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Document 32004R0795

Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

ABl. L 141 vom 30.4.2004, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1120

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/795/oj

30.4.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2004 DER KOMMISSION

vom 21. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 145 Buchstaben c und d sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sind Durchführungsbestimmungen für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einführung der Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber festzulegen.

(2)

Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Gegebenenfalls sollten Definitionen verwendet werden, die für ähnliche Fälle gelten und/oder seit längerem verwendet werden.

(3)

Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, aufgestellt werden.

(4)

Es sollten besondere Vorschriften für die Bildung der nationalen Reserve und insbesondere die Berechnung der Kürzungen der Referenzbeträge oder der Zahlungsansprüche sowie für die Anwendung der Kürzung bei voller oder teilweiser Entkoppelung der Milchprämien und der Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden.

(5)

Nach Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Nunmehr sind Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die besser in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Anträge stellenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag. Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte im Fall einer Erhöhung des Einheitswerts bestehender Zahlungsansprüche- ein regionaler Durchschnitt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen regionalen Wert auf der geeigneten Gebietsebene festzulegen. Wegen der Entkoppelung der Beihilfe von der Erzeugung sollte der Betrag aber in keinem Fall nach Sektoren differenziert oder berechnet werden.

(6)

Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung, so etwa bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, beim Auslaufen einer Pacht, bei der Teilnahme an einem Aufforstungsprogramm oder beim Kauf von Referenzmilchmengen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen, die im Bezugszeitraum zusammen mit den Flächen gepachtet wurden. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, einige Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche gespeist. