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Document 32004R2133

Verordnung (EG) Nr. 2133/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

ABl. L 369 vom 16.12.2004, p. 5–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 268–273 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/10/2006; Aufgehoben durch 32006R0562

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2133/oj

16.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 369/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2133/2004 DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla eine intensivere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gefordert und die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, operative Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Kontroll- und Überwachungsniveau an den Außengrenzen zu gewährleisten.

(2)

Den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (2) und des Gemeinsamen Handbuchs (3) betreffend das Überschreiten der Außengrenzen fehlt es an Klarheit und Genauigkeit, was die Verpflichtung zum Anbringen von Stempeln in den Reisedokumenten von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen anbelangt. Daher haben diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt, und eine Kontrolle der Frage, ob die Vorrausetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts der Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten, erfüllt sind, wird hierdurch erschwert.

(3)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 27./28. Februar 2003 die Absicht der Kommission begrüßt, die geltenden einschlägigen Vorschriften zu präzisieren und insbesondere die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag für eine Ratsverordnung zu verpflichten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen der Ein- und Ausreise systematisch abzustempeln.

(4)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Mai 2003 die Einführung ausgeschilderter getrennter Kontrollspuren für unterschiedliche Staatsangehörigkeiten gefordert. Besondere Gemeinschaftsregeln über den Kleinen Grenzverkehr sollten einen wirksameren Grenzschutz an den Außengrenzen durch die zuständigen Dienststellen ermöglichen, wodurch sich etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern leichter überwinden lassen. Diese Maßnahmen werden auch dazu beitragen, dass die Personenkontrollen an den Außengrenzen nur noch in Ausnahmefällen gelockert werden.

(5)

Aufgrund der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise in die Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln, kann in Verbindung mit der Beschränkung der Umstände, unter denen die Personenkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden dürfen, bei Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten angenommen werden, dass deren Inhaber die Voraussetzungen für den kurzfristigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

(6)

Der betroffene Drittausländer sollte jedoch die Möglichkeit haben, diese Annahme durch jedweden einschlägigen und glaubhaften Nachweis zu widerlegen. In diesen Fällen sollten die zuständigen nationalen Behörden das Datum und den Ort des betreffenden Grenzübertritts bescheinigen, damit der betreffende Drittstaat den Beleg hat, dass die Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthalts erfüllt sind.

(7)

Anhand der Abstempelung des Reisedokuments lässt sich mit Sicherheit das Datum und der Ort des Grenzübertritts feststellen, ohne dass in allen Fällen überprüft werden muss, ob die für die Kontrolle der Reisedokumente erforderlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(8)

In dieser Verordnung sollten ferner die Personengruppen festgelegt werden, deren Reisedokumente beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht systematisch abgestempelt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Gemeinschaftsregeln über den kleinen Grenzverkehr, einschließlich der Regeln über das Abstempeln von Reisedokumenten von in Grenznähe wohnhaften Personen, derzeit ausgearbeitet werden. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsregeln über den Kleinen Grenzverkehr sollte die Möglichkeit, die Reisedokumente von in Grenznähe wohnhaften Personen vom Abstempeln zu befreien, im Einklang mit bestehenden bilateralen Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr beibehalten werden.

(9)

Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und das Gemeinsame Handbuch sollten dementsprechend geändert werden.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit dieser Verordnung der Schengen-Besitzstand gemäß den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiter entwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es die Verordnung in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letzt genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(12)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Beschlüsse des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union bzw. im Namen der Europäischen Gemeinschaft — dieses Abkommens und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens (7) genannten Bereich gehören.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen das Vereinigte Königreich sich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(14)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

Bekräftigung der Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln;

Festlegung der Bedingungen, unter denen beim Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern angenommen werden kann, dass die zulässige Dauer des kurzen Aufenthalts dieser Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten wurde.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen werden wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Können solche Kontrollen wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die sofortige Maßnahmen erfordern, nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Die Reisedokumente von Drittausländern gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden bei der Einreise sowie bei der Ausreise systematisch abgestempelt.

Artikel 6b

(1)   Ist das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2)   Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen für die Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesen Fällen gilt Folgendes:

a)

Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten angetroffen, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument der Drittausländer das Datum, zu dem er die Außengrenze eines dieser Mitgliedstaaten überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.

b)

Wird der Drittausländer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 nicht gefasst worden ist, geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in dem Reisedokument des Drittausländers das Datum, zu dem er die Außengrenze dieses Mitgliedstaates überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts an.

c)

Zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben a und b kann dem betreffenden Drittausländer ein Formblatt entsprechend dem Muster im Anhang ausgehändigt werden.

d)

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Ratssekretariat über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angaben.

3.   Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden den Drittausländer aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausweisen.“

Artikel 3

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 1.3.5. erhält folgende Fassung:

„1.3.5.

Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen können die Kontrollen an den Landgrenzen gelockert werden. Solche Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich bis zum Beginn der Kontrolle trotz Ausschöpfung aller organisatorischen und personellen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten ergeben.“

2.

Folgende Ziffer wird eingefügt:

„1.3.5.4.

Auch bei gelockerten Kontrollen sind die für die Grenzkontrolle örtlich zuständigen Beamten gehalten, die Reisedokumente von Drittausländern sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise abzustempeln.“

3.

Ziffer 2.1.1. wird wie folgt geändert:

a)

Der Einführungssatz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung:

„2.1.1.

Bei der Einreise in einen Mitgliedstaat oder der Ausreise aus einem Mitgliedstaat sind systematisch mit einem Stempelabdruck zu versehen:“

b)

Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„Grenzübertrittspapiere von Bürgern der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind bei der Einreise und der Ausreise nicht mit einem Stempelabdruck zu versehen.

Außerdem sind Grenzübertrittspapiere von Drittausländern, die Familienangehörige von Bürgern der Europäischen Union, von Staatsangehörigen der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, weder bei der Einreise noch bei der Ausreise mit einem Stempelabdruck zu versehen, sofern sie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (10), einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats oder eines dieser Drittstaaten vorweisen können.“

4.

Unter Ziffer 2.1.5 wird der nachstehende Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

in Grenzübertrittspapieren von Personen, die Begünstigte von bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr sind, die kein Abstempeln dieser Dokumente vorsehen, soweit diese bilateralen Abkommen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen“.

5.

Unter Ziffer 3.4.2.3. wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Auch bei gelockerten Kontrollen sind die zuständigen Beamten gehalten, gemäß Ziffer 1.3.5.4. zu verfahren.“

Artikel 4

Der Wortlaut im Anhang wird dem Gemeinsamen Handbuch hinzugefügt.

Artikel 5

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 871/2004 (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29).

(3)  ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/574/EG (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 36).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(6)  Ratsdokument 13054/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int.

(7)  Ratsdokument 13464/04 und 13466/04, verfügbar in http://register.consilium.eu.int.

(8)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(9)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(10)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.


ANHANG

„16 ANHANG

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