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems (Beschreibung des Posten- und/oder Mengenbuchführungssystems einschließlich der benutzten Prüfmethoden mit den veranschlagten Genauigkeitsgraden; Lieferung von Blankomustern der bei allen Kontroll- und Buchungsverfahren benutzten Formblätter). Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
Realer Bestand
13. |
Beschreibung der Verfahren und der Häufigkeit für die Aufnahme des realen Bestands durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der hauptsächlichen Prüfmethoden); veranschlagter Genauigkeitsgrad |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
14. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle |
15. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben |
I-E. ISOTOPENTRENNANLAGEN
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummer und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Bauzeitplan (falls Anlage noch nicht in Betrieb):
|
7. |
Zweck und Typ der Anlage (Nennkapazität für Trennarbeit, Anreicherungsmöglichkeiten usw.) |
8. |
Die Produktion beeinflussende Betriebsart (gewähltes Schichtsystem, Angabe der voraussichtlichen Betriebszyklen im Kalenderjahr usw.) |
9. |
Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.) |
10. |
Aufbau der Anlage:
|
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Beschreibung des Kernmaterials
11. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
12. |
Der geschätzte Fluss des gesamten Kernmaterials und der geschätzte Kernmaterialbestand für die Lager- und Prozesszonen sind durch Flussdiagramme oder auf andere Weise zu beschreiben. Dabei sind anzugeben:
|
Fluss, Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
13. |
Beschreibung der Lager- und Prozesszonen durch grafische Darstellung oder auf andere Weise. Dabei sind anzugeben:
|
14. |
Zusätzlich zu Nummer 13 sind anzugeben:
|
15. |
Nötigenfalls Angabe des Energieverbrauchs |
16. |
Für jedes Flussdiagramm sind unter Gleichgewichtsbedingungen anzugeben:
|
17. |
Beschreibung der speziellen Probenahme- und Messpunkte in Verbindung mit der Dekontaminierung der Ausrüstungen, die zur Wartung oder zum Austausch aus dem Prozess herausgenommen worden sind |
18. |
Beschreibung der Stelle, an der Prozessabfälle entsorgt werden, einschließlich der verwendeten Methode, der Dauer der Lagerung, der Art der Entsorgung usw. |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
19. |
Beschreibung des zur Erfassung und Mitteilung von Buchungsdaten und zur Erstellung von Materialbilanzen benutzten Buchführungssystems; Lieferung von Blankomustern der bei allen Verfahren verwendeten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
20. |
Es ist anzugeben, wann und wie oft — auch während der Kampagnen — Materialbilanzen erstellt werden. Beschreibung der Methoden und Verfahren zum buchmäßigen Ausgleich nach Aufnahme des realen Bestands |
21. |
Beschreibung der Verfahren zur Behandlung von Absender/Empfänger-Differenzen und zum buchmäßigen Ausgleich |
22. |
Beschreibung der zur buchmäßigen Berichtigung aufgrund von Verfahrens- oder Schreibfehlern benutzten Methode und ggf. der Auswirkung auf Absender/Empfänger-Differenzen |
Realer Bestand
23. |
In der Beschreibung gemäß den Nummern 13 und 18 sind diejenigen Ausrüstungsgegenstände zu kennzeichnen, die für die Zwecke der Aufnahme des realen Bestandes als Behälter für Kernmaterial zu betrachten sind. Angabe des vorgesehenen Zeitplans für die Aufnahme des realen Bestands |
Mess-, Probenahme- und Analysemethoden
24. |
Zur Bezeichnung der Probenahme- und Messpunkte ist auf die Angaben in Nummern 13 und 17 zu verweisen. |
25. |
Beschreibung des Verfahrens für jede Messung an dem angegebenen Punkt; die zur Bestimmung der tatsächlichen Gewichtsmengen oder Volumina benutzten Gleichungen oder Tabellen und vorgenommenen Berechnungen sind zu benennen. Es ist anzugeben, ob die Daten automatisch oder von Hand erfasst werden. Die Methode und die praktischen Verfahren der Probenahme sind für jeden bezeichneten Punkt zu beschreiben. Die Zahl der entnommenen Proben und die Ausschusskriterien sind anzugeben. |
26. |
Beschreibung der für Buchungszwecke angewandten Analysemethoden. Dabei ist möglichst auf ein Handbuch oder einen Bericht zu verweisen. |
Kontrolle der Messgenauigkeit
27. |
Beschreibung der Programme zur kontinuierlichen Bewertung der Messgenauigkeit und der Abweichungen bei den Gewichts- und Volumenbestimmungen und den Probenahmen sowie der Programme zur Eichung der entsprechenden Geräte |
28. |
Beschreibung der Art und Qualität der für die Analysemethoden gemäß Nummer 26 verwendeten Standards und der Art der benutzten Analysenausrüstung; Eichmethode und -häufigkeit |
Statistische Auswertung
29. |
Beschreibung der Methoden zur statistischen Auswertung der durch Messkontrollprogramme zur Ermittlung der Messgenauigkeit und der Präzision und zur Abschätzung der Messunsicherheit gewonnenen Daten (d. h. Bestimmung der Standardabweichungen der zufälligen und systematischen Messfehler). Ferner Beschreibung der statistischen Verfahren, die zur Kombination einzelner Fehlerabschätzungen benutzt werden, um die Standardabweichungen des Gesamtfehlers bei Absender/Empfänger-Differenzen, Buchbestand, realem Bestand und nicht nachgewiesenem Material zu ermitteln |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
30. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle. |
31. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben |
I-F. ANLAGEN, DIE MEHR ALS EIN EFFEKTIVES KILOGRAMM KERNMATERIAL VERWENDEN
Datum: …………
Zu allen nicht unter A bis E genannten Anlagentypen, die mehr als ein effektives Kilogramm Kernmaterial pro Jahr verwenden, sind folgende Angaben zu machen:
— |
Angaben zur Anlage, |
— |
allgemeiner Aufbau der Anlage mit Angaben zur Materialverwendung und -buchführung, räumlichen Eingrenzung und Beobachtung, |
— |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1), |
— |
Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystem einschließlich der Verfahren zur Aufnahme des realen Bestandes, |
— |
sonstige für die Sicherungsmaßnahmen relevante Informationen. |
Die zu diesen Punkten erforderlichen Angaben decken sich ggf. mit denen für die Anlagentypen in den Abschnitten C, D bzw. E dieses Anhangs.
