EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005H0865

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

ABl. L 323 vom 9.12.2005, p. 57–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2005/865/oj

9.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 323/57


EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. November 2005

zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige

(2005/865/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(2)

Das Filmschaffen ist eine Kunstform, die auf zerbrechlichen Trägermedien festgehalten wird; daher sind aktive Maßnahmen der öffentlichen Behörden zu deren Erhaltung notwendig. Kinofilme sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Kulturerbes und verdienen daher vollen Schutz.

(3)

Neben ihrem kulturellen Wert stellen Kinofilme eine Quelle der historischen Information über die europäische Gesellschaft dar. Sie zeugen vom Reichtum der kulturellen Identitäten Europas und der Vielfalt seiner Völker. Kinofilme spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, die Vergangenheit kennen zu lernen und Überlegungen zu unserer Zivilisation anzustellen.

(4)

Diese Empfehlung zielt darauf ab, eine bessere Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen zu fördern. Die nachstehend empfohlenen Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die für die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Filmindustrie notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, und die Weiterentwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit beschleunigen.

(5)

Das Filmerbe ist ein wichtiger Bestandteil der Filmindustrie; durch Förderung seiner Bewahrung, Restaurierung und Nutzung kann ein Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Industriezweigs geleistet werden.

(6)

Die Entwicklung der europäischen Filmindustrie ist angesichts ihres beträchtlichen Potenzials im Bereich des Zugangs zur Kultur sowie der wirtschaftlichen Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen für Europa von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Produktion und Vorführung, sondern auch für die Erfassung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen. Die Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Filmerbe müssen verbessert werden, insbesondere was die bessere Nutzung der technischen Neuerungen wie z. B. Digitalisierung anbelangt.

(7)

Die volle Erschließung dieses Potenzials setzt die Existenz einer erfolgreichen und innovativen Filmindustrie in der Gemeinschaft voraus. Diese kann dadurch erleichtert werden, dass die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes verbessert und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der Industrie beseitigt werden, insbesondere indem das Filmerbe erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert und für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht wird, und zwar in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(8)

Die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der Filmindustrie wird sich durch die Entwicklung eines Umfelds, das die Zusammenarbeit zwischen den benannten Stellen, bei denen es sich um europäische, nationale oder regionale Archive, Filminstitute oder ähnliche Einrichtungen handeln könnte, zur Bewahrung und Schutz des Filmerbes betreffenden Angelegenheiten fördert, verbessern.

(9)

In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000 zur Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes (4) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen.

(10)

Die Europäische Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes sieht vor, dass jede Vertragspartei durch legislative oder andere angemessene Maßnahmen die Verpflichtung einführt, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen.

(11)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. September 2001 zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (5) wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten eingeleitet.

(12)

Der Ratspräsident stellte auf der Sitzung des Rates „Kultur/Audiovisuelle Medien“ vom 5. November 2001 fest, dass der Inhalt der Kommissionsmitteilung vom Rat positiv aufgenommen wurde.

(13)

In seiner Entschließung vom 2. Juli 2002 (6) zur vorgenannten Mitteilung der Kommission unterstrich das Europäische Parlament die Notwendigkeit, das Filmerbe zu schützen, und unterstützte den Ansatz der Europäischen Konvention zum Schutz des audiovisuellen Erbes, die in Zeiten intensiver technologischer Veränderungen eine wichtige Bezugsquelle ist. Der allmähliche Übergang zu digitalen Technologien wird eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie ermöglichen und längerfristig zur Senkung der Kosten für die Katalogisierung, Hinterlegung, Erhaltung und Restaurierung audiovisueller Werke beitragen. Zugleich werden damit neue Möglichkeiten für Innovationen im Bereich des Schutzes des Filmerbes geschaffen.

(14)

In der Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (7) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind.

(15)

Alle Mitgliedstaaten verfügen bereits über Systeme zur Erfassung und Erhaltung von zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilmen. Vier Fünftel dieser Systeme beruhen auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung zur Hinterlegung aller Filme oder zumindest derjenigen Filme, die öffentliche Beihilfen erhielten.

(16)

Unter „Bewegtbildmaterial“ wird jegliche Art bewegter Bilder verstanden, die unabhängig vom Trägermedium aufgezeichnet wurden (vertont oder unvertont) und einen Eindruck der Bewegung vermitteln.

(17)

Unter „Kinofilmen“ versteht man Bewegtbildmaterial jeglicher Länge — insbesondere Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme — das im Kino gezeigt werden soll.

(18)

„Zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme“ sind Filmproduktionen, einschließlich Koproduktionen mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittländern, die von den Mitgliedstaaten oder von den von ihnen benannten Stellen auf der Grundlage objektiver, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien als solche eingestuft werden. Das audiovisuelle Erbe aller Mitgliedstaaten zusammen stellt das europäische audiovisuelle Erbe dar.

