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Document 32005D0118
2005/118/EC: Decision of the European Parliament, the Council, the Commission, the Court of Justice, the Court of Auditors, the European Economic and Social Committee, the Committee of the Regions and the Ombudsman of 26 January 2005 setting up a European Administrative School
2005/118/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie
2005/118/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie
ABl. L 37 vom 10.2.2005, p. 14–16
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 76–78
(MT)
In force
10.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/14 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
vom 26. Januar 2005
über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie
(2005/118/EG)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DER GERICHTSHOF, DER RECHNUNGSHOF, DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DER BÜRGERBEAUFTRAGTE —
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts,
nach Anhörung des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Organe müssen die Investitionen in die berufliche Bildung ihres Personals intensivieren. |
(2) |
Durch eine Verstärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit in diesem Bereich können bei Humanressourcen und Finanzmitteln Synergien erzielt werden; des Weiteren werden die Kontakte zwischen den Organen und die Verbreitung gemeinsamer Werte sowie einheitlicher beruflicher Praktiken gefördert. |
(3) |
Zu diesem Zweck sollte eine gemeinsame interinstitutionelle Einrichtung Mittel für bestimmte Maßnahmen zur Fortbildung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erhalten. |
(4) |
Im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Effizienz sollte diese gemeinsame interinstitutionelle Einrichtung zumindest in der Anlaufphase einer bereits bestehenden interinstitutionellen Einrichtung — dem durch Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten (2) eingerichteten Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften — zugeordnet werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie
Es wird eine Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Akademie“) errichtet.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die Akademie hat die Aufgabe, für die Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben (im Folgenden: „die Organe“), im Rahmen der von diesen festgelegten Leitlinien bestimmte Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung durchzuführen im Hinblick auf die Entwicklung von Humanressourcen und Laufbahnen.
(2) Den Wünschen der Organe entsprechend nimmt die Akademie folgende Aufgaben wahr:
a) |
Konzeption, Organisation und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen; |
b) |
Erleichterung der Teilnahme an externen Fortbildungsmaßnahmen; |
c) |
gegebenenfalls damit verbundene Aufgaben zur Unterstützung ihres Auftrags. |
(3) Die Generalsekretäre der Organe, der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten legen fest, für welche Fortbildungsbereiche die Akademie zuständig ist, und ändern diese Bereiche gegebenenfalls.
(4) Auf Antrag eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur kann die Akademie gegen Entgelt bei der Gestaltung der Fortbildung behilflich sein.
Artikel 3
Anträge und Beschwerden, Rechtsmittel
Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 sind an die Akademie zu richten. Jede Klage in diesen Bereichen ist gegen die Kommission zu richten.
Artikel 4
Zuordnung
(1) Die Akademie wird verwaltungsmäßig dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „das Amt“) zugeordnet.
(2) Die Zuordnung umfasst insbesondere Folgendes:
— |
Der Leitungsausschuss des Amtes nimmt die Aufgaben des Leitungsausschusses der Akademie wahr. |
— |
Direktor der Akademie ist der Direktor des Amtes. |
— |
Das Personal der Akademie wird in Planstellen des Amtes eingewiesen. |
— |
Die Einnahmen und Ausgaben der Akademie werden im Haushalt des Amtes ausgewiesen. |
(3) Spätestens am 15. Februar 2008 kann die Zuordnung durch Beschluss des Leitungsausschusses beendet werden; dieser Beschluss wird mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten (3) gefasst, wenn er von mindestens fünf Organen, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, unterstützt wird.
Artikel 5
Durchführung
Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der Kanzler des Gerichtshofs, die Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie der Vertreter des Bürgerbeauftragten ergreifen einvernehmlich die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 6
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Josep BORRELL FONTELLES
Im Namen der Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
Im Namen des Rechnungshofs
Der Präsident
Hubert WEBER
Im Namen des Ausschusses der Regionen
Der Präsident
Peter STRAUB
Im Namen des Rates
Der Vorsitzende
Jean ASSELBORN
Im Namen des Gerichtshofs
Der Präsident
Vassilios SKOURIS
Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Die Präsidentin
Anne-Marie SIGMUND
Der Bürgerbeauftragte
Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
(2) ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53.
(3) ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56.