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Document 32004R1203

    Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

    ABl. L 230 vom 30.6.2004, p. 27–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1203/oj

    30.6.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/27


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1203/2004 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2004

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Liste CXL des WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53 000 Tonnen zu eröffnen (laufende Nummer 09.4003). Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2004 beginnende Kontingentsjahr 2004/05 festzulegen.

    (2)

    Das Kontingent für 2003/04 war gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission vom 7. Mai 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) (2) verwaltet worden. Um die Eintragung fiktiver Marktteilnehmer zu vermeiden, sah diese Verordnung insbesondere strengere Beteiligungskriterien vor. Verschärfte Vorschriften für die Verwendung der betreffenden Einfuhrlizenzen sollten ferner spekulativen Lizenzhandel verhindern.

    (3)

    Die Erfahrung bei der Anwendung dieser Vorschriften hat jedoch gezeigt, dass die einheitliche Anwendung der Verwaltungsvorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht gewährleistet werden konnte und dass das Kontingent weiterhin für Spekulationen der Marktteilnehmer anfällig war, insbesondere aufgrund des Verfahrens zur Zuteilung des Unterkontingents II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 780/2003. Um zu vermeiden, dass diese Lage anhält, und um für eine wirksame Verwaltung zu sorgen, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, das sich auf das Kriterium der Einfuhrvolumen gründet, so dass das Kontingent gewerblichen Marktteilnehmern zugeteilt wird, die in der Lage sind, Rindfleisch ohne unangebrachte Spekulationen einzuführen.

    (4)

    Es ist ein Bezugszeitraum für die in Betracht kommenden Einfuhren festzusetzen, der lang genug ist, um eine repräsentative Leistung erkennen zu lassen, und so kurz zurückliegt, dass die jüngsten Handelsentwicklungen widerspiegelt werden.

    (5)

    Marktteilnehmer in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sollten auf der Grundlage von Einfuhren aus Ländern Anträge stellen können, die für sie bis zum 30. April 2004 Drittländer waren.

    (6)

    Aus Kontrollgründen müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

    (7)

    Um Spekulationen vorzubeugen, sollte für jeden Antragsteller im Rahmen des Kontingents eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden.

    (8)

    Um Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) darstellt.

    (9)

    Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (5), es sei denn, Ausnahmen sind angemessen.

    (10)

    Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53 000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.

    Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.

    (2)   Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.

    Artikel 2

    Zum Zwecke dieser Verordnung

    a)

    entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen;

    b)

    ist „gefrorenes Rindfleisch“ Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von –12 °C oder weniger aufweist.

    Artikel 3

    (1)   Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 oder 0206 29 91 besteht, die sie zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 30. April 2004 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selber oder auf eigene Rechnung eingeführt haben, Einfuhrrechte beantragen.

    Marktteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 in dem Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 aus Ländern, die für sie bis zum 30. April 2004 Drittländer waren, Einfuhrrechte beantragen.

    (2)   Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhrrechte besitzt, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.

    (3)   Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung für den Empfänger der Zolldokumente erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen.

    Artikel 4

    (1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13 Uhr Brüsseler Zeit zu übermitteln.

    Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge gestellten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.

    (2)   Nach Überprüfung der übermittelten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum vierten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, die Liste der Antragsteller auf Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1, insbesondere mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden, mit.

    (3)   Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich diejenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.

    Artikel 5

    Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen entsprechenden Verringerungskoeffizienten fest.

    Artikel 6

    (1)   Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.

    (2)   Bewirkt die Anwendung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

    (3)   Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.

    Artikel 7

    (1)   Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.

    (2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

    Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.

    (3)   Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge:

    a)

    in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II,

    b)

    in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes:

    0202 10 00, 0202 20,

    0202 30, 0206 29 91.

    Artikel 8

    (1)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.

    (2)   Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

    (3)   Alle Einfuhrlizenzen laufen am 30. Juni 2005 ab.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

    (2)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8.

    (3)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

    (4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

    (5)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 360/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 13).


    ANHANG I

    Fax: (32 2) 299 85 70

    E-Mail: AGRI-Bovins-Import@cec.eu.int

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004

    Laufende Nummer: 09.4003

    Image


    ANHANG II

    Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

    —   Spanisch: Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) no 1203/2004]

    —   Tschechisch: Zmražené hovězí maso (nařízení (ES) č. 1203/2004)

    —   Dänisch: Frosset oksekød (forordning (EF) nr. 1203/2004)

    —   Deutsch: Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 1203/2004)

    —   Estnisch: Külmutatud veiseliha (määrus (EÜ) nr 1203/2004)

    —   Griechisch: Κατεψυγμένο βόειο κρέας [κανονισμός (EK) αριθ. 1203/2004]

    —   Englisch: Frozen meat of bovine animals (Regulation (EC) No 1203/2004)

    —   Französisch: Viande bovine congelée [Règlement (CE) no 1203/2004]

    —   Italienisch: Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 1203/2004]

    —   Lettisch: Saldēta liellopu gaļa (Regula (EK) Nr. 1203/2004)

    —   Litauisch: Sušaldyta galvijiena (Reglamentas (EB) Nr. 1203/2004)

    —   Ungarisch: Fagyasztott szarvasmarhahús (1203/EK rendelet)

    —   Niederländisch: Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 1203/2004)

    —   Polnisch: Mrożone mięso wołowe i cielęce (rozporządzenie (WE) nr 1203/2004)

    —   Portugiesisch: Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 1203/2004]

    —   Slowakisch: Zmrazené hovädzie mäso (Smernica (ES) č. 1203/2004)

    —   Slowenisch: Zamrznjeno goveje meso (Uredba (ES) št. 1203/2004)

    —   Finnisch: Jäädytettyä naudanlihaa (asetus (EY) N:o 1203/2004)

    —   Schwedisch: Fryst kött av nötkreatur (förordning (EG) nr 1203/2004)


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