I-G. ANLAGEN, FÜR DIE DIE AUFNAHME IN DIE CATCH-ALL-MATERIALBILANZZONEN (CAM) IN BETRACHT KOMMEN
Datum: …………
Bei diesen Anlagen wird der Gesamtbestand als Summe des Bestandes jeder dort befindlichen Kernmaterialkategorie berechnet, jeweils als prozentualer Anteil folgender Höchstwerte:
abgereichertes Uran |
350 000 g oder |
Thorium |
200 000 g oder |
Natururan |
100 000 g oder |
schwach angereichertes Uran |
1 000 g oder |
hochangereichertes Uran |
5 g oder |
Plutonium |
5 g |
Beispiel:
a) |
Der Besitz von 4 g Plutonium entspricht einem prozentualen Bestand von 80 % (4/5); |
b) |
der Besitz von 1 g hochangereichertem Uran plus 20 000 g Natururan entspricht einem prozentualen Bestand von 40 % (1/5 + 20 000/100 000). |
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Bezeichnung |
2. |
Eigentümer und/oder Betreiber |
3. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
4. |
Art des Kernmaterials |
5. |
Beschreibung der zur Lagerung und Handhabung benutzten Behälter |
6. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Die Verpflichtungen des Besitzers wurden wie folgt vereinfacht:
A. |
Begrenzungen für Besitz/Bewegungen Übersteigt jeder einzelne Eingang von Kernmaterial die oben genannten Mengen oder übersteigt der „prozentuale Bestand“ der Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt 100 %, ist unverzüglich die Kommission zu benachrichtigen. |
B. |
Zu führende Buchungs-/Betriebsprotokolle Die Buchungs-/Betriebsprotokolle sind so zu führen, dass eine zügige Nachprüfung der Berichte an die Kommission sowie jeder Korrektur zu diesen Berichten möglich ist. |
C. |
Bestandsänderungsberichte (ICR) Nur bei Bestandsänderungen vorzulegen. Ein Hinweis auf unübliche Bestandsänderungen und Korrekturen oder auf sonstige im Bericht erscheinende Informationen sollte beigefügt werden. Insbesondere sollten Name und Anschrift jeder Stelle angegeben werden, an die Material versandt (einschließlich Ausfuhren) oder von der Material bezogen wird (einschließlich Einfuhren). Auch wenn im Jahresverlauf keine Bestandsänderung eingetreten ist, ist der Endbuchbestand nach Kategorien zum 31. Dezember zu melden. Diese Meldung ist bis zum 31. Januar jedes Jahres der Europäischen Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg, zu übermitteln. |
D. |
Berichtsformblatt Der Bericht nach vorstehendem Abschnitt C kann formlos mit einem Schreiben erstattet werden. |
I-H. ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN ODER ABFALLLAGER (4)
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
6. |
Zweck und Typ |
7. |
Anordnung der Anlage (Lageplan mit Anlage, Umgrenzungen, Gebäuden, Straßen, Flüssen, Gleiskörpern usw.). |
8. |
Aufbau der Anlage:
|
ALLGEMEINER AUFBAU DER ANLAGE MIT ANGABEN ZUR MATERIALVERWENDUNG UND -BUCHFÜHRUNG, RÄUMLICHEN EINGRENZUNG UND BEOBACHTUNG
Lagerorte und Handhabung des Kernmaterials
9. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
10. |
Beschreibung anhand von Zeichnungen oder auf andere Weise
|
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
Buchführungssystem
11. |
Beschreibung des Kernmaterialbuchführungs- und -kontrollsystems mit Lieferung von Blankomustern der bei den Buchführungs- und Kontrollverfahren benutzten Formblätter. Die Dauer der Aufbewahrung dieser Unterlagen ist anzugeben. |
Realer Bestand
12. |
Beschreibung der Verfahren, der Häufigkeit und der Methoden für die Aufnahme des realen Bestandes durch den Betreiber (für Posten- und/oder Mengenbuchhaltung einschließlich der wichtigsten Prüfmethoden und des veranschlagten Genauigkeitsgrads) |
SONSTIGE FÜR DIE SICHERUNGSMASSNAHMEN RELEVANTE INFORMATIONEN
13. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle |
14. |
Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die in der Anlage zu beachten sind und an die sich die Inspektoren zu halten haben |
I-J. SONSTIGE ANLAGEN (5)
Datum: …………
ANGABEN ZUR ANLAGE UND ZUM KERNMATERIAL
1. |
Bezeichnung |
2. |
Standort, genaue Anschrift mit Telefon- und Fax-Nummern und E-Mail-Adresse |
3. |
Eigentümer (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
4. |
Betreiber (rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person) |
5. |
Art des Kernmaterials |
6. |
Beschreibung der für die Lagerung und Handhabung benutzten Behälter (z. B. zur Prüfung der Versiegelungsmöglichkeit) |
7. |
Beschreibung der Kernmaterialverwendung (Artikel 3 Absatz 1) |
8. |
Bei Erzeugern von Erzen der mögliche Jahresdurchsatz der Anlage |
9. |
Gegenwärtiger Zustand (z. B. im Bau, in Betrieb oder außer Betrieb) |
KERNMATERIALBUCHFÜHRUNG UND -KONTROLLE
10. |
Beschreibung der Verfahren für die Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einschließlich der Verfahren für die Aufnahme des realen Bestands |
11. |
Organisation der Materialbuchführung und -kontrolle |
(1) Zu den Punkten 12 bis 15 sind Angaben für jeden Brennelementtyp in der Anlage zu liefern. Die Terminologie muss der gemäß Punkt 12 entsprechen.
(2) Für jede kritische Anordnung anzugeben, sofern mehrere in der Anlage vorhanden sind.
(3) Separate Anlagen, die im Allgemeinen nicht mit Reaktoren, Anreicherungs- und Konversions- oder Fabrikationsanlagen oder Anlagen zur chemischen Wiederaufarbeitung oder Rückgewinnung verbunden sind.
(4) Separate Anlagen ausschließlich zur Handhabung, Lagerung oder Aufbereitung von Abfallstoffen (die nicht Bestandteil von Anlagen zur Anreicherung, Konversion, Fabrikation, chemischen Wiederaufbereitung oder Rückgewinnung oder von Reaktoren sind).
(5) „Sonstige“ bezeichnet alle nicht in den Anhängen A bis H erfassten Anlagen, in denen Kernmaterial in Mengen von höchstens einem effektiven Kilogramm gewöhnlich verwendet wird. Das umfasst auch insbesondere die Erzeuger von Erzen (siehe Nummer 8).
ANHANG II
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DES STANDORTS (1)
Standortbezeichnung |
|
Meldung Nr. (2) |
Meldedatum |
Berichtszeitraum (3) |
Bemerkungen (4) |
Eintrag (5) |
Ref. (6) |
MBZ-Code (7) |
Gebäude (8) |
Allgemeine Beschreibung einschl. Verwendungszweck (9) |
Bemerkungen (10) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
Name und Unterschrift des Standortvertreters: …………
Erläuterungen
(1) |
Die Erstmeldung sollte alle kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Gebäude an ihrem Standort gemäß Artikel 2 Nummer 21 umfassen. Für jedes Gebäude am Standort ist ein separater Eintrag notwendig. Spätere jährliche Aktualisierungsmeldungen sind nur für Standorte und Gebäude erforderlich, bei denen seit der vorherigen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Der Erstmeldung ist ein Lageplan des Standorts beizufügen, der bei weiteren Meldungen erforderlichenfalls zu aktualisieren ist. |
(2) |
„Meldung Nr.“: Laufende Nummer für jeden Standort, beginnend mit „1“ für die Erstmeldung. |
(3) |
In der Spalte „Berichtszeitraum“ ist in der Erstmeldung „ab“ und das betreffende Datum einzutragen; in allen späteren jährlichen Aktualisierungsmeldungen sind der erste und der letzte Tag des Zeitraums anzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben ab dem letzten Datum gelten. Alle Daten sind im Format TTMMJJJJ anzugeben. |
(4) |
Kommentare für den gesamten Standort. |
(5) |
Jeder „Eintrag“ in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. |
(6) |
Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich. |
(7) |
In der Spalte „MBZ-Code“ ist der MBZ-Code des Gebäudes unter diesem Eintrag anzugeben. |
(8) |
In der Spalte „Gebäude“ ist eine Gebäudenummer oder ein sonstiger Hinweis als eindeutige Identifizierung des Gebäudes auf dem Lageplan des Standorts anzugeben. |
(9) |
In der „allgemeinen Beschreibung“ zu jedem Gebäude sind anzugeben:
Bereits früher im Formblatt mit den grundlegenden technischen Merkmalen angegebene Aktivitätsbeschreibungen brauchen nicht erneut angeführt zu werden. |
(10) |
Kommentare zu jedem Eintrag. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt bzw. das entsprechende Formblatt in elektronischer Form ist an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG III
BESTANDSÄNDERUNGSBERICHT (ICR)
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBZ-Code der meldenden MBZ |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
I für Bestandsänderungsbericht |
2 |
Report date |
TTMMJJJJ |
Abschlussdatum des Berichts |
3 |
Report number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
4 |
Line count |
Zahl (8) |
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen |
5 |
Start report |
TTMMJJJJ |
