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Document 32005D0464

    2005/464/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2005 über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1827) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 164 vom 24.6.2005, p. 52–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 150–154 (MT)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/10/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/464/oj

    24.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/52


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Juni 2005

    über die Durchführung von Erhebungen über aviäre Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1827)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/464/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG wird für technische und wissenschaftliche Maßnahmen, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und für die Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich erforderlich sind, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt.

    (2)

    In einem Bericht vom 27. Juni 2000 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz empfohlen, Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza (AI) bei Hausgeflügel und Wildvögeln durchzuführen, um insbesondere die Prävalenz von Infektionen mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 feststellen zu können.

    (3)

    Mit der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) wurden Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall eines Ausbruches aviärer Influenza bei Hausgeflügel festgelegt. Die Richtlinie sieht jedoch keine regelmäßigen Erhebungen über Seuchenvorkommen bei Hausgeflügel und Wildvögeln vor.

    (4)

    Entsprechend wurde mit den Entscheidungen 2002/649/EG (3) und 2004/111/EG (4) der Kommission festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission künftig AI-Überwachungsprogramme vorlegen.

    (5)

    Mit den Entscheidungen 2002/673/EG (5) und 2004/630/EG (6) der Kommission wurden die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Überwachung von Hausgeflügel und Wildvögeln auf Vorkommen aviärer Influenza für die in den Programmen vorgesehenen Zeiträume genehmigt.

    (6)

    Im Rahmen dieser Erhebungen wurden in mehreren Mitgliedstaaten verschiedene H5- und H7-Subtypen aviärer Influenzaviren festgestellt. Die AI-Virusprävalenz kann zurzeit zwar als relativ gering eingestuft werden, es ist jedoch wichtig, dass die Überwachung weitergeht und verbessert wird, um ein besseres Verständnis der Epidemiologie gering pathogener aviärer Influenzaviren zu erlangen und zu verhindern, dass Viren in der Geflügelpopulation unbemerkt zirkulieren. Die Ergebnisse der Erhebungen in den Mitgliedstaaten haben sich für die Überwachung auf AI-Virussubtypen, die im Falle der Mutation zu einer virulenteren Form ein erhebliches Risiko darstellen könnten, als sehr nützlich erwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse und der derzeitigen Seuchensituation in der Gemeinschaft, empfiehlt es sich, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Interesse einer verstärkten Seuchenüberwachung insgesamt aufzustocken.

    (7)

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher ihre Programme für Influenzaerhebungen zur Genehmigung vorlegen, damit die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

    (8)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 30. Juni 2005 Programme im Sinne des Anhangs zur Durchführung von Erhebungen über Vorkommen aviärer Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln zur Genehmigung vor.

    Artikel 2

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen wird festgesetzt auf 50 % der den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten bzw. auf einen Höchstbetrag von 1 200 000 EUR für alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet.

    Artikel 3

    Die Höchstbeträge für die Testkostenerstattung werden wie folgt festgesetzt:

    a)

    :

    ELISA-Test

    :

    1 EUR je Test;

    b)

    :

    Agalgeldiffusionstest

    :

    0,6 EUR je Test;

    c)

    :

    HI-Test auf H5/H7

    :

    4 EUR je Test;

    d)

    :

    Virusisolationstest

    :

    30 EUR je Test.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Juni 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

    (2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 38.

    (4)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).

    (5)  ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 27. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/21/EG (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 37).

    (6)  ABl. L 287 vom 8.9.2004, S. 7. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/679/EG (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 75).


    ANHANG

    Programme zur AI-Überwachung bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten in den Jahren 2005 und 2006

    A.   ZIELE

    1.

    Schätzung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit aviären Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 durch Modifizierung und gezieltere Durchführung von Reihenuntersuchungen, die bereits im Rahmen der Entscheidungen 2004/111/EG und 2004/630/EG durchgeführt wurden.

    2.

    Freiwillige Weiterführung der AI-Überwachung bei Wildvögeln. Das Ergebnis dieser Überwachung dürfte weitere nützliche Informationen für ein Frühwarnsystem in Bezug auf Virusstämme liefern, die von Wildvögeln in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können.

