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Document 32005D0436

    2005/436/EG: Beschluss der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

    ABl. L 151 vom 14.6.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 135–136 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/05/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/436/oj

    14.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 151/26


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2005

    über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

    (2005/436/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 12 und 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Zusammenhang mit größeren Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche (MKS) in der Gemeinschaft und in Nachbarländern Ende der fünfziger Jahre wurde unter der Schirmherrschaft der FAO die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (EUFMD) gegründet.

    (2)

    Wegen der zunehmenden Gefahr durch die Einschleppung exotischer MKS-Stämme nach Europa wurden die Mitgliedsländer der EUFMD in den sechziger Jahren aufgefordert, einen Treuhandfonds einzurichten, mit dem Sofortmaßnahmen in den Balkanländern, über die die Seuche hauptsächlich nach Kontinentaleuropa eingeschleppt wurde, durchgeführt werden sollten. Dieser Fonds wurde später aufgeteilt in den Treuhandfonds 911100/MTF/003/EEC, in den die Mitgliedsländer einzahlten, die gleichzeitig Mitgliedstaaten der Gemeinschaft waren, und in den Treuhandfonds 909700/MTF/004/MUL, in den die Mitgliedsländer einzahlten, die damals nicht der Gemeinschaft angehörten bzw. ihr auch heute nicht angehören.

    (3)

    Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen sowie der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (2) wurde die prophylaktische Impfung gegen MKS in der gesamten Gemeinschaft 1991 eingestellt.

    (4)

    Zugleich war in der Entscheidung 90/424/EWG die Möglichkeit von Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Drittländern insbesondere zum Schutz gefährdeter Gebiete in der Gemeinschaft ausdrücklich vorgesehen.

    (5)

    Mit der Annahme der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (3) bestätigten die Mitgliedstaaten das Verbot prophylaktischer Impfungen; zugleich wurden die Möglichkeiten für den Einsatz von Notimpfungen gegen MKS ausgeweitet.

    (6)

    Da seit 1992 insbesondere in Gebieten der Gemeinschaft, die den endemisch infizierten Ländern benachbart sind, eine Reihe von MKS-Ausbrüchen zu verzeichnen waren und 2001 in einigen Mitgliedstaaten eine schwere Epidemie auftrat, sind große Wachsamkeit und Vorbereitungen auf den Ernstfall, einschließlich internationaler Zusammenarbeit, erforderlich.

    (7)

    Hinzu kommt, dass es in den Mitgliedstaaten benachbarten Ländern in den vergangenen Jahren zu Ausbrüchen und in einigen Fällen sogar zu schweren Epidemien gekommen ist, die eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der empfänglichen Tiere in der Gemeinschaft darstellen.

    (8)

    In Anbetracht des Auftretens neuer Virustopotypen und der Verschlechterung der Kontrollmaßnahmen in bestimmten Weltregionen hat die Gemeinschaft in enger Zusammenarbeit mit der EUFMD und mit Hilfe des Treuhandfonds 911100MTF/003/EEC Notimpfaktionen in der Türkei und in Transkaukasien unterstützt.

    (9)

    Gemäß der Entscheidung 2001/300/EG der Kommission vom 30. März 2001 über die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) insbesondere bei Maßnahmen der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (4) hat die Kommission das „Durchführungsabkommen MTF/INT/003/EEC911100 (TFEU970089129) über EG-finanzierte ständige Tätigkeiten der unter der Schirmherrschaft der FAO tätigen Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ geschlossen, das bis zum 31. Dezember 2004 erfolgreich umgesetzt wurde.

    (10)

    Die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen unterzeichneten am 29. November 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich, mit dem die Voraussetzungen für die Durchführung des am 17. Juli 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen geschaffen wurden.

    (11)

    Es scheint angebracht, das zwischen den beiden internationalen Organisationen geschlossene Durchführungsabkommen zu verlängern und den Gemeinschaftsbeitrag zum Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC in Anbetracht der erweiterten Gemeinschaft auf einen Höchstbetrag von 4,5 Millionen EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festzusetzen. Die Mittel des Treuhandfonds für das Jahr 2005 sollten sich zusammensetzen aus dem endgültigen Saldo der Mittel zum 25. Januar 2005 und einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 Million EUR entspricht. Spätere Entnahmen werden durch jährliche Einzahlungen ausgeglichen.

    (12)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1)   Der Saldo des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) beträgt gemäß dem auf der 71. Sitzung des Exekutivausschusses der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche am 25. Januar 2005 in Rom angenommenen Abschlussbericht 55 284 USD.

    (2)   Ab 1. Januar 2005 wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds gemäß Absatz 1 auf einen Höchstbetrag von 4 500 000 EUR für einen Zeitraum von vier Jahren festgesetzt.

    (3)   Die erste Rate des Betrags gemäß Absatz 2 für das Jahr 2005 setzt sich zusammen aus:

    a)

    dem Saldo gemäß Absatz 1 und

    b)

    einem Gemeinschaftsbeitrag, der so bemessen ist, dass sich ein Gesamtbetrag in USD ergibt, der dem Betrag von 2 000 000 EUR entspricht.

    (4)   Die Ausgaben des Treuhandfonds in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 sind durch jährliche Gemeinschaftsbeiträge auszugleichen, die in den Jahren 2006, 2007, 2008 bzw. 2009 zu zahlen sind. Voraussetzung für diese Zahlungen ist jedoch, dass im Haushalt der Kommission entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

    (5)   Die jährlichen Gemeinschaftsbeiträge gemäß Absatz 4 basieren auf der Bilanz der EUFMD, die der Jahrestagung des Exekutivausschusses oder der halbjährlichen Vollversammlung der EUFMD vorgelegt wird und durch ausführliche Dokumentationen gemäß den Vorschriften der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zu belegen ist.

    Artikel 2

    (1)   Zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen wird für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 2005, ein Durchführungsabkommen über die Verwendung und die Verwaltung des Treuhandfonds 911100MTF/INT/003/EEC (TFEU 970089129) geschlossen.

    (2)   Der Treuhandfonds gemäß Artikel 1 wird nach dem in Absatz 1 genannten Durchführungsabkommen im Einvernehmen zwischen der Kommission und der EUFMD verwaltet.

    Brüssel, den 13. Juni 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 13.

    (3)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

    (4)  ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 71. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2002/953/EG (ABl. L 330 vom 6.12.2002, S. 39).


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