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Document 32004R2204

    Verordnung (EG) Nr. 2204/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    ABl. L 374 vom 22.12.2004, p. 40–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 64–65 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 18/08/2013; Aufgehoben durch 32013R0730

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2204/oj

    22.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 374/40


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2204/2004 DER KOMMISSION

    vom 21. Dezember 2004

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission (2) zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde. Im Interesse der Klarheit sollten einige in der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 der Kommission vom 12. Juli 1982 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (3) festgelegte Bestimmungen, die diese Zahlungen betreffen, auch in die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 aufgenommen werden.

    (2)

    Aus Haushaltsgründen und zur Erleichterung des Finanzmanagements sollte die Höchstzahl der Betriebsbogen pro Mitgliedstaat, für die eine Zahlung geleistet wird, auf die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 genannte Zahl beschränkt werden.

    (3)

    Für Mitgliedstaaten mit mehr als einem Gebiet ist bei der Zahl der Betriebsbogen pro Gebiet, für die eine Zahlung geleistet werden kann, eine gewisse Flexibilität zuzulassen, sofern die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 festgelegte Höchstzahl der Buchführungsbetriebe pro Mitgliedstaat nicht überschritten wird.

    (4)

    Beläuft sich die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten, fristgerecht übermittelten Betriebsbogen für ein Gebiet oder einen Mitgliedstaat auf weniger als 80 % der für das Gebiet oder den Mitgliedstaat festgesetzten Zahl, so ist die Pauschalvergütung für die Betriebsbogen aus jenem Gebiet oder jenem Mitgliedstaat ab dem Rechnungsjahr 2005 zu kürzen. Es ist jedoch angemessen, als Übergangsmaßnahme die Anwendung der Kürzungsregelung in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei zu verschieben, um eine reibungslose Anpassung der neuen Mitgliedstaaten an das für sie noch neue Verfahren der Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Kommission zahlt den Mitgliedstaaten eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 genannten Fristen zugesandt wurde.

    (1a)   Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen pro Mitgliedstaat, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Anzahl der Buchführungsbetriebe nicht übersteigen.

    Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Anzahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen für den betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Anzahl nicht überschreitet.

    Beträgt die Anzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbogen für ein Gebiet oder einen Mitgliedstaat weniger als 80 % der für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Anzahl der Buchführungsbetriebe, wird die Pauschalvergütung für die Betriebsbogen aus dem betreffenden Gebiet oder aus dem betreffenden Mitgliedstaat wie folgt gekürzt:

    um 10 % für die Rechnungsjahre 2005 und 2006;

    um 20 % für das Rechnungsjahr 2007 und die darauf folgenden Rechnungsjahre.

    Ist die Anzahl sowohl für ein Gebiet als auch auf der Ebene des betreffenden Mitgliedstaates unzureichend, wird die Kürzung nur auf nationaler Ebene vorgenommen.

    Die Kürzung für das Rechnungsjahr 2005 gemäß Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich gilt nicht für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97).

    (2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1388/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 5).

    (3)  ABl. L 205 vom 13.7.1982, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 730/2004 (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 8).


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