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Document 32004R2030

Verordnung (EG) Nr. 2030/2004 der Kommission vom 26. November 2004 zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C

ABl. L 353 vom 27.11.2004, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2030/oj

27.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2030/2004 DER KOMMISSION

vom 26. November 2004

zur Festsetzung bestimmter Richtmengen und individueller Obergrenzen für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im ersten Quartal 2005 im Rahmen der Zollkontingente A/B und C

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (2) kann für die ersten drei Quartale eines Jahres im Hinblick auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Richtmenge festgesetzt werden, die einem einheitlichen Prozentsatz der für jedes Zollkontingent A, B und C gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 404/93 verfügbaren Menge entspricht.

(2)

Aufgrund der Daten über die im Jahr 2004 in der Gemeinschaft vermarkteten Mengen Bananen und insbesondere über die tatsächlichen Einfuhren im ersten Quartal 2004 sowie über die Versorgungs- und Verbrauchsaussichten für den Gemeinschaftsmarkt im gleichen Quartal 2005 sind die Richtmengen für die Zollkontingente A und B sowie C im Hinblick auf eine ausreichende Versorgung der gesamten Gemeinschaft und die Aufrechterhaltung der Handelsströme zwischen den Bereichen Erzeugung und Vermarktung festzusetzen.

(3)

Auf der Grundlage dieser Daten ist außerdem die Höchstmenge festzusetzen, auf die sich die Lizenzanträge der Marktteilnehmer für das erste Quartal 2005 gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beziehen können.

(4)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor Beginn des Zeitraums für die Einreichung der Lizenzanträge für das erste Quartal 2005 anwendbar sein müssen, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten für die Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission (3) wurden Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei erlassen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das erste Quartal des Jahres 2005 wird die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vorgesehene Richtmenge für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen für Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in folgender Höhe festgesetzt:

auf 27 % der im Rahmen der Zollkontingente A/B für die traditionellen und die nicht traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 verfügbaren Mengen;

auf 27 % der im Rahmen des Zollkontingents C für die traditionellen und die nicht traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 verfügbaren Mengen.

Artikel 2

Für das erste Quartal des Jahres 2005 wird die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vorgesehene höchstens zuzuteilende Menge für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Bananen im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 in folgender Höhe festgesetzt:

a)

für die traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in der Zusammensetzung vom 30. April 2004 im Rahmen der Zollkontingente A/B auf 27 % der in Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und mitgeteilten Referenzmenge;

b)

für die nicht traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in der Zusammensetzung vom 30. April 2004 im Rahmen der Zollkontingente A/B auf 27 % der in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und mitgeteilten Menge;

c)

für die traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in der Zusammensetzung vom 30. April 2004 im Rahmen des Zollkontingents C auf 27 % der in Anwendung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und mitgeteilten Referenzmenge;

d)

für die nicht traditionellen Marktteilnehmer in der Gemeinschaft in der Zusammensetzung vom 30. April 2004 im Rahmen des Zollkontingents C auf 27 % der in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten und mitgeteilten Menge.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(3)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50.


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