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Document 32004R1976
Council Regulation (EC) No 1976/2004 of 15 November 2004 extending the definitive countervailing duty imposed by Regulation (EC) No 2597/1999 on imports of polyethylene terephthalate (PET) film originating in India to imports of polyethylene terephthalate (PET) film consigned from Brazil and from Israel, whether declared as originating in Brazil or Israel or not
Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates vom 15. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates vom 15. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
ABl. L 342 vom 18.11.2004, p. 8–14
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 115–121
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/2004 DES RATES
vom 15. November 2004
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 23,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung in Indien ein. Die Ausgleichszölle lagen zwischen 3,8 % und 19,1 %. |
(2) |
Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen ebenfalls Antidumpingzöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (3) eingeführt wurden und zwischen 0 % und 62,6 % liegen. |
2. LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN
(3) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch. |
(4) |
Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (6) an. Auch diese Überprüfung läuft noch. |
(5) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Fall des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. |
3. ANTRAG
(6) |
Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag“ genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag wurde von den Gemeinschaftsherstellern DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien. |
(7) |
Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. |
(8) |
Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Außerdem legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass für die PET-Folien mit Ursprung in Indien weiterhin Subventionen gewährt werden, die den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zufolge anfechtbar sind. |
4. EINLEITUNG
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 (8) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 (9) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 des Rates (10) zu entnehmen. |
(10) |
Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung (11), in dem festgelegt ist, dass im Fall gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Kommission sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen. |
5. UNTERSUCHUNG
(11) |
Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte. |
(12) |
Sechs Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht. |
(13) |
Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen. |
(14) |
Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
|
6. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(15) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1998 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angeblichen Veränderungen des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. UMFANG DER MITARBEIT
(16) |
Wie bereits unter Randnummer (12) erwähnt, arbeiteten sechs Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ. |
(17) |
Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung. Die indische Regierung informierte darüber hinaus über noch geltende Regelungen, die die Unternehmen, für die die Maßnahmen gelten, in Anspruch nahmen. |
2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(18) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephtalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). |
(19) |
Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen. |
3. VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES
(20) |
Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. Im Jahr 1999 wurden Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt, woraufhin die Einfuhrmengen von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999 zurückgingen. Im Jahr 2000 stiegen die Einfuhren zwar erneut auf 11 600 Tonnen an; da jedoch im Jahr 2001 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, gingen die Einfuhren auf 6 100 Tonnen zurück. Seitdem sind die Einfuhren schrittweise gestiegen und beliefen sich im UZ auf 11 500 Tonnen. |
(21) |
In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz (12) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den indischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dem UZ erheblich. Insbesondere als die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden (2000/2001), stieg sein Anteil an den indischen Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft massiv an. Abgesehen von dieser Ausnahme lag das Gesamtvolumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich unter dem vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen ermittelten Niveau. |
(22) |
Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgangen hatten. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden indischen Ausführern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen für den Zeitraum von 2000 bis 2003 einen Anstieg des Handelsvolumens zwischen Indien und Israel aus. Die Direktausfuhren nach Brasilien stiegen den indischen Ausfuhrdaten zufolge von 460 Tonnen im Jahr 1998 auf über 1 500 Tonnen im Jahr 2000 und hielten sich danach relativ konstant auf diesem Niveau. Dies ist ein erheblicher Anstieg, und die Tatsache, dass die Ausfuhren danach konstant blieben, beweist nicht, dass keine Umgehung stattgefunden hat, denn in diesen Zahlen sind indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer nicht enthalten. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft im UZ aus. |
(23) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft beliefen sich laut Eurostat (nach KN-Codes) im Jahr 1998, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, auf 115 Tonnen (0,2 % aller Einfuhren) und stiegen im Jahr 2000 — d. h. in dem auf die Einführung der Ausgleichsmaßnahmen folgenden Jahr — auf über 650 Tonnen (0,6 %). Im Jahr 2001 wurden über 1 200 Tonnen (1,4 %) und im Jahr 2002 knapp über 2 500 Tonnen (3,2 %) eingeführt, bis sich die Einfuhren im UZ auf knapp über 2 000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten. |
(24) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer (22)). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 1998 bis 2003 gewesen sein (Randnummer (23)). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt. |
(25) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, gingen laut Eurostat (nach KN-Codes) von 1 100 Tonnen im Jahr 1998 auf knapp unter 1 000 Tonnen im Jahr 1999 zurück (1,3 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien), stiegen im Jahr 2000 jedoch erneut auf 3 000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren) und im Jahr 2001 auf 3 400 Tonnen (4,1 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien). Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4 200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4 400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. |
(26) |
Den amtlichen Ausfuhrdaten Indiens zufolge war zunächst ein Rückgang der Ausfuhren nach Israel von 53 Tonnen im Jahr 1998 auf 44 Tonnen im Jahr 1999 zu verzeichnen. Im Jahr 2000 stiegen diese jedoch auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1 032 Tonnen und im UZ auf 2 453 Tonnen. |