    3.

    Verbesserung des Wissensstandes über die von wildlebenden Tieren ausgehende Influenzagefahr für die Tiergesundheit.

    4.

    Förderung der Errichtung und Integration human- und tiermedizinischer Netzwerke für Influenzaüberwachung.

    B.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND KRITERIEN FÜR GEFLÜGELERHEBUNGEN

    1.

    Die Stichprobenuntersuchungen erstrecken sich über einen dem Produktionszyklus der betreffenden Geflügelkategorie entsprechenden Zeitraum. Zum Beispiel finden in zahlreichen Mitgliedstaaten um die Weihnachtszeit umfangreiche Geflügelschlachtungen statt (insbesondere Puten und Gänse). Die Stichprobenuntersuchungen gehen nicht über den 31. Januar 2006 hinaus.

    2.

    Der 31. März 2006 ist der äußerste Termin für die Vorlage der Schlussergebnisse der Erhebungen.

    3.

    Die Proben werden in Nationalen Laboratorien der Mitgliedstaaten für aviäre Influenza (NL) oder in von den zuständigen Behörden zugelassenen und dem NL unterstehenden anderen Untersuchungsämtern analysiert.

    4.

    Alle (serologischen und virologischen) Befunde werden zur Bestätigung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor (GRL) weitergeleitet. Ein guter Informationsfluss muss gewährleistet sein. Das GRL leistet technische Hilfe und hält einen größeren Vorrat an Diagnosereagenzien bereit. Die Antigene, die im Rahmen der Erhebung verwendet werden, werden den NL vom GRL zur Verfügung gestellt, damit Einheitlichkeit gewährleistet ist.

    5.

    Alle AI-Virusisolate werden in Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht an das GRL weitergeleitet. Viren des H5/H7-Subtyps werden unverzüglich übermittelt und nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG. Darüber hinaus macht das GRL zur Auflage, dass von Gänsen (Anseriformes) gewonnene H5- bzw. H7-positive Seren als „Blindprobe“ einzusenden sind, damit zur Erleichterung der Entwicklung künftiger Testverfahren ein Archiv angelegt werden kann.

    6.

    Alle Positivbefunde werden im Betrieb retrospektiv untersucht; die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden der Kommission und dem GRL mitgeteilt.

    7.

    Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen, sowie Berichtstabellen für die Erfassung der Erhebungsdaten. Die angewandten Labormethoden sind in diese Tabellen einzutragen. Die Tabellen dienen der Übermittlung von Ergebnissen in einheitlicher Form.

    8.

    Blutproben für serologische Untersuchungen werden von allen Geflügelarten, einschließlich Geflügel in Freilandhaltung, zumindest jedoch von 10 Tieren (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln) je Betrieb und — wenn ein Betrieb mehrere Stallungen umfasst — je Stallung entnommen.

    9.

    Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:

    a)

    die Zahl der Betriebe, in denen Proben zu entnehmen sind (ausgenommen Enten, Gänse und Wachteln). Der Stichprobenumfang wird dabei so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann (vgl. Tabelle 1), und

    b)

    die Zahl der Vögel, von denen je Betrieb Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Prävalenz seropositiver Tiere von ≥ 30 % mit einer Nachweissicherheit von 95 % mindestens ein infiziertes Tier festgestellt werden kann.

    10.

    Außerdem ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:

    a)

    die Haltungsformen mit ihren jeweiligen Risiken: Freilandhaltung und Auslaufhaltung sowie andere Faktoren wie verschiedene Altersgruppen, Nutzung von Oberflächenwasser, relativ längere Lebensdauer, Haltung mehrerer Arten in einem Betrieb usw.;

    b)

    die Zahl der Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe, in denen Proben entnommen werden, wird so festgesetzt, dass bei einer Betriebsprävalenz von mindestens 5 % mit einer Nachweissicherheit von 99 % mindestens ein infizierter Betrieb festgestellt werden kann;

    c)

    befinden sich in einem Mitgliedstaat Laufvogel- und Wachtelhaltungsbetriebe, so werden diese in das Überwachungsprogramm einbezogen. Bei Wachteln sind nur ausgewachsene Zuchttiere (bzw. Zuchttiere der Legerichtung) zu berücksichtigen;

    d)

    der Zeitraum für die Probenahme sollte mit dem saisonalen Produktionszyklus zusammenfallen. Die Probenahmen können auf lokaler Ebene jedoch zu anderen Zeiten stattfinden, wenn die Präsenz anderer Geflügelwirte im Betrieb das Risiko der Erregereinschleppung erhöhen könnte;

    e)

