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Document 32004R2041
Council Regulation (EC) No 2041/2004 of 15 November 2004 on the import of certain steel products originating in the Russian Federation
Verordnung (EG) Nr. 2041/2004 des Rates vom 15. November 2004 über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation
Verordnung (EG) Nr. 2041/2004 des Rates vom 15. November 2004 über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation
ABl. L 354 vom 30.11.2004, p. 1–11
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 171–181
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004
30.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 354/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2041/2004 DES RATES
vom 15. November 2004
über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 9. Juli 2002 haben die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die Regierung der Russischen Föderation ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (1) (nachstehend „Abkommen“ genannt) geschlossen. Die notwendigen Durchführungsmaßnahmen wurden mit dem Beschluss 2002/602/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation (2) genehmigt. Seit dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags nimmt die Europäische Gemeinschaft alle in dem Abkommen verankerten Rechte und Pflichten wahr. |
(2) |
In dem Beschluss 2002/602/EGKS sind die Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt. |
(3) |
Angesichts des weltweit erheblichen Anstiegs der Nachfrage nach bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen und der daraus resultierenden vergleichbaren Schwierigkeiten einiger Gemeinschaftsverwender, diese Eisen- und Stahlerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt zu beziehen, ist es notwendig, höhere Einfuhren in die Gemeinschaft zuzulassen, als ursprünglich in dem Abkommen vereinbart. Die betreffenden Eisen- und Stahlerzeugnisse (Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen) fallen unter die TARIC-Codes 7208370010, 7208380010 und 7208390010. |
(4) |
Es ist wichtig, dass die zusätzlichen Mengen so bald wie möglich verfügbar sind. Die Neuverhandlung des Abkommens und die darauf folgende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine getrennte Maßnahme vorzuziehen. |
(5) |
Die Vollendung des Binnenmarkts erfordert, dass die von den Einführern zu erledigenden Förmlichkeiten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren gleich sein müssen. |
(6) |
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden. |
(7) |
Die wirksame Anwendung der Verordnung erfordert es, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. |
(8) |
Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Höchstmengen nicht überschritten werden, sollte ein besonderes Verfahren eingehalten werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigungen erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet des Beschlusses 2002/602/EGKS wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der im zweiten Absatz genannten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation bis zu einer Höchstmenge von 200 000 Tonnen genehmigt.
Die Eisen- und Stahlerzeugnisse fallen unter die TARIC-Codes 7208370010, 7208380010 und 7208390010. Die Einreihung der Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
Artikel 2
(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist für die in Artikel 1 genannten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird.
(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.
(3) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem sie auf das zur Ausfuhr bestimmte Beförderungsmittel verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2004 erfolgen.
Artikel 3
(1) Die in Artikel 1 aufgeführte Höchstmenge gilt nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die in Artikel 1 festgesetzte Höchstmenge angerechnet.
Artikel 4
(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission teilt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. Nach der positiven Bestätigung durch die Kommission wird die Einfuhrgenehmigung innerhalb von fünf Arbeitstagen erteilt.
(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Einfuhrmenge, der Kontingentszeitraum, der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, und der entsprechende Code zur Identifizierung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eindeutig angegeben sind. Die notwendigen technischen Modalitäten für die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Höchstmengen werden im Verbindungsausschuss vereinbart.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.
(4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge.
(5) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs I ausgestellt.
(6) Im Einklang mit dieser Verordnung ausgestellte Einfuhrgenehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gültig. Einführer in der Gemeinschaft können bei allen zuständigen Behörden Einfuhrgenehmigungen beantragen.
(7) Die Anträge werden von den Einführern bis spätestens 31. Dezember 2004 gestellt und enthalten folgende Angaben:
a) |
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden verwendeten Identifikationsnummer) und Mehrwertsteuernummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; |
b) |
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer); |
c) |
Name und vollständige Anschrift des Ausführers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); |
d) |
genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:
|
e) |
Reingewicht in Kilogramm und Menge in der vorgeschriebenen Einheit, falls es sich hierbei nicht um das Reingewicht handelt, nach KN-Positionen; |
f) |
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft in Euro, nach KN-Positionen; |
g) |
Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt (3); |
h) |
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung; |
i) |
Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag gestellt worden ist; |
j) |
Kopie des Kaufvertrags und der Pro-forma-Rechnung; |
k) |
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: „Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.“ |
(8) Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung beträgt vier Monate. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates die Geltungsdauer um zwei Monate verlängern.
(9) Die zuständigen nationalen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Sämtliche Dokumente und Belege müssen jedoch den zuständigen nationalen Behörden zugänglich sein.
(10) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt werden, sofern die zuständige Zollstelle über ein Rechnernetz Zugang zu diesem Dokument hat.
(11) Die Einführer sind nicht dazu verpflichtet, die in der Einfuhrgenehmigung genannte Menge mit einer einzigen Lieferung auszuschöpfen.
Artikel 5
(1) Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, von dem auf der Einfuhrgenehmigung angegebenen Preis um weniger als 5 % nach oben oder unten abweicht oder dass die Gesamtmenge der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse die in der Einfuhrgenehmigung angegebene Menge um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.
(2) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen sowie die Dokumente selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen nationalen Behörden und den Antragsteller bestimmt.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VAN DER HOEVEN
(1) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 55. Zuletzt geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 33).
(2) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 38. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2004 des Rates (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 1).
(3) Nach den in ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4, festgelegten Kriterien.
ANHANG I
ANHANG II
LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES
SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ
LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER
LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI
ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ
LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES
LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES
ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI
VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS
KOMPETENTINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS
AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA
LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI
LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES
LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH
LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES
ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH VNÚTROŠTÁTNYCH ORGÁNOV
SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV
LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA
FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER
|
BELGIQUE/BELGIË
|
|
ČESKÁ REPUBLIKA
|
|
DANMARK
|
|
DEUTSCHLAND
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EESTI
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ΕΛΛΑΔΑ
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|
ESPAÑA
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FRANCE
|
|
IRELAND
|
|
ITALIA
|
|
ΚΥΠΡΟΣ
|
|
LATVIJA
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LIETUVA
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LUXEMBOURG
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MAGYARORSZÁG
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MALTA
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NEDERLAND
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ÖSTERREICH
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POLSKA
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PORTUGAL
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SLOVENIJA
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SLOVENSKÁ REPUBLIKA
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SVERIGE
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SUOMI/FINLAND
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UNITED KINGDOM
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