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Document 32005D0193

    2005/193/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/475/EG zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 63 vom 10.3.2005, p. 23–24 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 147–148 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/193/oj

    10.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/23


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. März 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2004/475/EG zur Gewährung eines Übergangszeitraums für bestimmte Betriebe des Fleisch- und des Milchsektors in Slowenien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 518)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/193/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Seit Erlass der Entscheidung 2004/475/EG der Kommission (1) hat sich die Lage in Bezug auf die Betriebe geändert, denen ein Übergangszeitraum für die vollständige Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsanforderungen gewährt wurde.

    (2)

    Ein Fleischbetrieb hat seine Tätigkeit am 31. Dezember 2004 eingestellt.

    (3)

    Ein Milchbetrieb der Liste der Betriebe, für die die Übergangsregelung gilt, wird seine Tätigkeit als Hochkapazitätsbetrieb einstellen. Er wird seine Erzeugung reduzieren, um so die Gemeinschaftsvorschriften für Betriebe mit begrenzter Kapazität zu erfüllen. Er sollte daher von der Liste der Betriebe mit Übergangsregelung gestrichen werden.

    (4)

    Drei Fleischbetriebe mit Übergangsregelung haben erhebliche Anstrengungen unternommen, neue Betriebsanlagen zu bauen. Trotzdem werden sie aufgrund außergewöhnlicher technischer Auflagen nicht in der Lage sein, ihren Modernisierungsprozess bis zu dem vorgeschriebenen Datum abzuschließen. Es ist daher angezeigt, ihnen mehr Zeit für den Abschluss des Modernisierungsprozesses einzuräumen.

    (5)

    Der Anhang der Entscheidung 2004/475/EG ist daher entsprechend zu ändern. Aus Gründen der Klarheit sollte er ersetzt werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2004/475/EG wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. März 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 78; berichtigte Fassung im ABl. L 212 vom 12.6.2004, S. 47.


    ANHANG

    „ANHANG

    FLEISCHBETRIEBE, FÜR DIE DIE ÜBERGANGSREGELUNG GILT

    Nr.

    Veterinärkontrollnummer

    Name und Anschrift des Betriebs

    Fleischsektor

    Übergangsregelung bis

    Tätigkeit des Betriebs

    Frisches Fleisch, Schlachtung, Zerlegung

    Fleischerzeugnisse

    Kühllager

    1

    14

    Meso Kamnik, Kamnik

    X

     

     

    1.10.2005

    2

    19

    Meso Kamnik, Domžale

    X

    X

     

    1.10.2005

    3

    306

    Arvaj Anton s.p., Kranj

    X

    X

     

    1.10.2005“


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