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Document 32004R2102

    Verordnung (EG) Nr. 2102/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien

    ABl. L 365 vom 10.12.2004, p. 10–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2102/oj

    10.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 365/10


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2102/2004 DER KOMMISSION

    vom 9. Dezember 2004

    mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Italien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten Italiens zwischen Dezember 1999 und April 2000, August und Oktober 2000 sowie zwischen Oktober 2002 und September 2003 haben die italienischen Behörden insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen eingeführt. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb Italiens bzw. innerhalb der direkt durch die Seuche betroffenen Gebiete vorübergehend untersagt worden.

    (2)

    Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in Italien zur Folge haben können. Die italienischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen entweder die Möglichkeit vor, Bruteier des KN-Codes 0407 00 19, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden, oder die Möglichkeit, die Bruteier der KN-Codes 0407 00 19 und 0407 00 11 zu vernichten.

    (3)

    Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten bzw. der Vernichtung von Bruteiern ergeben haben.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die zwischen dem 17. Dezember 1999 und 14. April 2000, dem 14. August und 16. Oktober 2000 sowie dem 11. Oktober 2002 und 30. September 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19 bzw. Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 0407 00 19 und 0407 00 11, die von den italienischen Behörden infolge der nationalen Veterinärmaßnahmen insbesondere in Anwendung der Richtlinie 92/40/EWG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

    (2)   Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag gewährt von:

    0,0942 EUR je zur Verarbeitung verwendetes Brutei des KN-Codes 0407 00 19 für höchstens 770 751 Stück,

    0,1642 EUR je vernichtetes Brutei des KN-Codes 0407 00 19 für höchstens 165 040 Stück und

    0,5992 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 00 11 für höchstens 264 930 Stück.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.


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