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Document 32005D0228
2005/228/EC: Council Decision of 21 February 2005 on the signing and the provisional application of an agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and the Republic of Belarus amending the Agreement between the European Community and the Republic of Belarus on trade in textile products
2005/228/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
2005/228/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
ABl. L 72 vom 18.3.2005, p. 18–18
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 237–237
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/228(1)/oj
18.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 72/18 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Februar 2005
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
(2005/228/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, um das bestehende Abkommen und die Protokolle über den Handel mit Textilwaren mit der Republik Belarus mit angepassten Höchstmengen zur Berücksichtigung der jährlichen Wachstumsraten und der Nachfrage aus Belarus für einige Kategorien um ein Jahr zu verlängern. Dieses Abkommen sollte ab dem 1. Januar 2005 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden, soweit es von der Republik Belarus ebenfalls vorläufig angewendet wird. |
(2) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 2
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit (1) wird das Abkommen ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 3
(1) Erfüllt Belarus seine Verpflichtungen nach Nummer 2.5 des Abkommens von 1999 (2) nicht, so werden die Mengen für 2005 auf die Höhe des Jahres 2004 gesenkt.
(2) Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (3) genannten Verfahren gefasst.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) Das Datum, an dem die vorläufige Anwendung wirksam wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(2) ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 27.
(3) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
Herr …,
1. |
Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend „Abkommen“ genannt). |
2. |
Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:
|
3. |
Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. |
4. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet. |
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Union
Anlage 1
„ANHANG II
Belarus |
Kategorie |
Maßeinheit |
Höchstmenge ab dem 1. Januar 2005 |
Gruppe IA |
1 |
Tonnen |
1 585 |
2 |
Tonnen |
5 100 |
|
3 |
Tonnen |
233 |
|
Gruppe IB |
4 |
1 000 Stück |
1 600 |
5 |
1 000 Stück |
1 058 |
|
6 |
1 000 Stück |
1 400 |
|
7 |
1 000 Stück |
1 200 |
|
8 |
1 000 Stück |
1 110 |
|
Gruppe IIA |
9 |
Tonnen |
363 |
20 |
Tonnen |
318 |
|
22 |
Tonnen |
498 |
|
23 |
Tonnen |
255 |
|
39 |
Tonnen |
230 |
|
Gruppe IIB |
12 |
1 000 Paar |
5 958 |
13 |
1 000 Stück |
2 651 |
|
15 |
1 000 Stück |
1 500 |
|
16 |
1 000 Stück |
186 |
|
21 |
1 000 Stück |
889 |
|
24 |
1 000 Stück |
803 |
|
26/27 |
1 000 Stück |
1 069 |
|
29 |
1 000 Stück |
450 |
|
73 |
1 000 Stück |
315 |
|
83 |
Tonnen |
178 |
|
Gruppe IIIA |
33 |
Tonnen |
387 |
36 |
Tonnen |
1 242 |
|
37 |
Tonnen |
463 |
|
50 |
Tonnen |
196 |
|
Gruppe IIIB |
67 |
Tonnen |
339 |
74 |
1 000 Stück |
361 |
|
90 |
Tonnen |
199 |
|
Gruppe IV |
115 |
Tonnen |
87 |
117 |
Tonnen |
1 800 |
|
118 |
Tonnen |
448“ |
Anlage 2
„ANHANG ZU PROTOKOLL C
Kategorie |
Einheit |
ab dem 1.1.2005 |
4 |
1 000 Stück |
4 733 |
5 |
1 000 Stück |
6 599 |
6 |
1 000 Stück |
8 800 |
7 |
1 000 Stück |
6 605 |
8 |
1 000 Stück |
2 249 |
12 |
1 000 Stück |
4 446 |
13 |
1 000 Stück |
697 |
15 |
1 000 Stück |
3 858 |
16 |
1 000 Stück |
786 |
21 |
1 000 Stück |
2 567 |
24 |
1 000 Stück |
661 |
26/27 |
1 000 Stück |
3 215 |
29 |
1 000 Stück |
1 304 |
73 |
1 000 Stück |
4 998 |
83 |
Tonnen |
664 |
74 |
1 000 Stück |
872“ |
Herr …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„1. |
Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 23. Dezember 2003 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend ‚Abkommen‘ genannt). |
2. |
Da das Abkommen am 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:
|
3. |
Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus zur WTO die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung. |
4. |
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem 1. Januar 2005 vorläufig angewendet. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.“ |
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Belarus