(19)

Um sicherzustellen, dass das europäische Filmerbe für künftige Generationen erhalten bleibt, muss es — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — systematisch erfasst, katalogisiert, bewahrt und restauriert werden.

(20)

Das europäische Filmerbe sollte — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke besser zugänglich gemacht werden.

(21)

Die Übertragung des Besitzes an Kinofilmen an die Archivierungsstellen führt nicht zur automatischen Übertragung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

(22)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (8) können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder von Archiven vorsehen, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen —

NEHMEN FOLGENDE ABSICHTEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS:

1.

die Möglichkeit ins Auge zu fassen, für Empfänger von EU-Zuschüssen die Hinterlegung einer Kopie der von der EU bezuschussten europäischen Filme in mindestens einem nationalen Archiv verbindlich vorzuschreiben;

2.

die Zusammenarbeit der benannten Stellen zu unterstützen;

3.

die Finanzierung von Forschungsprojekten auf dem Gebiet der langfristigen Erhaltung und Restaurierung von Filmen ins Auge zu fassen;

4.

die europaweite Standardisierung von Filmkatalogen zu fördern, um die Interoperabilität der Datenbanken, unter anderem durch die Kofinanzierung von Standardisierungsprojekten und durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zu verbessern, wobei die sprachliche Vielfalt zu berücksichtigen ist;

5.

die Aushandlung eines Standardvertrags auf europäischer Ebene zwischen den benannten Stellen und den Rechtsinhabern zu erleichtern, mit dem die Bedingungen aufgestellt werden, unter denen die benannten Stellen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zugänglich machen können;

6.

die Effizienz der in der vorliegenden Empfehlung dargelegten Maßnahmen zu überprüfen und zu bewerten sowie zu prüfen, ob weitere Aktivitäten notwendig sind.

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN, die Bedingungen für die Bewahrung, Restaurierung und Nutzung des Filmerbes zu verbessern und Hindernisse für die Entwicklung und die uneingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Filmindustrie zu beseitigen, indem sie:

1.

eine verstärkte Nutzung des industriellen und kulturellen Potenzials des europäischen Filmerbes durch systematische Bewahrungs- und Restaurierungsmaßnahmen fördern, indem sie Anreize für innovative Maßnahmen, Forschungsarbeiten und technologische Entwicklung im Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen schaffen;

2.

bis 16. November 2007 rechtliche, verwaltungstechnische oder sonstige zweckmäßige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörende Kinofilme systematisch erfasst, katalogisiert, erhalten, restauriert und — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich gemacht werden;

3.

die geeigneten Stellen benennen, die die unter Ziffer 2 beschriebenen Aufgaben von öffentlichem Interesse unabhängig und fachkundig wahrnehmen, und sicherstellen, dass ihnen die besten verfügbaren finanziellen und technischen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden;

4.

die benannten Stellen dazu anregen, in Absprache oder im Rahmen von Verträgen mit den Rechtsinhabern Bedingungen festzulegen, unter denen die hinterlegten Kinofilme der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können;

5.

insbesondere mit Blick auf die Förderung des Filmerbes die Einrichtung oder die Unterstützung nationaler Filmakademien oder ähnlicher Einrichtungen ins Auge fassen;

6.

geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass digitale und neue Technologien bei der Erfassung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung von Kinofilmen verstärkt eingesetzt werden;

Erfassung

7.

Kinofilme, die zu ihrem audiovisuellen Erbe gehören, mithilfe einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichthinterlegung von zumindest einer hochwertigen Kopie solcher Kinofilme mit den benannten Stellen systematisch erfassen. Bei der Festsetzung der Bedingungen für die Hinterlegung sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass

a)

während eines Übergangszeitraums die Produktionen bzw. Koproduktionen abgedeckt sind, die durch staatliche Beihilfen auf nationaler oder regionaler Ebene unterstützt wurden; nach Ablauf dieses Übergangszeitraums sollten, soweit möglich, alle Produktionen, einschließlich derjenigen, die nicht durch öffentliche Mittel unterstützt wurden, abgedeckt sein;

b)

die hinterlegten Kinofilme von guter technischer Qualität sind, um die Erhaltung und Reproduzierbarkeit zu erleichtern, und ggf. mit einschlägigen Metadaten in standardisierter Form versehen werden;

c)

die Hinterlegung dann erfolgt, wenn der Film für die Öffentlichkeit freigegeben wird, jedoch nicht mehr als zwei Jahre später;

Katalogisierung und Einrichtung von Datenbanken

8.

zweckmäßige Maßnahmen ergreifen (die letztlich zu einem Archivierungscode der Filmproduktion führen könnten), um unter Verwendung europäischer und internationaler Standards die Katalogisierung und Indexierung der hinterlegten Kinofilme zu fördern und die Einrichtung von Datenbanken mit Informationen über die Filme anzuregen;

