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Document 32005L0046

    Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 177 vom 9.7.2005, p. 35–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 287M vom 18.10.2006, p. 102–108 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/46/oj

    9.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/35


    RICHTLINIE 2005/46/EG DER KOMMISSION

    vom 8. Juli 2005

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (1), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2004/141/EG der Kommission (4) wurde beschlossen, den bestehenden Wirkstoff Amitraz nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) aufzunehmen. Gemäß der Entscheidung dürfen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff nicht länger zur Verwendung in der Gemeinschaft zugelassen werden, ausgenommen für bestimmte beschränkte Anwendungen in derzeitiger Ermangelung wirksamer Alternativen (notwendige Anwendungen).

    (2)

    In der im ersten Erwägungsgrund genannten Entscheidung ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, und es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 des Rates (6) sind Höchstwerte für veterinärmedizinisch bedingte Rückstände von Amitraz in Tierprodukten festgesetzt worden. Diesen Werten ist in der vorliegenden Richtlinie Rechnung zu tragen.

    (4)

    Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius (7) empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Amitraz. Diesen wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet und es wurden keine Risiken festgestellt.

    (5)

    Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstwert festzusetzen.

    (6)

    Daher müssen mehrere der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung von Amitraz ergeben, in den Anhängen der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen.

    (7)

    Die einschlägigen Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG erhält die folgende Zeile folgende Fassung:

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Höchstgehalt in mg/kg

    „Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

    0,05 (8) Getreide

    Artikel 2

    In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG erhalten die folgenden Zeilen folgende Fassung:

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Höchstgehalt in mg/kg

     

    Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, 0205 00 00, 0206, 0207, ex02 08, 0209 00, 0210, 1601 00 und 1602

    Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0401, 0402, 0405 00 und 0406

    Von Frischeiern ohne Schale, in Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0407 00 und 0408

    „Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

    0,05 (9), Geflügel

     

    0,01 (9)

    Artikel 3

    Die Rückstandshöchstgehalte für Amitraz in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Januar 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 10. Januar 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Juli 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 10).

    (2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 81).

    (3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/37/EG der Kommission.

    (4)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 35.

    (5)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

    (6)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 869/2005 der Kommission (ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 19).

    (7)  http://apps.fao.org/CodexSystem/pestdes/pest_q-e.htm

    (8)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“

    (9)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG

    Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-Gruppe enthalten, ausgedrückt als Amitraz

    „1.

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    0,05 (1)

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

     

    Grapefruit

     

    Zitronen

     

    Limonen

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

    Orangen

     

    Pampelmusen

     

    Sonstige

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

     

    Mandeln

     

    Paranüsse

     

    Kaschunüsse

     

    Maronen

     

    Kokosnüsse

     

    Haselnüsse

     

    Macadamia

     

    Pekannüsse

     

    Pinienkerne

     

    Pistazien

     

    Walnüsse

     

    Sonstige

     

    iii)

    KERNOBST

     

    Äpfel

     

    Birnen

     

    Quitten

     

    Sonstige

     

    iv)

    STEINOBST

     

    Aprikosen

     

    Kirschen

     

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

     

    Pflaumen

     

    Sonstige

     

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

     

    Tafeltrauben

     

    Keltertrauben

     

    b)

    Erdbeeren (außer Wildfrüchten)

     

    c)

    Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten)

     

    Brombeeren

     

    Taubeeren

     

    Loganbeeren

     

    Himbeeren

     

    Sonstige

     

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten)

     

    Heidelbeeren

     

    Preiselbeeren

     

    Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

     

    Stachelbeeren

     

    Sonstige

     

    e)

    Wildfrüchte

     

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

    Avocados

     

    Bananen

     

    Datteln

     

    Feigen

     

    Kiwis

     

    Kumquats

     

    Litchis

     

    Mangos

     

    Oliven

     

    Passionsfrüchte

     

    Ananas

     

    Granatäpfel

     

    Sonstige

     

    2.

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    0,05 (1)

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

     

    Rote Rüben

     

    Karotten

     

    Knollensellerie

     

    Meerrettich

     

    Topinambur

     

    Pastinaken

     

    Petersilienwurzel

     

    Radieschen und Rettich

     

    Schwarzwurzeln

     

    Süßkartoffeln

     

    Kohlrüben

     

    Weiße Rüben

     

    Yamswurzel

     

    Sonstige

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

     

    Knoblauch

     

    Speisezwiebeln

     

    Schalotten

     

    Frühlingszwiebeln

     

    Sonstige

     

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

    a)

    Solanaceen

     

    Tomaten

     

    Paprika

     

    Auberginen

     

    Sonstige

     

    b)

    Cucurbitaceen — mit genießbarer Schale

     

    Gurken

     

    Einlegegurken

     

    Zucchini

     

    Sonstige

     

    c)

    Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale

     

    Melonen

     

    Kürbisse

     

    Wassermelonen

     

    Sonstige

     

    d)

    Zuckermais

     

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

    a)

    Blumenkohle

     

    Broccoli

     

    Blumenkohl

     

    Sonstige

     

    b)

    Kopfkohle

     

    Rosenkohl

     

    Kopfkohl

     

    Sonstige

     

    c)

    Blattkohle

     

    Chinakohl

     

    Grünkohl

     

    Sonstige

     

    d)

    Kohlrabi

     

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

     

    a)

    Salat u. Ähnliches

     

    Kresse

     

    Feldsalat

     

    Salat

     

    Endivien

     

    Sonstige

     

    b)

    Spinat u. Ähnliches

     

    Spinat

     

    Mangold

     

    Sonstige

     

    c)

    Brunnenkresse

     

    d)

    Chicorée

     

    e)

    Frische Kräuter

     

    Kerbel

     

    Schnittlauch

     

    Petersilie

     

    Sellerieblätter

     

    Sonstige

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

    Bohnen (mit Hülsen)

     

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

    Erbsen (mit Hülsen)

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

    Sonstige

     

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

     

    Spargel

     

    Kardonen

     

    Stangensellerie

     

    Fenchel

     

    Artischocken

     

    Porree

     

    Rhabarber

     

    Sonstige

     

    viii)

    PILZE

     

    a)

    Zuchtpilze

     

    b)

    Wild wachsende Pilze

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,05 (1)

    Bohnen

     

    Linsen

     

    Erbsen

     

    Sonstige

     

    4.

    Ölsaaten

     

    Leinsamen

     

    Erdnüsse

     

    Mohnsamen

     

    Sesamsamen

     

    Sonnenblumenkerne

     

    Rapssamen

     

    Sojabohnen

     

    Senfkörner

     

    Baumwollsamen

    1 (2)

    Sonstige

    0,05 (1)

    5.

    Kartoffeln

    0,05 (1)

    Frühkartoffeln

     

    Gelagerte Kartoffeln

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis)

    0,1 (1)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    0,1 (1)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    (2)  Sollte dieser Wert nicht im Wege einer Richtlinie bestätigt oder geändert werden, so gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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