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Document 32005D0871

2005/871/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2005 zur Freistellung Dänemarks und Sloweniens von bestimmten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4727)

ABl. L 320 vom 8.12.2005, p. 50–51 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 657–658 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2010; Aufgehoben durch 32010D0680 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/871/oj

8.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2005

zur Freistellung Dänemarks und Sloweniens von bestimmten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4727)

(Nur der dänische und slowenische Text sind verbindlich)

(2005/871/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Antrag Dänemarks und Sloweniens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 1999/105/EG kann die Kommission unter bestimmten Bedingungen einen Mitgliedstaat von den in der genannten Richtlinie festgelegten Verpflichtungen beim Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut freistellen.

(2)

Dänemark und Slowenien haben für bestimmte Baumarten einen Antrag auf Freistellung von ihren Verpflichtungen gestellt.

(3)

Da forstliches Vermehrungsgut dieser Arten normalerweise in diesen Mitgliedstaaten nicht erzeugt oder in Verkehr gebracht wird und die Anpflanzung von Waldbäumen dieser Arten dort nur minimale wirtschaftliche Bedeutung hat, sollten Dänemark und Slowenien von ihren Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 1999/105/EG für die betreffenden Arten und ihr forstliches Vermehrungsgut freigestellt werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dänemark und Slowenien sind von der Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG auf die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Arten, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie, freigestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 6. Dezember 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.


ANHANG

Arten

Dänemark

Slowenien

Abies cephalonica

×

 

Abies pinsapo

×

×

Castanea sativa

×

 

Cedrus atlantica

×

×

Cedrus libani

×

×

Fraxinus angustifolia

×

 

Larix sibirica

×

×

Picea sitchensis

 

×

Pinus brutia

×

×

Pinus canariensis

×

×

Pinus cembra

×

 

Pinus contorta

 

×

Pinus halepensis

×

 

Pinus leucodermis

×

×

Pinus pinaster

×

 

Pinus pinea

×

 

Pinus radiata

×

×

Quercus cerris

×

 

Quercus ilex

×

 

Quercus pubescens

×

 

Quercus suber

×

 


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