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Document 32005D0372

2005/372/EG: Beschluss des Rates vom 3. März 2005 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

ABl. L 124 vom 17.5.2005, p. 41–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 21–22 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/372/oj

Related international agreement

17.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. März 2005

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

(2005/372/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt.

(2)

Dieses Abkommen ist gemäß dem Beschluss vom 25. Dezember 2003 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 4. Juni 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der rechtswirksame Beschlüsse zu bestimmten technischen Fragen fassen kann. Daher sollten vereinfachte Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in derartigen Fällen vorgesehen werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(6)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(7)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie die dazugehörigen Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 17 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses festlegt.

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu allen übrigen Beschlüssen des Gemischten Rückübernahmeausschusses wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BILTGEN


Top

17.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/43


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE DEMOKRATISCHE SOZIALISTISCHE REPUBLIK SRI LANKA, im Folgenden „Sri Lanka“ genannt,

beide im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

BESORGT angesichts der deutlichen Zunahme der Schleusung von Migranten durch organisierte kriminelle Gruppen und anderer damit zusammenhängender Straftaten,

IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Sri Lanka oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sri Lankas unberührt lässt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Sri Lankas“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Sri Lankas besitzt.

d)

„Staatsangehöriger eines Drittstaates“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats ihre Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von diesem Staat zumindest zugesagt worden ist.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben, noch den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Sri Lankas oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SRI LANKAS

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige Sri Lankas sind.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert Sri Lanka die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 3

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Sri Lanka nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlose zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung von Sri Lanka waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet Sri Lankas aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus Sri Lanka, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über den Internationalen Flughafen Colombo gereist ist oder

b)

der ersuchende Mitgliedstaat dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von Sri Lanka ausgestellten Visums oder einer von Sri Lanka ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats stellt Sri Lanka der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt Sri Lanka zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Sri Lanka den Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaats innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass es das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 4

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.

(2)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt gegebenenfalls zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das gemeinsame provisorische Reisedokument in Anhang 7 für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

Artikel 5

Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen Sri Lankas ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Sri Lankas oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

a)

zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats waren oder

b)

vom Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet Sri Lankas eingereist sind. Im Sinne dieses Buchstabens kommt eine Person auf direktem Wege aus dem ersuchten Mitgliedstaat, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein anderes Land auf dem Luft- oder dem Seeweg in das Hoheitsgebiet Sri Lankas gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

a)

der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose lediglich im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

b)

Sri Lanka dem Staatsangehörigen eines Drittstaates bzw. dem Staatenlosen vor oder nach dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, dass diese Person im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von ihm ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer ist.

(3)   Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Auf Ersuchen Sri Lankas stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 6 Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat zügig, das heißt in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der betreffende Mitgliedstaat den Eingang des Ersuchens Sri Lankas innerhalb von 30 Kalendertagen nicht bestätigt, so wird davon ausgegangen, dass er das in Anhang 7 zu diesem Abkommen beigefügte gemeinsame provisorische Reisedokument für die Zwecke der Rückführung anerkennt.

ABSCHNITT III

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 6

Grundsatz

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für jede Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

a)

im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates und

b)

zur Rückkehr in den ersuchten Staat bereit ist.

Artikel 7

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und ‐ort, Geschlecht, Personenbeschreibung, Namen des Vaters und der Mutter, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, Sprache, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder oder Namen anderer naher Angehöriger, letzter Aufenthaltsort, Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, Führerschein, besuchte Schulen);

b)

die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, der Transit, die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen sollte gegebenenfalls auch Folgendes enthalten:

a)

die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

Artikel 8

Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Staatsangehörigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3)   Falls keine echten Dokumente im Sinne von Anhang 1 vorliegen, so kann die zuständige diplomatische Vertretung Sri Lankas oder des betreffenden Mitgliedstaats bei Bedarf und auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die zurückzunehmende Person zwecks Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen.

Artikel 9

Beweismittel bei Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen

(1)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

(2)   Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Sri Lanka die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. In Zweifelsfällen konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf eine etwaige unverzügliche Befragung der zurückzunehmenden Person.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

Artikel 10

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaates bzw. ein Staatenloser die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von 15 Kalendertagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Wird der Eingang des Ersuchens innerhalb dieser Frist nicht bestätigt, gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung bzw. bei Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von 30 Kalendertagen wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 3 Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 11

Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1)   Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Sri Lankas und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Rückführung.

(2)   Kein Beförderungsmittel ist ausgeschlossen; die Rückführung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften der Vertragsparteien beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle begleiteter Rückführungen ist die Begleitung nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sondern kann auch durch ermächtigte Personen aus Sri Lanka oder einem beliebigen Mitgliedstaat erfolgen. Sri Lanka und der betreffende Mitgliedstaat konsultieren einander vorab über die Modalitäten von Charterflügen.

ABSCHNITT IV

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 12

Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten und Sri Lanka sollten die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

(2)   Sri Lanka genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Sri Lankas die Durchbeförderung von Staatangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

(3)   Die Durchbeförderung kann von Sri Lanka oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

a)

wenn die Gefahr besteht, dass der Staatsangehörige eines Drittstaates bzw. der Staatenlose in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn er dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihm im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ein strafrechtliches Verfahren droht oder

b)

aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

(4)   Sri Lanka bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

Artikel 13

Verfahren bei der Durchbeförderung

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

a)

Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe des vorgesehenen Einreiseorts, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

d)

die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei er den Einreiseort und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates die Durchbeförderungen, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT V

KOSTEN

Artikel 14

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von dem ersuchenden Staat getragen.

ABSCHNITT VI

DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

Artikel 15

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Sri Lankas bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften Sri Lankas bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 28 vom 23.11.1995, S. 31) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung jener Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und ‐ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Familienstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger),

Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

Zwischenlandungen und Reiseroute,

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

f)

Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 16

Unberührtheitsklausel

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Sri Lankas unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus den geltenden internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

ABSCHNITT VII

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 17

Gemischter Ausschuss für Rückübernahme

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Ausschuss für Rückübernahme (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

d)

über die spezifischen Durchführungsbestimmungen zu beschließen, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Rückführungen abzielen;

e)

über Änderungen der diesem Abkommen beigefügten Anhänge zu beschließen;

f)

Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

(2)   Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich.

(3)   Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Sri Lankas zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18

Durchführungsprotokolle

(1)   Sri Lanka und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

a)

die Voraussetzungen für begleitete Rückführungen, einschließlich der Durchbeförderung von Staatsangehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen mit Begleitpersonen;

b)

zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem nach Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Rückübernahme notifiziert worden sind.

(3)   Sri Lanka erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

Artikel 19

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‐vereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Sri Lanka geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Sri Lankas.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet Dänemarks.

Artikel 21

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 6 Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 22

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Colombo am vierten Juni zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, singhalesischer und tamilischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaβen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka

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