Erster Tag des Berichtszeitraums |
6 |
End report |
TTMMJJJJ |
Letzter Tag des Berichtszeitraums |
7 |
Reporting person |
Zeichen (30) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
8 |
Transaction ID |
Zahl (8) |
Laufende Nummer |
9 |
IC code |
Zeichen (2) |
Art der Bestandsänderung |
10 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Identifikation einer Kernmaterialcharge |
11 |
KMP |
Zeichen (1) |
Schlüsselmesspunkt |
12 |
Measurement |
Zeichen (1) |
Messcode |
13 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
14 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
15 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
16 |
MBA from |
Zeichen (4) |
MBZ-Code der versendenden MBZ (nur für IC-Codes RD und RF) |
17 |
MBA to |
Zeichen (4) |
MBZ-Code der empfangenden MBZ (nur für IC-Codes SD und SF) |
18 |
Previous batch |
Zeichen (20) |
Bezeichnung der vorherigen Charge (nur für IC-Code RB) |
19 |
Original date |
TTMMJJJJ |
Buchungsdatum der zu berichtigenden Zeile (stets aus der ersten Zeile der Korrekturkette) |
20 |
PIT date |
TTMMJJJJ |
Datum der Aufnahme des realen Bestands, auf das sich der MF-Ausgleich bezieht (nur mit IC-Code MF) |
21 |
Line number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
22 |
Accounting date |
TTMMJJJJ |
Datum, an dem die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde |
23 |
Items |
Zahl (6) |
Anzahl der Posten |
24 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
25 |
Element weight |
Zahl (24.3) |
Elementgewicht |
26 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233 |
27 |
Fissile weight |
Zahl (24.3) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
28 |
Isotopic composition |
Zeichen (130) |
Gewicht der U-, Pu-Isotope (nur wenn in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart) |
29 |
Obligation |
Zeichen (2) |
Kontrollverpflichtung |
30 |
Previous category |
Zeichen (1) |
Vorherige Kategorie (nur für IC-Codes CB, CC und CE) |
31 |
Previous obligation |
Zeichen (2) |
Vorherige Verpflichtung (nur für IC-Codes BR, CR, PR und SR) |
32 |
CAM code from |
Zeichen (8) |
Code für Versender kleiner Mengen |
33 |
CAM code to |
Zeichen (8) |
Code für Empfänger kleiner Mengen |
34 |
Document |
Zeichen (70) |
Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokumente |
35 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Vom Betreiber festgelegte Behälteridentifikation |
36 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze) |
37 |
Previous Report |
Zahl (8) |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
38 |
Previous line |
Zahl (8) |
Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
39 |
Comment |
Zeichen (256) |
Kommentar des Betreibers |
40 |
Burn-up |
Zahl (6) |
Abbrand in MWd/t (nur für IC-Codes NL und NP in Leistungsreaktoren) |
41 |
CRC |
Zahl (20) |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
42 |
Previous CRC |
Zahl (20) |
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile |
43 |
Advance notification |
Zeichen (8) |
Verweisung auf Vorausmeldung an Euratom (nur für IC-Codes RD, RF, SD und SF) |
44 |
Campaign |
Zeichen (12) |
Kampagnenidentifikation für Wiederaufarbeitungsanlagen |
45 |
Reactor |
Zeichen (12) |
Reaktorcode für Wiederaufarbeitungskampagnen |
46 |
Error path |
Zeichen (8) |
Spezialcode für Auswertungszwecke |
47 |
Erläuterungen
1. |
MBA/MBZ: Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
REPORT TYPE/BERICHTSART: I für Bestandsänderungsberichte. |
3. |
REPORT DATE/BERICHTSDATUM: Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde. |
4. |
REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER: Laufende Nummer, lückenlos. |
5. |
LINE COUNT/ZEILENZAHL: Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
6. |
START REPORT/BERICHTSBEGINN: Datum des ersten Tags des Berichtszeitraums. |
7. |
END REPORT/BERICHTSENDE: Datum des letzten Tags des Berichtszeitraums. |
8. |
REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
9. |
TRANSACTION ID/TRANSAKTIONSNUMMER: Laufende Nummer; dient zur Identifizierung aller Bestandsänderungszeilen zu der gleichen physischen Transaktion. |
10. |
IC-CODE: Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
|
11. |
BATCH/CHARGE: Die Chargenbezeichnung kann vom Betreiber gewählt werden, es gilt jedoch Folgendes:
|
12. |
KMP/SMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage in den besonderen Kontrollbestimmungen mitgeteilt. Wurden keine Codes festgelegt, ist „&“ zu verwenden. |
13. |
MEASUREMENT/MESSUNG: Die Grundlage, auf der die Menge des gemeldeten Kernmaterials ermittelt wurde, ist anzugeben. Einer der folgenden Codes ist zu verwenden:
|
14. |
MATERIAL FORM/MATERIALFORM: Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
15. |
MATERIAL CONTAINER/MATERIALBEHÄLTER Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
16. |
MATERIAL STATE/MATERIALZUSTAND: Folgende Codes sind zu verwenden:
|
17. |
MBA FROM/VON MBZ: Nur bei den Bestandsänderungscodes RD und RF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode RD ist der Code der versendenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“, „Q“ oder „W“ (für die versendende MBZ in Frankreich, dem Vereinigten Königreich oder einem Nicht-Kernwaffenstaat) anzugeben. Name und Anschrift des Absenders sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. Bei dem Bestandsänderungscode RF ist der Ländercode des Ausfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBZ-Code der ausführenden Anlage anzugeben. Name und Anschrift des Absenders sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. |
18. |
MBA TO/AN MBZ: Nur bei den Bestandsänderungscodes SD und SF zu verwenden. Bei dem Bestandsänderungscode SD ist der Code der empfangenden Materialbilanzzone anzugeben. Ist dieser Code unbekannt, ist der Code „F“, „Q“ oder „W“ (für die empfangende MBZ in Frankreich, dem Vereinigten Königreich oder einem Nicht-Kernwaffenstaat) anzugeben; Name und Anschrift des Empfängers sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. Bei dem Bestandsänderungscode SF ist der Ländercode des Einfuhrstaats oder — soweit bekannt — der MBZ-Code der einführenden Anlage anzugeben. Name und Anschrift des Empfängers sind vollständig in das Feld „Bemerkungen“ (40) einzutragen. |
19. |
PREVIOUS BATCH/VORHERIGE CHARGE: Chargenbezeichnung vor der Änderung der Charge. Die Chargenbezeichnung nach Änderung der Charge ist in Feld 11 anzugeben. |
20. |
ORIGINAL DATE/URSPRÜNGLICHES DATUM: Im Fall einer Berichtigung sind Tag, Monat und Jahr, an denen die zu berichtigende Buchungszeile ursprünglich gebucht wurde, anzugeben. Bei Korrekturketten ist das ursprüngliche Datum stets das Buchungsdatum der ersten Zeile in der Kette. Bei Spätbuchungen (allein stehende Zusätze) ist das ursprüngliche Datum der Zeitpunkt, an dem die Bestandsänderung eingetreten ist. |
21. |
PIT DATE/DATUM DER REALEN BESTANDSAUFNAHME: Datum der realen Bestandsaufnahme entsprechend der Angabe im Materialbilanzbericht, auf dem der Buchausgleich für MUF (nicht nachgewiesenes Material) beruht. Zu verwenden nur mit dem Bestandsänderungscode MF. |
22. |
LINE NUMBER/ZEILENNUMMER: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
23. |
ACCOUNTING DATE/BUCHUNGSDATUM: Tag, Monat und Jahr, an denen die Bestandsänderung eintrat oder bekannt wurde. |
24. |
ITEMS/POSTEN: Die Anzahl der zur Charge gehörenden Posten ist jeweils anzugeben. Umfasst eine Bestandsänderung mehrere Zeilen, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten entsprechen, die zur gleichen Transaktionsnummer gehören. Umfasst die Transaktion mehr als ein Element, so ist die Anzahl der Posten in den Buchungen nur für die Elementkategorie mit dem höchsten strategischen Wert anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T). |
25. |
ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE: Folgende Codes sind zu verwenden:
|
26. |
ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT: Es ist das Gewicht der in Feld 25 aufgeführten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden. |
27. |
ISOTOPE/ISOTOP: Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird (28). Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233. |
28. |
FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung, soweit sie angereichertes Uran betrifft, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden. |
29. |
