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Document 32004R1472

Verordnung (EG) Nr. 1472/2004 der Kommission vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 271 vom 19.8.2004, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R0546

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1472/oj

19.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1472/2004 DER KOMMISSION

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 zur Genehmigung der nationalen Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit, zur Festlegung zusätzlicher Garantien sowie zur Gewährung von Ausnahmeregelungen betreffend Programme zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen TSE gemäß der Entscheidung 2003/100/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Anhang VIII Kapitel A Abschnitt 1 Buchstabe b) Ziffer ii),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 können nationale Programme der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden, wenn sie bestimmte, in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen. In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist außerdem festgelegt, welche zusätzlichen Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel und für Einfuhren gemäß dieser Verordnung verlangt werden können.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien (2) muss jeder Mitgliedstaat ein Züchtungsprogramm einführen, um in bestimmten Schafrassen nach TSE-Resistenz zu selektieren. Außerdem können die Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2003/100/EG von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms befreit werden, sofern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit (Scrapie) vorgelegt und gebilligt wurde, das eine kontinuierliche und aktive Überwachung der im Betrieb verendeten Schafe und Ziegen sämtlicher Bestände im betreffenden Mitgliedstaat umfasst.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 der Kommission (3) wurden die nationalen Programme von Dänemark und Schweden zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt.

(4)

Am 28. März 2004 hat Finnland ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit vorgelegt, das die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen erfüllt, und die Prävalenz der Traberkrankheit auf finnischem Staatsgebiet ist wahrscheinlich gering. Dementsprechend sollte das finnische nationale Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt werden.

(5)

Aufgrund des finnischen Programms zur Bekämpfung der Traberkrankheit sollte Finnland von der Pflicht zur Erstellung eines Züchtungsprogramms gemäß der Entscheidung 2003/100/EG befreit werden. Außerdem sollten die in Anhang VIII Kapitel A und Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und in der Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 vorgesehenen zusätzlichen Handelsgarantien sowie alle sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung für Finnland gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1874/2003 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

(3)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 12.


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaaten, deren nationale Programme zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurden

 

Dänemark

 

Finnland

 

Schweden.“


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