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Document 32005D0833

    2005/833/EG,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. November 2005 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    ABl. L 312 vom 29.11.2005, p. 49–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 624–625 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/833/oj

    29.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 312/49


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

    vom 4. November 2005

    zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    (2005/833/EG, Euratom)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 beider Verordnungen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) setzt sich nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen.

    (2)

    Die mit Wirkung vom 1. August 1999 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden.

    (3)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnungen werden die Mitglieder des Überwachungsausschusses vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 30. November 2005 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt:

    Herr Peter STRÖMBERG,

    Herr Kálmán GYÖRGYI,

    Frau Rosalind WRIGHT,

    Herr Luis LÓPEZ SANZ-ARANGUEZ,

    Frau Diemut R. THEATO.

    (2)   Falls eine der in Absatz 1 genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte, noch nicht zu einem Mitglied des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeit ersetzt:

    Herr Eugeniusz RUSKOWSKI,

    Herr Albertus Hendrikus KORTHALS,

    Herr Jaroslav FENYK,

    Herr Stefano DAMBRUOSO.

    Artikel 2

    Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

    Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann.

    Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung.

    Artikel 3

    Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.

    Artikel 4

    Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis.

    Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 sowie unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel und Luxemburg am 4. November 2005.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ben BRADSHAW

    Für die Kommission

    Siim KALLAS

    Der Vizepräsident


    (1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

    (2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

    (3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.


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