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Document 32005D0760

2005/760/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2005) 4288) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 285 vom 28.10.2005, p. 60–62 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 519–521 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Aufgehoben durch 32007R0318

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/760/oj

28.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/60


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2005

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern

(Bekannt gegeben unter den Aktenzeichen K(2005) 4288)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/760/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Es besteht die Gefahr, dass der Erreger über den internationalen Handel mit anderen lebenden Vögeln als Geflügel eingeschleppt wird.

(2)

Da in einem Mitgliedstaat Erreger der hoch pathogenen aviären Influenza bei Vögeln in Einfuhrquarantäne nachgewiesen wurden, empfiehlt es sich, die Einfuhr von Vögeln aus bestimmten gefährdeten Gebieten auszusetzen und zur Abgrenzung der betreffenden Gebiete die einschlägigen Regionalkommissionen des OIE heranzuziehen.

(3)

In der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), sind zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren und eine Musterbescheinigung vorgesehen, die beim Handel mit Tieren oder ihren Gameten zwischen solchen Einrichtungen in verschiedenen Mitgliedstaaten mitzuführen ist. Die für den Handel verlangten Informationen könnten für Einfuhrzwecke herangezogen werden.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (4) müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln aus Drittländern zulassen, die als Mitglieder der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) eingetragen sind. Die Länder, die den im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten OIE-Regionalkommissionen angehören, sind Mitgliedsländer des OIE, und die Mitgliedstaaten sind daher entsprechend verpflichtet, die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel aus diesen Ländern zuzulassen.

(5)

Bei der Einweisung eines Vogels in eine Quarantänestation sollten die Mitgliedstaaten anhand der Bescheinigung überprüfen, ob es sich um einen heimischen Vogel handelt oder ob er in dem Ausfuhrland geboren und aufgezogen oder gefangen wurde.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus den Drittländern oder Teilen dieser Länder, die den im Anhang aufgeführten OIE-Regionalkommissionen angehören, aus:

a)

„andere lebende Vögel als Geflügel“ im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/666/EG und

b)

Erzeugnisse von Vogelarten gemäß Buchstabe a.

(2)   Der Einfuhrstopp gemäß Absatz 1 gilt nicht für Vögel, für die vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung von einem Drittland eine Bescheinigung gemäß der Entscheidung 2000/666/EG ausgestellt wurde.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Vögeln, die aus von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von

a)

Bruteiern von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, sofern diese Eier

i)

für die zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren gemäß Absatz 1 bestimmt sind oder

ii)

für zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassene Brütereien bestimmt sind, in denen zu diesem Zeitpunkt keine Geflügeleier bebrütet und in die nur Eier eingelegt werden, die zuvor zur wirksamen Desinfektion der Schale begast wurden.

b)

Proben sämtlicher Vogelarten, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörden des im Anhang aufgeführten Versandlandes zwecks Laboruntersuchung sicher verpackt direkt an ein anerkanntes Labor in einem Mitgliedstaat versendet werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)

die Vögel gemäß Artikel 2 Absatz 1 von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang A der Entscheidung 2000/666/EG begleitet sind,

b)

Bruteier gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a von einer Veterinärbescheinigung begleitet sind, die zumindest die in der Bescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Angaben enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Veterinärbescheinigungen, die die Sendungen von Tieren und Erzeugnissen gemäß Absatz 1 begleiten, folgenden Vermerk enthalten:

„Lebende Vögel oder Bruteier gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2005/760/EG“.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bei Einfuhren gemäß dieser Entscheidung von einer Bescheinigung begleitet sind, aus der hervorgeht, dass es sich um heimische Vögel handelt oder dass sie in dem Ausfuhrdrittland entweder geboren und aufgezogen oder gefangen wurden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 30. November 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).


ANHANG

Drittländer gemäß Artikel 1, die folgenden OIE-Regionalkommissionen angehören:

Afrika,

Nord- und Südamerika,

Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

Europa,

Naher Osten.


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