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Document 32005D0804

2005/804/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln aus Australien und Uruguay (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4408) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 303 vom 22.11.2005, p. 56–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 581–583 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006D0696

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/804/oj

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/56


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln aus Australien und Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4408)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/804/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 sowie Artikel 14a,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Verzeichnis der Drittländer gemäß der Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 (3), aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen, ist auch Uruguay aufgeführt.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission vom 29. September 2000 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln und zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (4), genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln unter bestimmten Bedingungen ausschließlich aus den in Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern. Uruguay ist derzeit in besagtem Anhang I nicht aufgeführt.

(3)

Nach einer Kontrollreise der Kommission im Oktober 2004, angemessenen Folgemaßnahmen sowie Zusicherungen Uruguays ist die Tier- und Verbrauchergesundheitslage in Uruguay nunmehr zufrieden stellend, so dass Uruguay in das Verzeichnis der zugelassenen Drittländer gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG aufgenommen werden kann.

(4)

In Anbetracht des Tiergesundheitsstatus Uruguays in Bezug auf die Newcastle Disease sollte allen Einfuhren von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus Uruguay die Muster-Veterinärbescheinigung „A“ gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2000/609/EG beigefügt sein.

(5)

In der mit der Entscheidung 2004/118/EG geänderten Fassung der Entscheidung 2000/609/EG heißt es fälschlicherweise, dass frisches Fleisch von Zuchtlaufvögeln aus Australien anstatt der Muster-Veterinärbescheinigung „B“ von der Muster-Veterinärbescheinigung „A“ gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2000/609/EG begleitet sein muss. Dieser Fehler ist zu berichtigen.

(6)

Die Entscheidung 2000/609/EG ist entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission wird durch den Anhang zur vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG (ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17).

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2004 der Kommission (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 60).

(3)  ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

(4)  ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/415/EG (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 73). Berichtigte Fassung im ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 63.


ANHANG

„ANHANG I

Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch von Zuchtlaufvögeln genehmigen können

ISO-Code

Land

Region des Landes

Zu verwendendes Modell

(A oder B)

AR

Argentinien

 

A

AU

Australien

 

B

BG

Bulgarien

 

A

BR-1

Brasilien

Die Staaten Rio Grande do Sul, Santa Catarina, Paraná, São Paulo und Mato Grosso do Sul

A

BW

Botsuana

 

B

CA

Kanada

 

A

CH

Schweiz

 

A

CL

Chile

 

A

HR

Kroatien

 

A

IL

Israel

 

A

NA

Namibia

 

B

NZ

Neuseeland

 

A

RO

Rumänien

 

A

TH

Thailand

 

A

TN

Tunesien

 

A

US

Vereinigte Staaten von Amerika

 

A

UY

Uruguay

 

A

ZA

Südafrika

 

B

ZW

Simbabwe

 

B“


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