9.

die europaweite Standardisierung und die Interoperabilität filmographischer Datenbanken sowie deren Verfügbarkeit für die Öffentlichkeit verbessern, z. B. mithilfe des Internet, insbesondere durch die aktive Beteiligung der benannten Stellen;

10.

die Möglichkeit der Vernetzung von Datenbanken, die das europäische audiovisuelle Erbe erfassen, gemeinsam mit den einschlägigen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat (Eurimages und Europäische Audiovisuelle Beobachtungsstelle), erkunden;

11.

die Archivierungsstellen auffordern, ihre Bestände auf EU-Ebene z. B. nach Themen, Autoren und Zeiträumen zu ordnen und damit aufzuwerten;

Erhaltung

12.

Rechtsvorschriften erlassen oder andere Methoden im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten einsetzen, um die Erhaltung der hinterlegten Kinofilme sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Reproduktion der Filme auf neuen Speichermedien;

b)

die Erhaltung der Geräte zur Vorführung von Kinofilmen auf verschiedenen Medien;

Restaurierung

13.

alle geeigneten Maßnahmen treffen, um im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die Reproduktion der hinterlegten Kinofilme zum Zweck der Restaurierung zu ermöglichen und dabei zuzulassen, dass die Rechtsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten von dem verbesserten industriellen Potenzial ihrer Filme, das Folge dieser Restaurierung ist, profitieren;

14.

Projekte zur Restaurierung von alten Filmen bzw. Filmen mit hohem kulturellem oder historischem Wert unterstützen;

Ermöglichung des Zugangs zu hinterlegten Kinofilmen für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke

15.

die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen, die es den benannten Stellen ermöglichen, die hinterlegten Kinofilme — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — für den Bildungs-, Kultur- und Forschungsbereich oder sonstige ähnliche nicht kommerzielle Zwecke zugänglich zu machen;

16.

geeignete Maßnahmen treffen, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen — in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte — zu hinterlegten Kinofilmen zu gewährleisten;

Berufsbildung und Medienkompetenz

17.

die berufliche Bildung in allen Bereichen, die mit dem Filmerbe zusammenhängen, fördern, um eine verstärkte Nutzung des industriellen Potenzials des Filmerbes zu unterstützen;

18.

die Nutzung des Filmerbes als Mittel zur Stärkung der europäischen Dimension im Bildungswesen und zur Förderung der kulturellen Vielfalt unterstützen;

19.

die visuelle Bildung, Filmstudien und Medienkompetenz auf allen Ebenen der Schulbildung, bei der Berufsausbildung und im Rahmen europäischer Programme unterstützen und fördern;

20.

eine enge Zusammenarbeit zwischen den Produzenten, Verleihern, Programmanbietern und Filminstituten für Bildungszwecke unter Wahrung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte fördern;

Hinterlegung

21.

die Einführung eines Systems zur freiwilligen Hinterlegung oder Pflichthinterlegung folgenden Materials ins Auge zu fassen:

a)

Sekundär- und Werbematerial im Zusammenhang mit Kinofilmen, die zum nationalen audiovisuellen Erbe gehören;

b)

Kinofilme, die zum nationalen audiovisuellen Erbe anderer Länder gehören;

c)

sonstiges Bewegtbildmaterial (außer Kinofilmen);

d)

Kinofilme aus früheren Zeiten;

Zusammenarbeit der benannten Stellen

22.

die benannten Stellen zum Zweck des Informationsaustauschs und der Koordinierung ihrer Tätigkeit auf nationaler und europäischer Ebene ermutigen und unterstützen, um zum Beispiel:

a)

die Kohärenz der Methoden der Erfassung und Erhaltung und die Interoperabilität der Datenbanken zu sichern;

b)

Archivmaterial herauszugeben (z. B. auf DVD), das mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen der Europäischen Union versehen ist, in allen Fällen unter Wahrung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte;

c)

eine europäische Filmografie zusammenzustellen;

d)

einen gemeinsamen Standard für den elektronischen Informationsaustausch zu entwickeln;

e)

gemeinsame Forschungs- und Bildungsprojekte auszuarbeiten, und gleichzeitig den Aufbau von europaweiten Netzwerken von Filmschulen und Museen zu fördern.

Weiterverfolgung dieser Empfehlung

23.

die Kommission alle zwei Jahre über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen informieren.

Geschehen zu Straßburg am 16. November 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

Bach of LUTTERWORTH


(1)  ABl. C 123 vom 30.4.2004, S. 4.

(2)  ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 18.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2005.

(4)  ABl. C 193 vom 11.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 6.

(6)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 176.

(7)  ABl. C 295 vom 5.12.2003, S. 5.

(8)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.


Top