ISOTOPIC COMPOSITION/ISOTOPENZUSAMMENSETZUNG: Soweit in den besonderen Kontrollbestimmungen vereinbart, ist als U- und/oder Pu-Isotopenzusammensetzung im Format eine Aufzählung der Gewichte [Zahl (18,3)] anzugeben, wobei die Gewichte von U-233, U-234, U-235, U-236 und U-238 bzw. von Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-241 und Pu-242 durch Semikolon getrennt aufzuführen sind. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden. |
30. |
OBLIGATION/VERPFLICHTUNG: Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit. |
31. |
PREVIOUS CATEGORY/VORHERIGE KATEGORIE: Code der Kernmaterialkategorie vor der Kategorieänderung. Der entsprechende Code nach der Änderung ist in Feld 25 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes CE, CB und CC. |
32. |
PREVIOUS OBLIGATION/VORHERIGE VERPFLICHTUNG: Code der besonderen Kontrollverpflichtung, der für das Kernmaterial vor der Änderung galt. Der entsprechende Verpflichtungscode nach der Änderung ist in Feld 30 anzugeben. Zu verwenden nur mit den Bestandsänderungscodes BR, CR, PR und SR. |
33. |
CAM-CODE FROM/CAM-CODE ABSENDER: Code für Anlagen des Anhangs I-G, die Material versenden. Der entsprechende Code wird dem Betreiber [oder der Stelle] von der Kommission mitgeteilt. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Meldeverfahren. |
34. |
CAM-CODE TO/CAM-CODE EMPFÄNGER: Code für Anlagen des Anhangs I-G, die Material empfangen. Der entsprechende Code wird dem Betreiber [oder der Stelle] von der Kommission mitgeteilt. Für diese Betreiber gelten vereinfachte Meldeverfahren. |
35. |
DOCUMENT/DOKUMENT: Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokument(e). |
36. |
CONTAINER ID/BEHÄLTER ID: Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint. |
37. |
CORRECTION/BERICHTIGUNG: Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
38. |
PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT: Anzugeben ist die Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile. |
39. |
PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE: Bei Streichungen oder Zusätzen als Bestandteil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (22) der zu berichtigenden Zeile anzugeben. |
40. |
COMMENT/BEMERKUNGEN: Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen). |
41. |
BURN-UP/ABBRAND: Bei Bestandsänderungen des Typs NP oder NL in Kernreaktoren, Abbrand in MWd/t. |
42. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
43. |
PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
44. |
ADVANCE NOTIFICATION/VORAUSMELDUNG: Referenzcode für die Vorausmeldung (Artikel 20 und 21). Zu verwenden bei den Bestandsänderungen SF und RF und bei solchen Bestandsänderungen des Typs SD und RD, wo die Staaten, in denen Absender und Empfänger ihren Standort haben, nicht Vertragspartei des gleichen Kontrollübereinkommens mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und Euratom sind. |
45. |
CAMPAIGN/KAMPAGNE: Eindeutige Identifikation der Wiederaufarbeitungskampagne. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Prozessmaterialbilanzzone(n) von Wiederaufarbeitungsanlagen für abgebrannten Brennstoff. |
46. |
REACTOR/REAKTOR: Eindeutige Identifikation des Reaktors, aus dem bestrahlter Brennstoff gelagert oder wiederaufgearbeitet wird. Nur zu verwenden bei Bestandsänderungen in Lagern für abgebrannten Brennstoff oder Wiederaufarbeitungsanlagen. |
47. |
ERROR PATH/FEHLERPFAD: Sondercode zur Beschreibung von Messfehlern und ihrer Fortpflanzung zum Zweck der Materialbilanzauswertung. Die Codes werden zwischen der Anlage und der Kommission vereinbart. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
1. |
Im Fall der Weitergabe von Kernmaterial hat der Absender dem Empfänger alle notwendigen Angaben für den Bestandsänderungsbericht zur Verfügung zu stellen. |
2. |
Enthalten numerische Daten Bruchteile von Einheiten, so ist ein Dezimalpunkt zu verwenden, um die Dezimalstellen abzusetzen. |
3. |
Folgende 55 Zeichen dürfen verwendet werden: die 26 Großbuchstaben A bis Z, die Ziffern 0 bis 9 und die Zeichen „plus“, „minus“, „Schrägstrich“, „Sternchen“, „Leerzeichen“, „gleich“, „größer als“, „kleiner als“, „Punkt“, „Komma“, „Klammer auf“, „Klammer zu“, „Doppelpunkt“, „Dollar“, „Prozent“, „Anführungsstrich“, „Strichpunkt“, „Fragezeichen“ und „& -Zeichen“. |
4. |
Nach Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten. |
5. |
Die Berichte sind in einem zwischen der Kommission und den Betreibern vereinbarten weltweit anerkannten Kennsatz-Meldeformat zu erstellen. |
6. |
Die Berichte sind ordnungsgemäß erstellt und digital unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg. |
ANHANG IV
MATERIALBILANZBERICHT (MBR)
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBZ-Code der meldenden MBZ |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
M für Materialbilanzbericht |
2 |
Report date |
TTMMJJJJ |
Abschlussdatum des Berichts |
3 |
Start report |
TTMMJJJJ |
Startdatum des MBR (Datum der letzten PIT + 1 Tag) |
4 |
End report |
TTMMJJJJ |
Abschlussdatum des MBR (Datum der laufenden PIT) |
5 |
Report number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
6 |
Element-category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
7 |
Line count |
Zahl (8) |
Gemeldete Gesamtzeilenzahl |
8 |
Reporting person |
Zeichen (30) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
9 |
IC code |
Zeichen (2) |
Art der Bestandsänderung |
10 |
Line number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
11 |
Element weight |
Zahl (24.3) |
Elementgewicht |
12 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233 |
13 |
Fissile weight |
Zahl (24.3) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
14 |
Obligation |
Zeichen (2) |
Kontrollverpflichtung |
15 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Streichung/Zusatz-Paares, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze) |
16 |
Previous report |
Zahl (8) |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
17 |
Previous line |
Zahl (8) |
Nummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
18 |
Comment |
Zeichen (256) |
Kommentar des Betreibers |
19 |
CRC |
Zahl (20) |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
20 |
Previous CRC |
Zahl (20) |
Zu korrigierender Hash-Zeilencode |
21 |
Erläuterungen
1. |
MBA/MBZ: Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
REPORT TYPE/BERICHTSART: M für Materialbilanzberichte. |
3. |
REPORT DATE/BERICHTSDATUM: Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde. |
4. |
START REPORT/BERICHTSBEGINN: Beginndatum des MBR, Tag unmittelbar nach dem Tag der vorherigen Realbestandsaufnahme. |
5. |
END REPORT/BERICHTSENDE: Schlussdatum des MBR, Datum der laufenden Realbestandsaufnahme. |
6. |
REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER: Laufende Nummer, lückenlos. |
7. |
ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE: Folgender Code für Kernmaterialkategorien ist zu verwenden:
|
8. |
LINE COUNT/ZEILENZAHL: Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
9. |
REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
10. |
IC-CODE: Die verschiedenen Arten von Bestandsänderungen und Bestandsinformationen sind in nachstehender Reihenfolge einzutragen. Dabei sind folgende Codes zu verwenden:
Bei Bestandsänderung ist einer der folgenden Codes zu verwenden:
|
11. |
LINE NUMBER/ZEILENNUMMER: Laufende Nummer, beginnend mit 1, lückenlos. |
12. |
ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT: Es ist das Gewicht der in Feld 7 genannten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden. |
13. |
ISOTOPE/ISOTOP: Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233. |
14. |
FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderungen, soweit sie angereichertes Uran betreffen, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Stellen angegeben werden. |
15. |
OBLIGATION/VERPFLICHTUNG: Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit. |
16. |
CORRECTION/BERICHTIGUNG: Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
17. |
PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT: Angabe der Berichtsnummer (6) der zu berichtigenden Buchungszeile. |
18. |
PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE: Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (11) der zu berichtigenden Buchungszeile anzugeben. |
19. |
COMMENT/BEMERKUNGEN Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen). |
20. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
21. |
PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
Die allgemeinen Bemerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.
