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Document 32005D0766

2005/766/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

ABl. L 290 vom 4.11.2005, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/766/oj

Related international agreement

4.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/16


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Juni 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

(2005/766/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, sowie Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Das am 2. April 2003 paraphierte Abkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 3. Februar 2004 unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)   ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 19.

(2)  Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“ genannt,

andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT des Abkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit vom 8. Dezember 1997,

IM BEWUSSTSEIN der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

ANGESICHTS der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Mexiko,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinschaft und Mexiko derzeit auf Gebieten von gemeinsamem Interesse Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten einschließlich Projekten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe e festgelegt sind, durchführen und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen sein wird,

IN DEM WUNSCH, eine solide Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlich-technischen Forschung zu schaffen, die die kooperativen Tätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und verstärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen beider Vertragsparteien fördern wird,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der Gemeinschaft ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern kooperative Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten der Gemeinschaft und Mexikos auf wissenschaftlich-technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)

„kooperative Tätigkeit“ eine Tätigkeit, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen und die gemeinsame Forschung und gemeinsame Weiterbildung von Personen einschließt;

b)

„Informationen“ wissenschaftliche oder technische Angaben, Ergebnisse oder Forschungs- und Entwicklungsverfahren, die aus der gemeinsamen Forschung stammen, sowie andere Angaben, die die Mitwirkenden an kooperativen Tätigkeiten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst als notwendig erachten;

c)

„geistiges Eigentum“ Eigentum im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

d)

„gemeinsame Forschung“ Forschungs-, technologische Entwicklungs- und/oder Demonstrationsprojekte, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung einer oder beider Vertragsparteien von Mitwirkenden sowohl aus der Gemeinschaft als auch aus Mexiko in Zusammenarbeit durchgeführt werden;

e)

„Demonstrationsprojekte“ Projekte zum Nachweis der Einsetzbarkeit neuer Technologien, die einen potenziellen wirtschaftlichen Nutzen bieten, aber ohne vorhergehende Untersuchung ihrer Einsetzbarkeit nicht vermarktet werden können. Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über gemeinsame Forschungsarbeiten im Rahmen der Koordinierung und Erleichterung kooperativer Tätigkeiten (Artikel 6);

f)

„Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“ jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut und jede Gesellschaft oder Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft oder Mexiko, die bzw. das an kooperativen Tätigkeiten beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Kooperative Tätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

beiderseitiger Nutzen aufgrund einer angemessenen Ausgewogenheit der Vorteile,

b)

Möglichkeit, an Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei teilzunehmen,

c)

rechtzeitiger Austausch von Informationen, die für die kooperativen Tätigkeiten von Bedeutung sein können,

d)

im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften wirksamer Schutz des geistigen Eigentums und faire, gemeinsame Nutzung dieser Rechte gemäß dem Anhang über Rechte an geistigem Eigentum, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 4

Gebiete kooperativer Tätigkeiten

a)

Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens kann sich auf alle Forschungs-, technologischen Entwicklungs-, Demonstrations- und hochrangigen wissenschaftlich-technischen Weiterbildungstätigkeiten, im Folgenden „FTE“ genannt, erstrecken, die im FTE-Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, einschließlich der Grundlagenforschung. Die genannten Tätigkeiten müssen die Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts, der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor allem auf folgenden Gebieten zum Ziel haben:

Umwelt- und Klimaforschung einschließlich Erdbeobachtung,

biomedizinische und Gesundheitsforschung,

Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei,

Industrie- und Fertigungstechnologien,

Forschung über Elektronik, Werkstoffe und Messwesen,

nichtnukleare Energie,

Verkehr,

Technologien der Informationsgesellschaft,

Forschung über wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

Biotechnologien,

Luft- und Raumfahrtforschung sowie angewandte Forschung und

Wissenschafts- und Technologiepolitik.

b)

Weitere Gebiete der Zusammenarbeit können, sofern der in Artikel 6 Buchstabe c Nummer 7 genannte gemischte Ausschuss sie zuvor geprüft und empfohlen hat, nach den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren zusammen mit allen ähnlichen FTE-Tätigkeiten, die auf entsprechenden Gebieten in Mexiko durchgeführt werden, in diese Liste aufgenommen werden.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Mexikos als Entwicklungsland an den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Förderung der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5

Formen kooperativer Tätigkeiten

a)

