Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005D0176

    2005/176/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 993) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 59 vom 5.3.2005, p. 40–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 121–122 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/176/oj

    5.3.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/40


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 1. März 2005

    zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 993)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/176/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57,

    gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 82/894/EWG sind die Tierseuchen aufgeführt, deren Auftreten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden muss.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2000/807/EG der Kommission (2) wurden die Code-Form und die Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG festgelegt.

    (3)

    Die Länder, die in Kürze der Europäischen Union beitreten werden, verwenden das Tierseuchenmeldesystem bereits informell, aber ihre Teilnahme sollte nun formalisiert werden.

    (4)

    Da mehrere Mitgliedstaaten eine Reihe von Codes für ihre Regionen angepasst haben, sollten die entsprechenden Anpassungen nun in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgenommen werden.

    (5)

    In die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sollten Karten der einzelnen Länder aufgenommen werden, um die der Kommission und den am Tierseuchenmeldesystem teilnehmenden Länder übermittelten Angaben zu verdeutlichen.

    (6)

    Anhang I der Richtlinie 82/894/EWG wurde vor kurzem um bestimmte Pferde- und Bienenkrankheiten ergänzt. Daher sind diese Krankheiten auch auf die Liste der Tierseuchen in den Bestimmungen über die Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen zu setzen.

    (7)

    Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Entscheidung 2000/807/EG aufgehoben und ersetzt werden.

    (8)

    Damit die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt bleibt, dürfen die Anhänge dieser Entscheidung nicht veröffentlicht werden.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Verfahrens zur Mitteilung von Tierseuchen werden Angaben über den Ausbruch von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG in der in den Anhängen I, II und III dieser Entscheidung festgelegten Code-Form übermittelt.

    Artikel 2

    Im Rahmen des Verfahrens zur Mitteilung von Tierseuchen werden Angaben über den Ausbruch von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG unter Verwendung der in den Anhängen IV bis X dieser Entscheidung festgelegten Codes übermittelt.

    Artikel 3

    Die Entscheidung 2000/807/EG wird aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 1. März 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).

    (2)  ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 80. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/67/EG (ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 43).


    Top