ANHANG V
AUFSTELLUNG DES REALEN BESTANDS (PIL)
Kennsatz/Bezeichnung |
Inhalt |
Bemerkungen |
# |
MBA |
Zeichen (4) |
MBZ-Code der meldenden MBZ |
1 |
Report type |
Zeichen (1) |
P für Aufstellung des realen Bestands |
2 |
Report date |
TTMMJJJJ |
Abschlussdatum des Berichts |
3 |
Report number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
4 |
PIT date |
TTMMJJJJ |
Datum der Realbestandsaufnahme |
5 |
Line count |
Zahl (8) |
Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen |
6 |
Reporting person |
Zeichen (30) |
Name der für den Bericht zuständigen Person |
7 |
PIL_ITEM_ID |
Zahl (8) |
Laufende Nummer |
8 |
Batch |
Zeichen (20) |
Eindeutige Identifikation einer Kernmaterialcharge |
9 |
KMP |
Zeichen (1) |
Schlüsselmesspunkt. |
10 |
Measurement |
Zeichen (1) |
Messcode |
11 |
Element category |
Zeichen (1) |
Kernmaterialkategorie |
12 |
Material form |
Zeichen (2) |
Materialformcode |
13 |
Material container |
Zeichen (1) |
Materialbehältercode |
14 |
Material state |
Zeichen (1) |
Materialzustandscode |
15 |
Line number |
Zahl (8) |
Laufende Nummer, lückenlos |
16 |
Items |
Zahl (6) |
Anzahl der Posten |
17 |
Element weight |
Zahl (24.3) |
Elementgewicht |
18 |
Isotope |
Zeichen (1) |
G für U-235, K für U-233, J für ein Gemisch aus U-235 und U-233 |
19 |
Fissile weight |
Zahl (24.3) |
Gewicht des spaltbaren Isotops |
20 |
Obligation |
Zeichen (2) |
Kontrollverpflichtung |
21 |
Document |
Zeichen (70) |
Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokumente |
22 |
Container ID |
Zeichen (20) |
Vom Betreiber festgelegte Behälteridentifikation |
23 |
Correction |
Zeichen (1) |
D für Streichungen, A für Zusätze als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz, L für Spätbuchungen (allein stehende Zusätze) |
24 |
Previous report |
Zahl (8) |
Berichtsnummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
25 |
Previous line |
Zahl (8) |
Zeilennummer der zu berichtigenden Buchungszeile |
26 |
Comment |
Zeichen (256) |
Kommentar des Betreibers |
27 |
CRC |
Zahl (20) |
Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle |
28 |
Previous CRC |
Zahl (20) |
Hash-Code der zu berichtigenden Zeile |
29 |
Erläuterungen
1. |
MBA/MBZ: Code der Materialbilanzzone, für die der Bericht erstattet wird. Der Code wird der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt. |
2. |
REPORT TYPE/BERICHTSART: P für Aufstellungen des realen Bestands. |
3. |
REPORT DATE/BERICHTSDATUM: Datum, an dem der Bericht fertig gestellt wurde. |
4. |
REPORT NUMBER/BERICHTSNUMMER: Laufende Nummer, lückenlos. |
5. |
PIT-DATE/PIT-DATUM: Tag, Monat und Jahr der Aufnahme des realen Bestands (Stand um 24.00 Uhr). |
6. |
LINE COUNT/ZEILENZAHL: Gesamtzahl der gemeldeten Zeilen. |
7. |
REPORTING PERSON/BERICHTERSTATTER: Name der für den Bericht zuständigen Person. |
8. |
PIL_ITEM_ID: Laufende Nummer für alle PIL-Zeilen, die sich auf den selben körperlichen Gegenstand beziehen. |
9. |
BATCH/CHARGE: Ist nach den besonderen Kontrollbestimmungen ein Weiterverfolgen der Chargen erforderlich, so ist die Chargenbezeichnung zu verwenden, die früher für diese Charge in einem Bestandsänderungsbericht oder in einer früheren Aufstellung des realen Bestandes verwendet wurde. |
10. |
KMP/SMP: Schlüsselmesspunkt. Die Codes werden der betroffenen Anlage in den besonderen Kontrollbestimmungen mitgeteilt. Wurde kein Code festgelegt, ist „&“ zu verwenden. |
11. |
MEASUREMENT/MESSUNG: Es ist die Grundlage anzugeben, auf der die gemeldete Kernmaterialmenge ermittelt wurde. Dabei ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
|
12. |
ELEMENT CATEGORY/ELEMENTKATEGORIE: Die folgenden Codes sind zu verwenden:
|
13. |
MATERIALFORM: Folgende Codes sind zu verwenden:
|
14. |
MATERIAL CONTAINER/MATERIALBEHÄLTER: Folgende Codes sind zu verwenden:
|
15. |
MATERIALSTATE/MATERIALZUSTAND: Folgende Codes sind zu verwenden:
|
16. |
LINE NUMBER/ZEILENNUMMER: Laufende Nummer, bei jedem Bericht mit 1 beginnend, lückenlos. |
17. |
ITEMS/POSTEN: Die Anzahl der an der Realbestandsbuchung beteiligten Posten ist in jeder Zeile anzugeben. Wird eine Gruppe zur gleichen Charge gehörender Posten in mehreren Buchungszeilen gemeldet, muss die Summe der angegebenen Anzahl von Posten der Gesamtzahl der Posten in der Gruppe entsprechen. Umfassen die Buchungszeilen mehr als eine Elementkategorie, so ist die Anzahl der Posten nur für die Elementkategorie mit dem höchsten strategischen Wert anzugeben (in absteigender Reihenfolge: P, H, L, N, D, T). |
18. |
ELEMENT WEIGHT/ELEMENTGEWICHT: Es ist das Gewicht der in Feld 12 genannten Elementkategorie anzugeben. Alle Gewichtsangaben in Gramm. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
19. |
ISOTOPE/ISOTOP: Dieser Code gibt die betreffenden spaltbaren Isotope an und ist zu verwenden, wenn das Gewicht der spaltbaren Isotope gemeldet wird. Zu verwenden ist der Code G für U-235, K für U-233 und J für ein Gemisch aus U-235 und U-233. |
20. |
FISSILE WEIGHT/SPALTGEWICHT: Ist in den besonderen Kontrollbestimmungen nichts anderes festgelegt, so ist das Gewicht der spaltbaren Isotope nur für angereichertes Uran und bei Kategorieänderung, soweit sie angereichertes Uran betrifft, zu melden. Alle Gewichte sind in Gramm anzugeben. Die Dezimalen in den Buchungszeilen können mit bis zu drei Dezimalstellen angegeben werden. |
21. |
OBLIGATION/VERPFLICHTUNG: Angabe der von der Gemeinschaft für das Kernmaterial übernommenen besonderen Kontrollverpflichtung im Rahmen eines Abkommens mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (Artikel 17). Die Kommission teilt den Anlagen die entsprechenden Codes mit. |
22. |
DOCUMENT/DOKUMENT: Vom Betreiber festgelegte Verweisung auf Begleitdokument(e). |
23. |
CONTAINER ID/BEHÄLTERIDENTIFIKATION: Vom Betreiber festgelegte Behälternummer. Fakultatives Datenelement für Fälle, in denen die Behälternummer nicht in der Chargenbezeichnung erscheint. |
24. |
CORRECTION/BERICHTIGUNG: Berichtigungen erfolgen durch Streichung der falschen und Einfügung der richtigen Buchungszeile(n). Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
|
25. |
PREVIOUS REPORT/VORHERIGER BERICHT: Anzugeben ist die Berichtsnummer (4) der zu berichtigenden Zeile. |
26. |
PREVIOUS LINE/VORHERIGE ZEILE: Bei Streichungen oder Zusätzen als Teil eines Paars aus Streichung und Zusatz ist die Zeilennummer (16) der zu berichtigenden Zeile anzugeben. |
27. |
COMMENT/BEMERKUNGEN: Textfeld für kurze Kommentare des Betreibers (ersetzt separate kurz gefasste Bemerkungen). |
28. |
CRC: Hash-Zeilencode zur Qualitätskontrolle. Die Kommission teilt dem Betreiber den zu verwendenden Algorithmus mit. |
29. |
