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Document 32004R2135
Commission Regulation (EC) No 2135/2004 of 14 December 2004 prohibiting fishing for Northern prawn by vessels flying the flag of Poland
Verordnung (EG) Nr. 2135/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens
Verordnung (EG) Nr. 2135/2004 der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens
ABl. L 369 vom 16.12.2004, p. 13–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
16.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 369/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2135/2004 DER KOMMISSION
vom 14. Dezember 2004
zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Polens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) sind für das Jahr 2004 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben. |
(2) |
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten. |
(3) |
Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, gilt die Polen für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3L durch Schiffe, die die Flagge Polens führen oder in Polen registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.
(3) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.