Die Vertragsparteien fördern die Mitwirkung von Hochschulinstituten, Forschungs- und Entwicklungszentren und anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit ihrer innerstaatlichen Politik und ihren innerstaatlichen Vorschriften mit dem Ziel, Möglichkeiten für die Mitwirkung an ihren wissenschaftlich-technischen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu schaffen.

b)

Kooperative Tätigkeiten können folgender Art sein:

Errichtung von Netzen und langfristigen institutionellen Verbindungen zwischen Forschungszentren und Forschungs- und Technologieinstituten sowie gemeinsame Durchführung von Projekten, die von gemeinsamem Interesse sind;

Durchführung von FTE-Projekten durch Forschungs- und unternehmenseigene Zentren, einschließlich Technologieunternehmen, in Mexiko und Europa;

Mitwirkung mexikanischer Forschungsinstitute an FTE-Projekten des bestehenden Rahmenprogramms und im Gegenzug Mitwirkung von Forschungsinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft an mexikanischen Projekten auf ähnlichen FTE-Gebieten. Eine solche Mitwirkung unterliegt den Regeln und Verfahren, die für die FTE-Programme der jeweiligen Vertragspartei gelten;

Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, führenden Persönlichkeiten aus der FTE und Fachleuten, einschließlich wissenschaftlicher Weiterbildung durch Forschung;

gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Fachleuten an solchen Veranstaltungen;

Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung und/oder Ausleihe von Laboranlagen und -ausrüstung;

Austausch von Informationen über Verfahren, Gesetze, Regelungen und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind, Erfahrungsaustausch und Austausch der Ergebnisse von Studien über bewährte Verfahren in Wissenschaft und Technologie;

sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der in Artikel 6 Buchstabe b vorgesehene Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien als vereinbar angesehen werden.

Gemeinsame FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden den im Anhang vorgesehenen Technologiemanagementplan aufgestellt haben.

Artikel 6

Koordinierung und Durchführung kooperativer Tätigkeiten

a)

Für die Zwecke dieses Abkommens beauftragen die Vertragsparteien die folgenden als mitunterzeichnete Vollzugsorgane fungierenden Behörden mit der Koordinierung und Erleichterung der kooperativen Tätigkeiten: für die Vereinigten Mexikanischen Staaten: den Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología (den Nationalen Wissenschafts- und Technologierat), und für die Gemeinschaft: die Vertreter der Europäischen Kommission.

b)

Die mitunterzeichneten Vollzugsorgane setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen bilateralen Lenkungsausschuss für die Zusammenarbeit in der FTE, im Folgenden „Lenkungsausschuss“ genannt, ein; dieser Ausschuss setzt sich aus der gleichen Zahl amtlicher Vertreter jeder Vertragspartei zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c)

Die Aufgaben des Lenkungsausschusses schließen Folgendes ein:

1.

Förderung und Überwachung der verschiedenen in Artikel 4 genannten kooperativen Tätigkeiten sowie jener, die möglicherweise im Rahmen der im Dienste der Entwicklung stehenden FTE-Zusammenarbeit durchgeführt werden, wie auch aller anderen sich in Zukunft ergebenden kooperativen Tätigkeiten,

2.

Auswahl gemäß Artikel 5 Buchstabe b erster Gedankenstrich der vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von gegenseitigem Interesse, in denen eine Zusammenarbeit gewünscht wird, aus den möglichen Bereichen einer FTE-Zusammenarbeit,

3.

Unterstützung gemäß Artikel 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Auswahl von Projekten, die von gegenseitigem Nutzen wären, sich ergänzen würden und/oder Vorrang hätten, zusammen mit den Wissenschaftskreisen beider Vertragsparteien,

4.

Abgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich,

5.

Beratung der Vertragsparteien in der Frage, wie die Zusammenarbeit und ihre Verbreitung nach den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann,

6.

Überwachung der Funktionsweise und Durchführung dieses Abkommens und ihre Überprüfung auf Effizienz,

7.

