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Document 32005D0205

    2005/205/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 21. Februar 2005 über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    ABl. L 68 vom 15.3.2005, p. 30–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 206–207 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/205/oj

    Related international agreement

    15.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 68/30


    BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2005

    über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

    (2005/205/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union ist gemäß dem Beschluss 2005/41/EG des Rates (2) am 21. Dezember 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

    (2)

    Das Protokoll sollte geschlossen werden —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss 2005/41/EG beigefügt (3).

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN

    Für die Kommission

    Der Präsident

    J. M. BARROSO


    (1)  Zustimmung vom 27. Januar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 221.

    (3)  ABl. L 26 vom 28.1.2005, S. 222.


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