PREVIOUS CRC/VORHERIGER CRC: Hash-Code der zu berichtigenden Zeile. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZUM ERSTELLEN DER BERICHTE
Befand sich an dem Tag, an dem die Aufnahme des realen Bestandes stattgefunden hat, in der Materialbilanzzone kein Kernmaterial, so sind in dem Bericht nur die Kennsätze 1 bis 7, 16, 17 und 28 auszufüllen.
Die allgemeinen Bemerkungen 2, 3, 4, 5 und 6 am Ende des Anhangs III gelten entsprechend.
ANHANG VI
VORAUSMELDUNG DER AUSFUHR/DES VERSANDS VON KERNMATERIAL
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
1. |
Referenzcode: |
2. |
MBZ-Code: |
3. |
|
4. |
Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen: |
5. |
Chemische Zusammensetzung: |
6. |
Anreicherung oder Isotopenzusammensetzung: |
7. |
Physikalische Form: |
8. |
Anzahl der Posten: |
9. |
Beschreibung der Behälter und Siegel: |
10. |
Kennzeichnung der Sendung: |
11. |
Transportmittel: |
12. |
Ort, an dem das Material gelagert oder vorbereitet wird: |
13. |
Letzter Zeitpunkt für die Identifizierung des Materials: |
14. |
Voraussichtliche Versandtermine: Voraussichtliche Ankunftstermine: |
15. |
Verwendungszweck: |
16. |
Vertragsreferenz der Versorgungsagentur: |
Datum und Ort der Absendung der Meldung:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1. |
Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen). |
2. |
Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde. |
3. |
Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial versendet und der Anlage, die es empfängt. Ggf. ist auch der Empfänger anzugeben, für den das Kernmaterial endgültig bestimmt ist. |
4. |
Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtungen zu unterteilen. |
5. |
Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben. |
6. |
Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben. |
7. |
Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
8. |
Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben. |
9. |
Beschreibung (Art) der Behälter und der Merkmale, die eine Versiegelung ermöglichen. |
10. |
Kennzeichnung der Sendung (z. B. Behälterkennzeichen oder -nummern). |
11. |
Ggf. ist das Transportmittel anzugeben. |
12. |
Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet wird und identifiziert werden kann und wo ggf. die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können. |
13. |
Letzter Zeitpunkt, an dem das Material identifiziert und ggf. in Bezug auf Menge und Zusammensetzung überprüft werden kann. |
14. |
Voraussichtliches Datum des Versands und der Ankunft am Bestimmungsort. |
15. |
Angabe des Verwendungszwecks, für den das Kernmaterial bestimmt ist. |
16. |
Ggf. ist anzugeben:
|
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG VII
VORAUSMELDUNG VON KERNMATERIALEINFUHREN/-EINGÄNGEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
1. |
Referenzcode |
2. |
MBZ-Code: |
3. |
|
4. |
Nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung unterteilte Mengen: |
5. |
Chemische Zusammensetzung: |
6. |
Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung: |
7. |
Physikalische Form: |
8. |
Anzahl der Posten: |
9. |
Beschreibung der Behälter und Siegel: |
10. |
Transportmittel: |
11. |
Ankunftsdatum: |
12. |
Ort, an dem das Material ausgepackt wird: |
13. |
Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird |
14. |
Vertragsreferenz der Versorgungsagentur: |
Datum und Ort der Absendung der Meldung:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
1. |
Referenzcode für Vorausmeldungen zur Verwendung im Bestandsänderungsbericht (bis zu 8 Zeichen). |
2. |
Code der meldenden Materialbilanzzone, welcher der betroffenen Anlage von der Kommission mitgeteilt wurde. |
3. |
Name, Anschrift und Land der Anlage, die das Kernmaterial empfängt und der Anlage, die es versendet. |
4. |
Das Gesamtgewicht der Elemente ist in Gramm anzugeben. Ggf. ist auch das Gewicht der spaltbaren Isotope anzugeben. Die Gewichtsangaben sind nach Kernmaterialkategorie und besonderer Kontrollverpflichtung zu unterteilen. |
5. |
Die chemische Zusammensetzung ist anzugeben. |
6. |
Ggf. ist der Anreicherungsgrad oder die Isotopenzusammensetzung anzugeben. |
7. |
Es ist die Materialbeschreibung gemäß Anhang III Nummer 14 dieser Verordnung zu verwenden. |
8. |
Die Anzahl der Posten, aus denen die Sendung besteht, ist anzugeben. |
9. |
Beschreibung (Art) der Behälter und möglichst der angebrachten Siegel. |
10. |
Ggf. ist das Transportmittel anzugeben. |
11. |
Voraussichtliches oder tatsächliches Datum der Ankunft in der meldenden Materialbilanzzone. |
12. |
Angabe des Ortes innerhalb der Materialbilanzzone, an dem das Material ausgepackt wird und identifiziert werden kann und wo die Menge und Zusammensetzung überprüft werden können. |
13. |
Termin(e), an dem/denen das Material ausgepackt wird. |
14. |
Ggf. ist anzugeben:
|
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG VIII
BERICHT ÜBER DIE AUSFUHR/DEN VERSAND VON ERZEN (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Unternehmen (2):
Grube (3):
Code (4):
Jahr:
Datum |
Empfänger |
Enthaltene Menge in g |
Bemerkungen |
|
Uran |
Thorium |
|||
|
|
|
|
|
Datum und Ort der Absendungdes Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
Der Versandbericht ist spätestens bis Ende Januar eines jeden Jahres für das Vorjahr mit einer getrennten Buchung für jeden Empfänger abzugeben. Der Ausfuhrbericht ist für jede Exportsendung am Versandtag zu erstatten. |
(2) |
Name und Anschrift des meldenden Unternehmens. |
(3) |
Name der Grube, für die der Bericht erstattet wird. |
(4) |
Code der Grube, der dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilt worden ist. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG IX
ANTRAG AUF BEFREIUNG EINER ANLAGE VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
1. |
Datum: |
2. |
Anlage: |
3. |
MBZ-Code: |
4. |
Kernmaterialkategorie: |
5. |
Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung: |
6. |
Mengen: |
7. |
Chemische Zusammensetzung: |
8. |
Physikalische Form: |
9. |
Anzahl der Posten: |
10. |
Art der Befreiung (Artikel 19 Absatz 2):
|
11. |
Vorgesehener Verwendungszweck: |
12. |
Besondere Kontrollverpflichtung: |
13. |
|
Datum und Ort der Absendung des Antrags: Name und Stellung des Unterzeichners: Unterschrift: |
|
Befreiung wird erteilt… Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen: Unterschrift… (im Namen der Kommission): |
Datum: |
Erläuterungen
Dieses Formblatt ist zu verwenden entweder für den Erstantrag auf Befreiung einer Anlage von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichterstattung oder bei Einfuhren von Kernmaterial, das für eine Befreiung infrage kommt, aus einem dritten Staat.
