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Document 32005D0696

2005/696/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Bedingungen und Grenzen für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof festzulegen

ABl. L 266 vom 11.10.2005, p. 60–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 296M vom 26.10.2006, p. 13–14 (GA)
ABl. L 173M vom 27.6.2006, p. 3–4 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/696/oj

11.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/60


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Oktober 2005

zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Bedingungen und Grenzen für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof festzulegen

(2005/696/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 225 Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 245 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140a Absätze 2 und 3 sowie auf Artikel 160 Absatz 2,

auf Antrag des Gerichtshofs vom 12. September 2003,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004,

nach Stellungnahme der Kommission vom 11. Februar 2005,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 225 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in der Fassung des Artikels 2 Nummer 31 des Vertrags von Nizza bestimmt:

„(2)   Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(3)   Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

(2)

Artikel 140a Absätze 2 und 3 EAG-Vertrag ist durch Artikel 3 Nummer 13 des Vertrags von Nizza entsprechend geändert worden.

(3)

Diese Änderungen sind zum Teil in Artikel 62 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt worden, der wie folgt lautet: „Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.“

(4)

Nach der der Schlussakte zum Vertrag von Nizza beigefügten Erklärung Nr. 13 sind Bestimmungen über die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Entscheidungen der gerichtlichen Kammern und von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz in Vorabentscheidungssachen zu erlassen, in denen Folgendes geregelt wird:

„—

die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte;

die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz;

die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien“ —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zwischen den Artikeln 62 und 63 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 62a

Der Gerichtshof entscheidet über die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, im Wege eines Eilverfahrens auf der Grundlage der ihm vom Gericht übermittelten Akten.

Die in Artikel 23 dieses Statuts bezeichneten Beteiligten sowie — in den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags — die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof innerhalb einer hierfür bestimmten Frist Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Der Gerichtshof kann beschließen, vor einer Entscheidung das mündliche Verfahren zu eröffnen.

Artikel 62b

In den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags haben unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags der Vorschlag einer Überprüfung und die Entscheidung, das Überprüfungsverfahren zu eröffnen, keine aufschiebende Wirkung. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, verweist er die Sache an das Gericht zurück, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist; der Gerichtshof kann die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ergibt sich jedoch der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, so entscheidet der Gerichtshof endgültig.

In den Fällen des Artikels 225 Absatz 3 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 3 des EAG-Vertrags werden, sofern ein Überprüfungsvorschlag oder eine Entscheidung zur Eröffnung des Überprüfungsverfahrens nicht vorliegt, die Antwort oder die Antworten des Gerichts auf die ihm unterbreiteten Fragen nach Ablauf der hierzu in Artikel 62 Absatz 2 vorgesehenen Fristen wirksam. Im Fall der Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens werden die Antwort oder die Antworten, die Gegenstand der Überprüfung sind, am Ende dieses Verfahrens wirksam, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, so ersetzt die Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, die Antwort des Gerichts.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Oktober 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. ALEXANDER


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