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Document 32004R1345

    Verordnung (EG) Nr. 1345/2004 der Kommission vom 22. Juli 2004 zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Scotch Lamb)

    ABl. L 249 vom 23.7.2004, p. 14–17 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 61–66 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1345/oj

    23.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/14


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1345/2004 DER KOMMISSION

    vom 22. Juli 2004

    zur Änderung von Angaben in der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen (Scotch Lamb)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 haben die Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Bezeichnung „Scotch Lamb“, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) als geschützte geografische Angabe eingetragen wurde, eine Änderung der Beschreibung und des Herstellungsverfahrens des Erzeugnisses beantragt.

    (2)

    Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.

    (3)

    Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

    (4)

    Es wurde festgestellt, dass es sich in diesem Fall um Änderungen handelt, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 in Einklang stehen. Nach Veröffentlichung der erwähnten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eingelegt.

    (5)

    Die Änderungen sind daher einzutragen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Änderungen in Anhang I dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

    Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juli 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 526/2004 (ABl. L 85 vom 23.3.2004, S. 3).

    (3)  ABl. C 99 vom 25.4.2003, S. 3 (Scotch Lamb).


    ANHANG I

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2081/92 DES RATES

    ÄNDERUNG DER SPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE (Artikel 9)

    Aktenzeichen EG: UK/0275/24.1.1994

    1.   Eingetragene Bezeichnung: g.g.A. Scotch Lamb

    2.   Beantragte Änderung(en):

    Rubriken der Spezifikation:

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    Name

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    Beschreibung

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    Geografisches Gebiet

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    Ursprungsnachweis

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    Herstellungsverfahren

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    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

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    Etikettierung

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    Einzelstaatliche Anforderungen

    Änderung(en):

    Beschreibung

    Um der gängigen Praxis besser gerecht zu werden, dem Wunsch der Verbraucher nach einer klareren Etikettierung zu entsprechen sowie der Qualitätssteigerung beim Produkt „Scotch Lamb“ Rechnung zu tragen, wird die bisherige Beschreibung:

    „Das Lammfleisch stammt von Tieren, die während mindestens zwei Monaten in dem angegebenen Gebiet ausgemästet, dort geschlachtet und zerlegt wurden.“

    folgendermaßen geändert:

    „Das Lammfleisch stammt von Tieren, die in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen, geschlachtet und zerlegt wurden. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien.“

    Herstellungsverfahren

    Infolge der vorstehend erläuterten Änderung der Beschreibung müssen auch die Angaben zum Herstellungsverfahren geändert werden. Ferner wurde das Erzeugnis „Scotch Lamb“ zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Eintragungsantrags kaum gefroren angeboten. Obwohl diese Praxis noch nicht sehr weit verbreitet ist, beantragt der Antragsteller die Streichung des Satzes „Das Erzeugnis darf nur frisch oder gekühlt angeboten werden“, damit Verarbeiter, die dies wünschen, in die Lage versetzt werden, gefrorenes Scotch Lamb anzubieten.

    Dementsprechend wird die bisherige Beschreibung:

    „Die Lämmer werden während mindestens zwei Monaten in Schottland ausgemästet. Sie werden gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt. Das Lammfleisch wird frisch oder gekühlt angeboten.“

    folgendermaßen geändert:

    „Die Lämmer wurden in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien. Die Tiere wurden in diesem Gebiet gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt.“


    ANHANG II

    KONSOLIDIERTER ANTRAG

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

    „SCOTCH LAMB“

    AKTENZEICHEN EG: UK/0275/24.1.1994

    g.U. ( ) g.g.A. (x)

    Diese Zusammenfassung dient der Information. Weitere Angaben, insbesondere zu den Herstellern der Erzeugnisse, welche die Bezeichnung g.U. oder g.g.A. führen, sind der vollständigen Spezifikation zu entnehmen, die über die nationalen Behörden oder die Dienststellen der Europäischen Kommission erhältlich ist (1).

    1.

       Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

    Name:

    Department of Environment, Food and Rural Affairs — Food Chain Marketing and Competitiveness Division

    Anschrift:

    Room 338

    Nobel House

    17 Smith Square

    London — SW1P 3JR

    Tel.

    (44-207) 238 66 87

    Fax

    (44-207) 238 57 28

    E-Mail:

    rlf.feedback@defra.gsi.gov.uk

    2.

       Vereinigung

    2.1.

    Name:

    Quality Meat Scotland

    2.2.

    Anschrift:

    Rural Centre

    West Mains

    Ingliston

    Newbridge

    Midlothian — EH28 8NZ

    Tel.

    (44-131) 472 40 40

    Fax

    (44-131) 472 40 38

    E-Mail:

    info@qmscotland.co.uk

    2.3.

    Zusammensetzung: Erzeuger (6 633), Verarbeiter, (32), Andere (310)

    3.

       Art des Erzeugnisses: Klasse 1.1 — Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    4.

       Beschreibung der Spezifikation (Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2)

    4.1.   Name: „Scotch Lamb“

    4.2.   Beschreibung Das Lammfleisch stammt von Tieren, die in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen, geschlachtet und zerlegt wurden. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien.

    4.3.   Geografisches Gebiet Das Gebiet umfasst das schottische Festland einschließlich der Inseln vor der Westküste sowie der Orkney- und Shetland-Inseln.

    4.4.   Ursprungsnachweis Scotch Lamb ist seit dem 19. Jahrhundert bekannt für seine dank der traditionellen Fütterung gleich bleibend hohe Qualität und genießt auf dem britischen Fleischmarkt wie auch im Ausland einen guten Ruf.

    4.5.   Herstellungsverfahren Die Lämmer wurden in dem angegebenen Gebiet geboren und ausschließlich dort aufgezogen. Die Tiere wurden unter Einhaltung der Qualitätssicherungskriterien gemäß der Europäischen Norm EN 45011 (ISO/IEC Guide 65) aufgezogen und geschlachtet. Die Angaben des Antragstellers zu Qualitätssicherung, Bewertungsverfahren und -häufigkeit entsprechen diesen Kriterien. Die Tiere wurden in diesem Gebiet gemäß den vorgegebenen Spezifikationen geschlachtet und zerlegt.

    4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet Scotch Lamb verdankt seine besonderen Eigenschaften den in Schottland vorherrschenden, auf Grasfütterung beruhenden Haltungssystemen.

    4.7.   Kontrolleinrichtung

    Name:

    Scottish Food Quality Certification

    Anschrift:

    Royal Highland Centre

    10th Avenue

    Ingliston

    Edinburgh — EH28 8NF

    Tel.

    (44-131) 335 66 15

    Fax

    (44-131) 335 66 01

    E-Mail:

    enquiries@sfqc.co.uk

    4.8.   Etikettierung: g.g.A.

    4.9.   Einzelstaatliche Anforderungen:


    (1)  Europäische Kommission — Generaldirektion Landwirtschaft — Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


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