    Mitgliedstaaten, die zur Erhaltung ihres Gesundheitsstatus als Newcastle-Disease (ND)-freies nichtimpfendes Land (Entscheidung 94/327/EG der Kommission (1)) ND-Stichprobenuntersuchungen durchführen müssen, können das diesbezügliche Probenmaterial aus Zuchttierbeständen auch auf H5/H7-Antikörper untersuchen.

    Tabelle 1

    Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten, Enten und Gänse) zu untersuchenden Betriebe

    Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie je Mitgliedstaat

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    Bis 34

    Alle

    35—50

    35

    51—80

    42

    81—250

    53

    > 250

    60


    Tabelle 2

    Zahl der zu untersuchenden Puten-, Enten- und Gänsehaltungsbetriebe

    Zahl der Betriebe je Mitgliedstaat

    Zahl der zu untersuchenden Betriebe

    Bis 46

    Alle

    47—60

    47

    61—100

    59

    101—350

    80

    > 350

    90

    C.   SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON INFEKTIONEN MIT AVIÄREN INFLUENZAVIREN DER SUBTYPEN H5 UND H7 BEI ENTEN, GÄNSEN UND WACHTELN

    1.

    Blutproben für serologische Untersuchungen werden vorzugsweise von Tieren in Freilandhaltung entnommen.

    2.

    In jedem ausgewählten Betrieb werden für diese Untersuchungen 40—50 Blutproben entnommen.

    D.   ERHEBUNG ÜBER AI-VORKOMMEN BEI WILDVÖGELN

    Für Mitgliedstaaten, die auch Wildvogelbestände überwachen, gelten die folgenden Leitlinien:

    D.1.   Konzept und Durchführung der Erhebung

    1.

    Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden gegebenenfalls von Personal dieser Einrichtungen oder von Jägern entnommen.

    2.

    Bei früheren Erhebungen war die Virusisolationsrate außerordentlich niedrig; deshalb sollten sich die Probenahmen auf Vögel konzentrieren, die im Herbst oder zum Winteranfang nach Süden wandern.

    D.2.   Probenahmeverfahren

    1.

    Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) am größten sind.

    2.

    Die Proben sind von verschiedenen Arten wild lebender Vögel zu entnehmen. Hauptzielgruppen sind dabei Wasservögel und Küstenvögel.

    3.

    Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen.

    4.

    Es können bis zu 5 Einzelproben derselben Geflügelart zusammengefasst werden. Bei der Lagerung und beim Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden bei 4 °C in einem Transportmedium beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei –70 °C zu transportieren.

    E.   LABORUNTERSUCHUNG

    Die Laboruntersuchung (einschließlich der serologischen Untersuchung von Enten und Gänsen durch Hämaglutinationshemmungstest) wird nach den Verfahren für die Bestätigung und die Differentialdiagnose der Geflügelpest gemäß Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt. Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich mit der Vorlage ihrer Programme bei der Kommission alle erforderlichen Validierungsdaten. Alle positiven serologischen Befunde werden von den für Geflügelpest zuständigen nationalen Laboratorien durch HI-Test unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme bestätigt:

    H5

    a)

    Ersttest mit Duck/Denmark/64650/03 (H5N7)

    b)

    Untersuchung aller Positivproben mit Ostrich/Denmark/72420/96 (H5N2), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.

    H7

    a)

    Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7)

    b)

    Untersuchung aller Positivproben mit African Starling/983/79 (H7N1), um N7-kreuzreaktive Antikörper auszuschließen.


    (1)  ABl. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.


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