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Document 32005D0228

    2005/228/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    ABl. L 72 vom 18.3.2005, p. 18–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 237–237 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/228(1)/oj

    Related international agreement

    18.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 72/18


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 21. Februar 2005

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    (2005/228/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit angepassten Höchstmengen zur Berücksichtigung der jährlichen Wachstumsraten und der Nachfrage aus Belarus für einige Kategorien um ein Jahr zu verlängern. Dieses Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2005 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird.

    (2)

    Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit (1) wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 3

    (1)   Erfüllt Belarus seine Verpflichtungen nach Nummer 2.5 des Abkommens von 1999 (2) nicht, so werden die Mengen für 2005 auf die Höhe des Jahres 2004 gesenkt.

    (2)   Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (3) genannten Verfahren gefasst.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 27.

    (3)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).


    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    Herr …,

    1.

    Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt).

    2.

    Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

    2.1

    Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    „Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.“

    2.2

    Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

    2.3

    Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

    2.4

    Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.

    Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 23. Dezember 2003 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wieder einzuführen.

    3.

    Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

    4.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

    Anlage 1

    „ANHANG II

    Belarus

    Kategorie

    Maßeinheit

    Höchstmenge ab dem 1. Januar 2005

    Gruppe IA

    1

    Tonnen

    1 585

    2

    Tonnen

    5 100

    3

    Tonnen

    233

    Gruppe IB

    4

    1 000 Stück

    1 600

    5

    1 000 Stück

    1 058

    6

    1 000 Stück

    1 400

    7

    1 000 Stück

    1 200

    8

    1 000 Stück

    1 110

    Gruppe IIA

    9

    Tonnen

    363

    20

    Tonnen

    318

    22

    Tonnen

    498

    23

    Tonnen

    255

    39

    Tonnen

    230

    Gruppe IIB

    12

    1 000 Paar

    5 958

    13

    1 000 Stück

    2 651

    15

    1 000 Stück

    1 500

    16

    1 000 Stück

    186

    21

    1 000 Stück

    889

    24

    1 000 Stück

    803

    26/27

    1 000 Stück

    1 069

    29

    1 000 Stück

    450

    73

    1 000 Stück

    315

    83

    Tonnen

    178

    Gruppe IIIA

    33

    Tonnen

    387

    36

    Tonnen

    1 242

    37

    Tonnen

    463

    50

    Tonnen

    196

    Gruppe IIIB

    67

    Tonnen

    339

    74

    1 000 Stück

    361

    90

    Tonnen

    199

    Gruppe IV

    115

    Tonnen

    87

    117

    Tonnen

    1 800

    118

    Tonnen

    448“

    Anlage 2

    „ANHANG ZU PROTOKOLL C

    Kategorie

    Einheit

    ab dem 1.1.2005

    4

    1 000 Stück

    4 733

    5

    1 000 Stück

    6 599

    6

    1 000 Stück

    8 800

    7

    1 000 Stück

    6 605

    8

    1 000 Stück

    2 249

    12

    1 000 Stück

    4 446

    13

    1 000 Stück

    697

    15

    1 000 Stück

    3 858

    16

    1 000 Stück

    786

    21

    1 000 Stück

    2 567

    24

    1 000 Stück

    661

    26/27

    1 000 Stück

    3 215

    29

    1 000 Stück

    1 304

    73

    1 000 Stück

    4 998

    83

    Tonnen

    664

    74

    1 000 Stück

    872“

    Herr …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „1.

    Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt).

    2.

    Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

    2.1

    Artikel 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    ‚Es gilt bis zum 31. Dezember 2005.‘

    2.2

    Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

    2.3

    Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

    2.4

    Für Einfuhren nach Belarus von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft gelten im Jahr 2005 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2004 festgelegten Zölle.

    Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 23. Dezember 2003 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2004 wieder einzuführen.

    3.

    Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

    4.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Belarus


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