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Document 32005D0118

2005/118/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie

ABl. L 37 vom 10.2.2005, p. 14–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 272M vom 18.10.2005, p. 76–78 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/118(1)/oj

10.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/14


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES GERICHTSHOFS, DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

vom 26. Januar 2005

über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie

(2005/118/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DER GERICHTSHOF, DER RECHNUNGSHOF, DER EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DER BÜRGERBEAUFTRAGTE —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 des Statuts,

nach Anhörung des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Organe müssen die Investitionen in die berufliche Bildung ihres Personals intensivieren.

(2)

Durch eine Verstärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit in diesem Bereich können bei Humanressourcen und Finanzmitteln Synergien erzielt werden; des Weiteren werden die Kontakte zwischen den Organen und die Verbreitung gemeinsamer Werte sowie einheitlicher beruflicher Praktiken gefördert.

(3)

Zu diesem Zweck sollte eine gemeinsame interinstitutionelle Einrichtung Mittel für bestimmte Maßnahmen zur Fortbildung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erhalten.

(4)

Im Interesse von Wirtschaftlichkeit und Effizienz sollte diese gemeinsame interinstitutionelle Einrichtung zumindest in der Anlaufphase einer bereits bestehenden interinstitutionellen Einrichtung — dem durch Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten (2) eingerichteten Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften — zugeordnet werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie

Es wird eine Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Akademie“) errichtet.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Akademie hat die Aufgabe, für die Organe, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben (im Folgenden: „die Organe“), im Rahmen der von diesen festgelegten Leitlinien bestimmte Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung durchzuführen im Hinblick auf die Entwicklung von Humanressourcen und Laufbahnen.

(2)   Den Wünschen der Organe entsprechend nimmt die Akademie folgende Aufgaben wahr:

a)

Konzeption, Organisation und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen;

b)

Erleichterung der Teilnahme an externen Fortbildungsmaßnahmen;

c)

gegebenenfalls damit verbundene Aufgaben zur Unterstützung ihres Auftrags.

(3)   Die Generalsekretäre der Organe, der Kanzler des Gerichtshofs und der Vertreter des Bürgerbeauftragten legen fest, für welche Fortbildungsbereiche die Akademie zuständig ist, und ändern diese Bereiche gegebenenfalls.

(4)   Auf Antrag eines Organs, einer Einrichtung, eines Amtes oder einer Agentur kann die Akademie gegen Entgelt bei der Gestaltung der Fortbildung behilflich sein.

Artikel 3

Anträge und Beschwerden, Rechtsmittel

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 sind an die Akademie zu richten. Jede Klage in diesen Bereichen ist gegen die Kommission zu richten.

Artikel 4

Zuordnung

(1)   Die Akademie wird verwaltungsmäßig dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „das Amt“) zugeordnet.

(2)   Die Zuordnung umfasst insbesondere Folgendes:

Der Leitungsausschuss des Amtes nimmt die Aufgaben des Leitungsausschusses der Akademie wahr.

Direktor der Akademie ist der Direktor des Amtes.

Das Personal der Akademie wird in Planstellen des Amtes eingewiesen.

Die Einnahmen und Ausgaben der Akademie werden im Haushalt des Amtes ausgewiesen.

(3)   Spätestens am 15. Februar 2008 kann die Zuordnung durch Beschluss des Leitungsausschusses beendet werden; dieser Beschluss wird mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten (3) gefasst, wenn er von mindestens fünf Organen, die den vorliegenden Beschluss unterzeichnet haben, unterstützt wird.

Artikel 5

Durchführung

Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der Kanzler des Gerichtshofs, die Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sowie der Vertreter des Bürgerbeauftragten ergreifen einvernehmlich die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Im Namen der Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO

Im Namen des Rechnungshofs

Der Präsident

Hubert WEBER

Im Namen des Ausschusses der Regionen

Der Präsident

Peter STRAUB

Im Namen des Rates

Der Vorsitzende

Jean ASSELBORN

Im Namen des Gerichtshofs

Der Präsident

Vassilios SKOURIS

Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Die Präsidentin

Anne-Marie SIGMUND

Der Bürgerbeauftragte

Nikiforos DIAMANDOUROS


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53.

(3)  ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56.


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