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Document 32004R2121

Verordnung (EG) Nr. 2121/2004 der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände und der Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

ABl. L 367 vom 14.12.2004, p. 17–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1737

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2121/oj

14.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2121/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände und der Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 gilt ab dem 1. Januar 2003 und ist die Grundlage für die Fortsetzung der Maßnahmen mit einem integrierten Ansatz, die zuvor aufgrund folgender Verordnungen durchgeführt wurden: Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (2) und Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (3). Darüber hinaus wurde die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erlassen, um die Überwachung des Waldes bezüglich Luftverschmutzung und Waldbränden fortzusetzen und eine mögliche Weiterentwicklung des Systems im Hinblick auf die Berücksichtigung künfiger neuer Umweltbelange, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind, zu untersuchen.

(2)

In Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 ist festgelegt, dass die in ihren Artikeln 4 und 5, in Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Tätigkeiten durch nationale Programme durchzuführen sind, die von den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren aufzustellen sind. Gemäß Artikel 8 Absatz 5 entscheidet die Kommission auf der Grundlage der eingereichten nationalen Programme oder auf der Grundlage einer genehmigten Anpassung dieser nationalen Programme über die finanzielle Beteiligung an den erstattungsfähigen Kosten.

(3)

In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Stellen zu benennen, die für die Verwaltung der in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten zuständig sind. Damit überträgt diese Verordnung ausdrücklich den einzelstaatlichen Stellen Durchführungsaufgaben.

(4)

In Ermangelung einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 finden folgende Verordnungen weiter Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 stehen: Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission vom 10. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Erhebungen, Netze, Berichte (4), Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme (5), Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (6), Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission (7) und Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 der Kommission (8).

(5)

Einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten jedoch mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9), insbesondere mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 56, sowie mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) in Einklang gebracht werden.

(6)

Eine frühere Untersuchung hat gezeigt, dass die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen in Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung entspricht und bei der Übertragung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsmaßnahme gewährleistet ist.

(7)

In die Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten für die Auswahl der zuständigen Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennen sind, Kriterien aufgenommen werden zusammen mit Bestimmungen, welche die Erfüllung der Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Transparenz gewährleisten.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1727/1999 und (EG) Nr. 2278/1999 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Forstausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) für die in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten benannten zuständigen Einrichtungen müssen im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (12) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (13) sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, nachfolgend „zuständige Einrichtungen“ genannt, mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

b)

sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;

c)

sie müssen im Einklang mit den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;

d)

sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

(3)   Neben der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien haben die dort unter Buchstabe a) genannten privatrechtlichen Einrichtungen Folgendes nachzuweisen:

a)

ihre fachlichen und beruflichen Fähigkeiten anhand von Belegen für die Ausbildung und berufliche Qualifikation ihres Führungspersonals;

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand entsprechender Bankerklärungen, durch Nachweis einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder einer staatlichen Bürgschaft oder anhand von Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

ihre Befähigung nach innerstaatlichem Recht zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben, zum Beispiel anhand von Belegen für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder einer eidlichen Erklärung oder Bescheinigung, der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, einer ausdrücklichen Vollmacht oder der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;

d)

das Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle.

(4)   Die Kommission schließt mit den zuständigen Einrichtungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und gemäß Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Vereinbarung.

(5)   Die zuständigen Einrichtungen führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, wenn nötig, gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(6)   Die zuständigen Einrichtungen übermitteln der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen. Die Kommission kann anhand von Belegen und an Ort und Stelle ihre Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeit nach den Regeln einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überprüfen.

(7)   Die zuständigen Einrichtungen haben eine Mittlerfunktion; an sie wird der Gemeinschaftsbeitrag gezahlt und dort werden die Konten und Bücher über den Eingang und die Zahlung dieses Beitrags zum einzelstaatlichen Programm geführt, einschließlich aller Rechnungen und gleichwertigen Belege zum Nachweis der direkten und indirekten Kosten des Programms.“.

Artikel 2

In die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) für die in den genehmigten nationalen Programmen vorgesehenen Tätigkeiten benannten zuständigen Einrichtungen müssen im Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (15) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (16) sowie mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

(2)   Insbesondere müssen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen, nachfolgend „zuständige Einrichtungen“ genannt, mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;

b)

sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;

c)

sie müssen im Einklang mit den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung tätig sein;

d)

sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.

(3)   Neben der Erfüllung der in Absatz 2 genannten Kriterien haben die dort unter Buchstabe a) genannten privatrechtlichen Einrichtungen Folgendes nachzuweisen:

a)

ihre fachlichen und beruflichen Fähigkeiten anhand von Belegen für die Ausbildung und berufliche Qualifikation ihres Führungspersonals;

b)

ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand entsprechender Bankerklärungen, durch Nachweis einer einschlägigen Berufshaftpflichtversicherung oder einer staatlichen Bürgschaft oder anhand von Bilanzen oder Bilanzauszügen mindestens der letzten beiden Geschäftsjahre, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem die Einrichtung ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist;

c)

ihre Befähigung nach innerstaatlichem Recht zur Durchführung der Haushaltsvollzugsaufgaben, zum Beispiel anhand von Belegen für ihre Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister oder einer eidlichen Erklärung oder Bescheinigung, der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Organisation, einer ausdrücklichen Vollmacht oder der Eintragung in das Mehrwertsteuerregister;

d)

das Nichtzutreffen der in Artikel 93 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 genannten Fälle.

(4)   Die Kommission schließt mit den zuständigen Einrichtungen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und gemäß Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Vereinbarung.

(5)   Die zuständigen Einrichtungen führen regelmäßige Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leiten, wenn nötig, gerichtliche Schritte ein, um entgangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(6)   Die zuständigen Einrichtungen übermitteln der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen. Die Kommission kann anhand von Belegen und an Ort und Stelle ihre Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeit nach den Regeln einer wirtschaftlichen Haushaltsführung überprüfen.

(7)   Die zuständigen Einrichtungen haben eine Mittlerfunktion; an sie wird der Gemeinschaftsbeitrag gezahlt und dort werden die Konten und Bücher über den Eingang und die Zahlung dieses Beitrags zum einzelstaatlichen Programm geführt, einschließlich aller Rechnungen und gleichwertigen Belege zum Nachweis der direkten und indirekten Kosten des Programms.“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2004

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).

(2)  ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 804/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 1).

(3)  ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 805/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 3).

(4)  ABl. L 161 vom 22.6.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 (ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3).

(5)  ABl. L 93 vom 12.4.1994, S. 11.

(6)  ABl. L 125 vom 18.5.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/1999.

(7)  ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 41.

(8)  ABl. L 279 vom 29.10.1999, S. 3.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1.

(15)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(16)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


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