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Document 32004R1124

Verordnung (EG) Nr. 1124/2004 der Kommission vom 17. Juni 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

ABl. L 218 vom 18.6.2004, p. 5–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1124/oj

18.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1124/2004 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2004

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Damit die strenge Überwachung dieser Regelung keine Unterbrechung erfährt, muss den Ausgabenvorausschätzungen und den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 bzw. im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juni 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/2004 (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 8).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13).


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 18. Juni 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

2,164

2,164

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

2,164

2,164

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

1,623

1,623

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1,623

1,623

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

2,164

2,164

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2):

2,164

2,164

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

2,164

2,164

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2825/93.

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


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