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Document 32004R2149

Verordnung (EG) Nr. 2149/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2005

ABl. L 370 vom 17.12.2004, p. 34–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2149/oj

17.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 2149/2004 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2004

über die Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemeinschaft für das Jahr 2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, (1) insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sieht in Punkt III jährliche Zollkontingente für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor. Diese Kontingente sind für das Jahr 2005 zu eröffnen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollkontingente der Gemeinschaft für die Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, die im Anhang aufgeführt sind, werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  Siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Gemeinschaft

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches Kontingentsvolumen ab dem 1.1.2005

Im Rahmen des Kontingents anwendbarer Zollsatz

09.0765

1517 10 90

Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 10 % GHT

2 470 t

Frei

09.0771

ex 2207 10 00

(TARIC-Code 90)

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

164 000 hl

Frei

09.0772

ex 2207 20 00

(TARIC-Code 90)

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

14 340 hl

Frei

09.0774

2403 10

Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

370 t

Frei


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