Nummer 13 gilt nur bei Einfuhren; es sollten Name und Anschrift des Absenders eingetragen werden.
Für jede Art der Befreiung ist ein eigener Antrag zu stellen (Artikel 19 Absatz 2).
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG X
JAHRES- BZW. AUSFUHRBERICHT FÜR KERNMATERIAL MIT REDUZIERTER BERICHTSPFLICHT (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
MBZ–Code: |
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Datum der Meldung: |
Meldung Nr.: |
Bezeichnung der Anlage: |
Berichtszeitraum: |
vom: |
bis: |
Berichtsart (2) |
Eintrag (3) |
Ref. (4) |
Bestandsänderungsinformation (5) |
MBZ–Code bzw. Bezeichnung und Anschrift der korrespondierenden Anlage |
Element |
Anreicherung |
Elementgewicht |
Verwendung |
Art der Befreiung nach Artikel 19 Absatz 2 |
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Meldung |
Eintrag |
Nuklear oder nichtnuklear (6) |
Beschreibung (7) |
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Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
Dieses Formblatt ist entweder als Jahresbericht zu verwenden, mit dem Änderungen des Kernmaterialbestands in MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde, sowie Bestände am Anfang und Ende des Berichtszeitraums (Artikel 19 Absatz 3) gemeldet werden, oder als Ausfuhrmeldung bei Ausfuhren in einen dritten Staat (Artikel 19 Absatz 4). |
(2) |
In der Spalte „Berichtsart“ ist „A“ anzugeben, wenn das Formblatt für einen Jahresbericht verwendet wird, bzw. „EXP“ bei der Meldung von Ausfuhren von Kernmaterial aus MBZ, denen eine Befreiung gewährt wurde. |
(3) |
„Eintrag“ ist in jeder Meldung bzw. jedem Bericht fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. |
(4) |
Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. Der Inhalt der Spalte „Ref.“ besteht in den entsprechenden Berichts- und Eintragsnummern. Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. |
(5) |
In der Spalte „Bestandsänderungsinformation“ ist die Art der im Berichtszeitraum eingetretenen Bestandsänderung bzw. der Bestand am Anfang und Ende des Berichtszeitraums anzugeben. Es sind die IC-Codes des Anhangs III zu verwenden. Der Code BB ist einzutragen, wenn der Bestand am Anfang des Berichtszeitraums aktualisiert wird. Für jede Art von Berichtsbefreiung, betreffende Anlage und Bestandsänderungsart sind getrennte Einträge vorzunehmen. |
(6) |
In der Spalte „Nuklear oder nichtnuklear“ ist „N“ anzugeben, wenn das befreite Kernmaterial bei nuklearen Tätigkeiten verwendet wird, bzw. „NN“, wenn es bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird. |
(7) |
In der Spalte „Beschreibung“ ist die tatsächliche bzw. beabsichtigte Verwendung des Kernmaterials anzugeben. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG XI
TÄTIGKEITSRAHMENPROGRAMM
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Die Mitteilungen sollen nach Möglichkeit die beiden kommenden Jahre erfassen.
Insbesondere sollte Folgendes angegeben werden:
— |
Betriebsprogramme, z. B. geplante Kampagnen mit Angabe der Art und Menge der Brennelemente, die hergestellt oder aufbereitet werden sollen, Anreicherungsprogramme, Reaktorbetriebsprogramme mit geplanten Abschaltungen; |
— |
voraussichtlicher Zeitplan des Materialeingangs mit Angabe der Materialmenge je Charge, der Form (UF6, UO2, unbestrahlte oder bestrahlte Brennstoffe usw.), voraussichtliche Art der Transportbehälter oder der Verpackung; |
— |
voraussichtlicher Zeitplan der Abfallaufbereitungskampagnen (außer Umpacken oder weiterer Konditionierung ohne Trennung der Elemente) mit Angabe der Materialmenge, je Charge, der Form (Glas, hochaktive Flüssigkeit usw.), der voraussichtlichen Dauer und des voraussichtlichen Orts; |
— |
Termine, an denen die Menge des in den Erzeugnissen enthaltenen Materials voraussichtlich bestimmt wird, und Versandtermine; |
— |
Termine und Dauer der Aufnahme des realen Bestandes. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG XII
VORAUSMELDUNG WEITERER ABFALLAUFBEREITUNGSTÄTIGKEITEN (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Bezeichnung der Anlage: |
Datum der Meldung: |
Meldung Nr.: |
Eintrag (2) |
Ref. (3) |
Abfallart vor Konditionierung (4) |
Konditionierte Form (5) |
Anzahl der Posten (6) |
Menge (7) |
Ort (8) |
Aufbereitungsort (9) |
Aufbereitungstermine (10) |
Aufbereitungszweck (11) |
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Pu |
HEU |
U-233 |
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Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
Dieses Formblatt ist für Vorausmeldungen bei einer geplanten weiteren Aufbereitung von Abfall nach Artikel 31 zu verwenden. Spätere Änderungen der Aufbereitungstermine oder -orte sind ggf. ebenfalls mitzuteilen. Für jede Kampagne der weiteren Aufbereitung außer dem Umpacken des Abfalls oder seiner weiteren Konditionierung ohne Trennung der Elemente, zur Lagerung oder Entsorgung ist ein getrennter Eintrag vorzunehmen. |
(2) |
„Eintrag“ in jeder Meldung ist fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. |
(3) |
Die Spalte „Ref.“ dient der Verweisung auf einen anderen Eintrag. In der Spalte „Ref.“ sind die entsprechenden Meldungs- und Eintragsnummern anzugeben (so verweist 10-20 auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem früher gemeldeten Eintrag ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich. |
(4) |
In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung“ ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten. |
(5) |
In der Spalte „konditionierte Form“ ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen. |
(6) |
In der Spalte „Anzahl der Posten“ ist die Anzahl der Posten, z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke, einer einzelnen Aufarbeitungskampagne anzugeben. |
(7) |
In der Spalte „Menge“ ist ggf. die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten“ verbuchten Posten enthalten ist. Bei der Angabe in der Spalte „Menge“ können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig. |
(8) |
In der Spalte „Ort“ sind Name und Anschrift der Anlage anzugeben sowie der Verwahrungsort des Abfalls zum Meldezeitpunkt. Die Anschrift muss hinreichend detailliert sein, um die geografische Position des Ortes im Verhältnis zu anderen in dieser oder anderen Meldungen angegebenen Orten anzuzeigen, und — falls ein Zugang notwendig ist — Angaben darüber enthalten, wie der Ort erreicht werden kann. Befindet sich ein Ort am Standort einer Nuklearanlage, ist der Anlagencode in der Ortsspalte anzugeben. |
(9) |
In der Spalte „Aufbereitungsort“ ist der Ort anzugeben, an dem die geplante Aufbereitung stattfinden soll. |
(10) |
In der Spalte „Aufbereitungstermine“ sind die Zeitpunkte anzugeben, an denen die weitere Aufbereitungskampagne voraussichtlich beginnt und endet. |
(11) |
