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Document 32005D0704

    2005/704/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 267 vom 12.10.2005, p. 27–28 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 123–124 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/10/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/704/oj

    12.10.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 267/27


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2005

    zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (2005/704/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8,

    nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 (2) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) in die Gemeinschaft ein.

    (2)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China dargelegt.

    (3)

    Die Untersuchung bestätigte die vorläufige Feststellung, der zufolge die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der VR China gedumpt sind und eine Schädigung verursacht haben.

    B.   VERPFLICHTUNG

    (4)

    Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd, ein kooperierender ausführender Hersteller in der VR China, eine Preisverpflichtung in Verbindung mit einer Höchstmenge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an, in der sich das Unternehmen verpflichtet, die betroffene Ware innerhalb der Höchstmenge mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigen. Alle diese Höchstmenge übersteigenden Einfuhren unterliegen den Antidumpingzöllen.

    (5)

    Das Unternehmen wird ferner regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, damit die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann. Angesichts der Vertriebsstruktur dieses Unternehmens ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission gering.

    (6)

    Daher wird davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsangebot annehmbar ist.

    (7)

    Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendung mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

    (8)

    Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung wurden die Einführer in der vorgenannten Verordnung des Rates ferner darauf hingewiesen, dass der Antidumpingzoll im Falle einer Verletzung der Verpflichtung rückwirkend auf die betreffenden Geschäftsvorgänge erhoben werden kann.

    (9)

    Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das von dem nachstehend genannten ausführenden Hersteller in Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China unterbreitete Verpflichtungsangebot wird angenommen.

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    Yingkou Qinghua Refractories Co. Ltd, Qinghuayu Village, Qinghua District, Dashiqiao City, Liaoning Province, 115100, Volksrepublik China

    A636

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 11. Oktober 2005

    Für die Kommission

    Peter MANDELSON

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 6.

    (3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


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