(27) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer (31)). |
(28) |
Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien im Jahr 1999 wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt. |
4. FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG
(29) |
Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
(30) |
Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
(31) |
Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Ware prinzipiell keine Folien aus Indien zu verwenden, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht. |
5. UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE
(32) |
Den Angaben unter den Randnummern (20) bis (28) zufolge veränderte sich das Handelsgefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen gingen die indischen Einfuhren in die Gemeinschaft von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999, d. h. um 9 %, zurück. Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen von 1999 bis 2000 von weniger als 1 000 Tonnen auf über 3 500 Tonnen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 1998 bis zum Ende des UZ um 1 900 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 3 500 Tonnen zu verzeichnen. Die Ausfuhren aus Indien, die zunächst nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dann erneut nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgingen, haben inzwischen wieder denselben Stand wie vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen erreicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens zunächst durch Ausfuhrströme über Brasilien und Israel ausgeglichen und später durch diese ergänzt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte. |
(33) |
Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden. |
(34) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 67 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der Ausgleichsmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(35) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 75 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(36) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben. |
6. BEWEISE FÜR DIE ANHALTENDE SUBVENTIONIERUNG DER BETROFFENEN WARE
(37) |
Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge nahmen die indischen Unternehmen folgende Regelungen in Anspruch: die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung auf Vor- und Nachausfuhrbasis (nachstehend „DEPB-Regelung“ genannt), die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (nachstehend „EPCG-Regelung“ genannt), Regelungen für freie Exportzonen und exportorientierte Betriebe (nachstehend „EPZ/EOU-Regelung“ genannt) sowie bestimmte regionale Regelungen. Die indische Regierung übermittelte Informationen, denen zufolge die DEPB-Regelung (auf Nachausfuhrbasis) und die EPCG-Regelung weiterhin in Anspruch genommen wurden. Die betroffenen Unternehmen waren jedoch nicht in Gebieten ansässig, in denen sie Anspruch auf die SEZ/EPZ-Regelung (vorher EPZ/EOU-Regelung) hatten. In Bezug auf die regionalen Regelungen wurden keine Informationen übermittelt. Fünf der sechs kooperierenden Unternehmen bestätigten, im Rahmen mindestens einer der beiden Regelungen DEPB und EPCG Mittel erhalten zu haben; das letzte Unternehmen lehnte es ab, diesbezüglich Informationen zu übermitteln, solange die Kommission nicht einer Neuberechnung der Subventionshöhe zustimmte. Ein Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Subventionen nicht anfechtbar seien. Hierzu ist zu bemerken, dass nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung nicht nachgewiesen werden muss, dass die gewährten Subventionen weiterhin anfechtbar sind und auch die Höhe der Subventionen nicht neu berechnet werden muss. Den Untersuchungsergebnissen zufolge galten zumindest einige der Subventionsregelungen, für die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass sie anfechtbar waren, immer noch und wurden von den meisten kooperierenden indischen Ausführern in Anspruch genommen. Mangels Mitarbeit muss davon ausgegangen werden, dass auch alle anderen ausführenden Hersteller solche Subventionen in Anspruch nehmen könnten. Demzufolge wird der Schluss gezogen, dass die zur Ausfuhr bestimmte gleichartige Ware noch immer subventioniert wird und dass somit die Voraussetzungen für die Ausweitung der Ausgleichszölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung gegeben sind. |
C. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
(38) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern (24) bis (27)). |
(39) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (13) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Ausgleichszölle nicht umgingen, einzustellen. |
(40) |
Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Ausgleichsmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden. |
D. MASSNAHMEN
(41) |
Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren. |
(42) |
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien. |
(43) |
Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass festgestellt wird, dass die Befreiung nicht auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist. |
(44) |
Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 festgesetzten residualen Zollsatz. |
E. VERFAHREN
(45) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Ausgleichszoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer (10)). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnten sie von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel nicht ausgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephtalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführte endgültige Ausgleichszoll in Höhe von 19,1 % wird auf die Einfuhren derselben aus Brasilien und Israel versandten Folien aus Polyethylenterephtalat (ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht) der TARIC-Codes 3920621901, 3920621904, 3920621907, 3920621911, 3920621914, 3920621917, 3920621921, 3920621924, 3920621927, 3920621931, 3920621934, 3920621937, 3920621941, 3920621944, 3920621947, 3920621951, 3920621954, 3920621957, 3920621961, 3920621967, 3920621974, 3920621992, 3920629031, 3920629092 ausgeweitet; davon ausgenommen sind die von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569) und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) hergestellten Einfuhren.
(2) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 und Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, hergestellten Einfuhren.
(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VAN DER HOEVEN
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
(3) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.
(4) ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.
(5) ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.
(6) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
(7) ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.
(8) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.
(9) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28. Geändert durch die Verordnung Nr. 1830/2004 (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26).
(10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(11) Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.
(12) Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.
(13) ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.