In der Spalte „Aufbereitungszweck“ ist das angestrebte Ergebnis der Aufbereitung anzugeben, z. B. Plutoniumrückgewinnung oder Abtrennung bestimmter Spaltprodukte. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG XIII
JAHRESBERICHTÜBER AUSFUHR/VERSAND VON KONDITIONIERTEM ABFALL (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Bezeichnung der versendenden Anlage: |
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MBZ-Code der versendenden Anlage: |
Berichtszeitraum vom |
bis |
Date |
MBZ-Code der empfangenden Anlage oder Name und Adresse der empfangenden Anlage (2) |
Konditionierte Form (3) |
Mengen (4) |
Bemerkungen |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
In diesem Bericht sind alle konditionierten Abfälle anzugeben, die während des Berichtszeitraums zu Anlagen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten versandt oder ausgeführt wurden. |
(2) |
Wurden Abfälle zu Anlagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten versandt, ist der MBZ-Code einzutragen; wurden Abfälle zu Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ausgeführt oder ist der MBZ-Code nicht bekannt, so sind die vollständige Bezeichnung und Anschrift einzutragen. |
(3) |
In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen. |
(4) |
Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG XIV
JAHRESBERICHT ÜBER EINFUHREN/EINGÄNGE VON KONDITIONIERTEM ABFALL (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Bezeichnung der empfangenden Anlage: |
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MBZ-Code der empfangenden Anlage: |
Berichtszeitraum vom: |
bis: |
Datum |
Bezeichnung, Anschrift und, falls bekannt, MBZ-Code der versendenden Anlage |
Konditionierte Form (2) |
Menge (3) |
Bemerkungen |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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g P g U-235 g U g T |
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Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
Dieser Bericht ist für konditionierten Abfall erforderlich, der aus Anlagen ohne MBZ-Code oder aus Anlagen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten eingegangen ist. |
(2) |
In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen. |
(3) |
Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in der Anlage protokollierten Daten zugrunde gelegt werden; es braucht keine Messung der ausgeführten/versendeten Posten vorgenommen zu werden. |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
ANHANG XV
JAHRESBERICHT ÜBER ORTSVERÄNDERUNGEN BEI KONDITIONIERTEM ABFALL (1)
EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
Bezeichnung der Anlage: |
Datum der Meldung: |
Meldung Nr.: |
Berichtszeitraum: |
Eintrag (2) |
Ref. (3) |
Abfallart vor Konditionierung (4) |
Konditionierte Form (5) |
Anzahl der Posten (6) |
Menge (7) |
Vorheriger Ort (8) |
Neuer Ort (9) |
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Pu |
HEU |
U-233 |
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Hinweis: Alle weitergegebenen Abfälle sind nach Abfallart (vor und nach der Konditionierung) und nach vorherigem Verwahrungsort getrennt aufzuführen. |
Datum und Ort der Absendung des Berichts:
Name und Stellung des Unterzeichners:
Unterschrift:
Erläuterungen
(1) |
Im Jahresbericht sind alle Ortsveränderungen des Abfalls gemäß Artikel 32 Buchstabe c), die im vorausgehenden Kalenderjahr eingetreten sind, zu melden. Jede Ortsveränderung im Jahresverlauf ist getrennt zu verbuchen. |
(2) |
„Eintrag“ ist in jeder Meldung fortlaufend zu nummerieren, beginnend mit „1“. |
(3) |
Die Spalte „Ref.“ dient dazu, in einem Eintrag auf einen anderen Eintrag zu verweisen. In der Spalte „Ref.“ sind die Nummern der betreffenden Meldungen und des betreffenden Eintrags anzugeben (z. B. 10—20 als Verweis auf Eintrag 20 der Meldung 10). Die Verweisung zeigt an, dass der jetzige Eintrag Angaben in einem anderen Eintrag einer früheren Meldung ergänzt oder aktualisiert. Bei Bedarf sind mehrere Verweisungen möglich. |
(4) |
In der Spalte „Abfallart vor Konditionierung“ ist die Abfallart vor jeglicher Konditionierung anzugeben, z. B. Hülsen, Feed-Klärschlamm, hoch- oder mittelaktive Flüssigkeiten. |
(5) |
In der Spalte „Konditionierte Form“ ist die jetzige konditionierte Form des Abfalls anzugeben, z. B. Glas, Keramik, Zement oder Bitumen. |
(6) |
In der Spalte „Anzahl der Posten“ ist die Anzahl der Posten — z. B. Glasbehälter oder Zementblöcke — anzugeben, die bei ein und derselben Verarbeitungskampagne eingesetzt wurden, oder die Anzahl der Posten, die im Jahresverlauf von ein und demselben („vorherigen“) Herkunftsort zu ein und demselben neuen Ort transportiert wurden. |
(7) |
In der Spalte „Menge“ ist (soweit bekannt) die Gesamtmenge in Gramm von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran-233 anzugeben, die in den in der Spalte „Anzahl der Posten“ verbuchten Posten enthalten ist. Den Angaben in der Spalte „Menge“ können die in den Bestandsänderungsberichten benutzten Mengendaten zugrunde gelegt werden, d. h. die mittlere Kernmaterialmenge je Posten; eine Messung jedes Postens ist nicht notwendig. |
(8) |
In der Spalte „Vorheriger Ort“ ist der Verwahrungsort des Abfalls vor der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII). |
(9) |
In der Spalte „Neuer Ort“ ist der Verwahrungsort nach der Ortsveränderung anzugeben (siehe auch Erläuterung 8 zu Anhang XII). |
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.
Erklärung des Rates und der Kommission
1. |
Die Kommission wird entsprechend Artikel 37 der Verordnung Leitlinien festlegen und veröffentlichen. Diese Leitlinien dienen als nicht rechtsverbindliche Orientierungshilfe und Richtschnur für die Betreiber, um auf diese Weise die Anwendung der Verordnung zu erleichtern. Es wird davon ausgegangen, dass aus den Leitlinien keinerlei Rechte oder Pflichten erwachsen und dass die Verordnung das rechtsverbindliche Instrument bleibt, das im Fall von Diskrepanzen zwischen der Verordnung und den Leitlinien Vorrang hat. |
2. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Betreiber bei Befolgung der Leitlinien sicherstellen, dass sie die Bestimmungen der Verordnung, auf die die Leitlinien verweisen, einhalten. |
3. |
Die Kommission wird die Entwicklungen im Bereich der Sicherungsmaßnahmen verfolgen und die Anwendung der Verordnung überwachen. Auf dieser Grundlage kann die Kommission die Leitlinien gegebenenfalls ändern. Die Kommission verpflichtet sich, vor der Annahme jeglicher Änderung die Beteiligten und die Mitgliedstaaten zu konsultieren. Bei der Annahme dieser Änderungen wird die Kommission die in den Konsultationen zum Ausdruck gebrachten Standpunkte berücksichtigen. |
4. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Gruppe „Atomfragen“ in einer geeigneten Zusammensetzung das Forum zur Konsultierung der Mitgliedstaaten sein wird. |