Lieferung eines jährlichen Berichts an die Vertragsparteien über den Stand, die Intensität und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. Dieser Bericht wird dem aufgrund des Assoziierungsabkommens vom 8. Dezember 1997 eingesetzten gemischten Ausschuss vorgelegt.

d)

Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel einmal im Jahr vorzugsweise vor der Sitzung des gemischten Ausschusses nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen und erstattet dem gemischten Ausschuss Bericht; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mexiko statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden.

e)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Lenkungsausschusses. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses stehen, ausgenommen Reise- und Unterbringungskosten, trägt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a)

Kooperative Tätigkeiten hängen von der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel ab und unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften, Strategien und Programmen der Vertragsparteien. Die den Mitwirkenden durch kooperative Tätigkeiten entstehenden Kosten führen grundsätzlich nicht zur Übertragung von Finanzmitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

b)

Sehen die Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vor, so sind diese Zuschüsse, Finanz- oder sonstigen Beiträge im Einklang mit den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften steuer- und zollfrei zu gewähren.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt die notwendigen Schritte und sorgt für die erforderlichen Erleichterungen, damit die offiziell an kooperativen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens Mitwirkenden ihr Hoheitsgebiet betreten, sich dort aufhalten und es verlassen können. Sie unternimmt auch die notwendigen Anstrengungen, um in den im Gastgeberland geltenden Migrations-, Steuer-, Zoll-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften die Erleichterungen zu schaffen, die für Materialien, Daten und Ausrüstungen, die bei den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 9

Verbreitung und Nutzung von Informationen

Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in Mexiko, die sich an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligen, befolgen bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums die Vorschriften über die Verbreitung von Forschungsergebnissen der spezifischen FTE-Programme der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens. Die Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an mexikanischen FTE-Projekten beteiligen, haben bezüglich des Eigentums, der Verbreitung und der Nutzung von Informationen und bezüglich des aus dieser Beteiligung stammenden geistigen Eigentums dieselben Rechte und Pflichten wie die mexikanischen Forschungseinrichtungen und unterliegen den Bestimmungen des Anhangs dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrags und andererseits für das Gebiet Mexikos.

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung und Beilegung von Streitigkeiten

a)

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b)

Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach einer anhand der Ergebnisse vorgenommenen umfassenden Beurteilung im vorletzten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums stillschweigend fortgeführt werden.

c)

Dieses Abkommen kann durch einen Beschluss der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Buchstaben a in Kraft.

d)

Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Erlöschen oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang dieses Abkommens entstanden sind.

e)

Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am dritten Februar zweitausendundvier in zwei Urschriften, in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgebend.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image 1

Image 2

Por los Estados Unidos Mexicanos

For De Forenede Mexicanske Stater

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten

Για τις Ηνωμένες Πολιτείες του Μεξικού

For the United Mexican States

Pour les États-Unis mexicains

Per gli Stati Uniti messicani

Voor de Verenigde Mexicaanse Staten

Pelos Estados Unidos Mexicanos

Meksikon yhdysvaltojen puolesta

För Mexikos förenta stater

Image 3

ANHANG

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Dieser Anhang ist Bestandteil des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit“, im Folgenden „das Abkommen“ genannt.

Die Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird, werden nach Maßgabe dieses Anhangs aufgeteilt.

I   GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

II   INHABERSCHAFT AN RECHTEN SOWIE DEREN VERTEILUNG UND AUSÜBUNG

1.

Dieser Anhang betrifft die Verteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden stellen sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die auf sie nach Maßgabe dieses Anhangs entfallenden Rechte an geistigem Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Verteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden, die von den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei abhängt.

2.

Die Vertragsparteien lassen sich auch von folgenden Grundsätzen leiten, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a)

wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich gegenseitig in angemessener Zeit über die Schaffung von geistigem Eigentum im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen unterrichten und sich rechtzeitig um einen Schutz dieses geistigen Eigentums bemühen,

b)

effiziente Verwertung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden sowie des Artikels 9 des Abkommens,

c)

unbeschadet des Artikels 9 des Abkommens keine Diskriminierung von Mitwirkenden der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Mitwirkenden,

d)

Schutz von Betriebsgeheimnissen.

3.

Die Vertragsparteien oder Mitwirkenden stellen gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für das Eigentum und die Nutzung auf, einschließlich der Veröffentlichung von Informationen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten geschaffen wird. Der TMP muss von der zuständigen Finanzierungsstelle oder anderen an der Finanzierung der Technologie beteiligten Stellen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lenkungsausschusses genehmigt werden, bevor entsprechende Verträge mit Forschungsinstituten über eine Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung geschlossen werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften sind die Ziele der gemeinsamen Forschung, die finanziellen oder sonstigen Beiträge der Vertragsparteien und der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleistungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Bestimmungen geltender Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als geeignet betrachtete Faktoren zu berücksichtigen. Auch die Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern durchgeführt werden, sind in dem gemeinsamen TMP zu regeln.

Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Eigentum, Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwertung und Verbreitung einschließlich gemeinsamer Veröffentlichungen, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. Im TMP kann auch auf allgemeine und besondere Informationen, die Lizenzvergabe und die zu erbringenden Ergebnisse eingegangen werden.

4.

Informationen oder geistiges Eigentum, die im Laufe gemeinsamer Forschung geschaffen werden und im TMP nicht geregelt sind, werden mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen verteilt. Bei Uneinigkeit gehören solche Informationen oder solch geistiges Eigentum allen Mitwirkenden, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, aus denen sich die Informationen oder das geistige Eigentum ergeben haben, beteiligt sind, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, hat das Recht, solche Informationen oder solch geistiges Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung zu verwenden.

5.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem geistigen Eigentum besitzen, die ihnen nach diesen Grundsätzen zufallen.

6.

Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen hat sich jede Vertragspartei darum zu bemühen, sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der in seinem Rahmen getroffenen Vereinbarungen erworbenen Rechte so ausgeübt werden, dass sie insbesondere Folgendes fördern:

i)

die Verbreitung und Nutzung der Informationen, die im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, und

ii)

die Einführung und Anwendung internationaler Normen.

7.

Die Kündigung oder das Erlöschen des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

III   URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE UND WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTEN

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, werden im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) behandelt. Das Urheberrecht schützt die Ausdrucksformen, aber nicht die Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematischen Konzepte als solche. Eine Einschränkung der ausschließlichen Rechte oder Ausnahmen von denselben sind nur in bestimmten Sonderfällen möglich, die weder eine normale Verwertung von Ergebnissen behindern noch die legitimen Interessen des Rechtsinhabers übermäßig gefährden.

Unbeschadet des Abschnitts II werden die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung, sofern im TMP nichts anderes vereinbart wurde, von den Vertragsparteien oder den Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gelten folgende Verfahren:

1.

Werden von einer Vertragspartei oder von öffentlichen Einrichtungen dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher einschließlich Videoaufzeichnungen und Software veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Genehmigung zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass wissenschaftliche Schriften, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3.

Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieser Bestimmung entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes tragen, sofern diese die Angabe ihres Namens nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar auf die Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV   ERFINDUNGEN, ENTDECKUNGEN UND SONSTIGE WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ERGEBNISSE

Erfindungen, Entdeckungen und sonstige wissenschaftlich-technische Ergebnisse, die aus kooperativen Tätigkeiten der Vertragsparteien hervorgehen, gehören den Vertragsparteien, sofern diese nichts anderes vereinbart haben.

V   NICHT OFFENBARTE INFORMATIONEN

A.   Nicht offenbarte dokumentarische Informationen

1.

Die Vertragsparteien oder gegebenenfalls ihre Stellen oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welche Informationen in Verbindung mit dem Abkommen nicht offenbart werden sollen, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

a)

Geheimhaltung der Informationen in dem Sinne, dass diese in ihrer Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung weder allgemein unter Fachleuten bekannt noch diesen rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind,

b)

tatsächlicher oder potenzieller kommerzieller Wert der Informationen dank ihrer Geheimhaltung,

c)

früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich dazu Befugten die den Umständen angemessenen Schritte unternommen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, alle während der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens gelieferten, ausgetauschten oder gewonnenen Informationen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2.

Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbarte Informationen deutlich als solche ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Einschränkung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung der besagten Informationen.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbarte Informationen, so hat sie deren Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer diese Informationen der Öffentlichkeit offenbart.

3.

Nicht offenbarte Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, können von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die an die empfangende Vertragspartei gebunden oder bei derselben angestellt sind, oder an andere betroffene Abteilungen oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten besitzen, weitergeleitet werden, sofern derart verbreitete, nicht offenbarte Informationen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegen und wie oben ausgeführt leicht als solche zu erkennen sind.

4.

Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei diese weiter verbreiten, als nach Absatz 3 zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Zustimmung, soweit es die eigenen Strategien und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen.

B.   Nicht offenbarte nicht dokumentarische Informationen

Nicht offenbarte oder sonstige vertrauliche Informationen nicht dokumentarischer Art, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens weitergegeben werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder der Mitwirkung an gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen für dokumentarische Informationen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen der vertrauliche Charakter der Informationen zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe mitgeteilt wurde.

C.   Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.


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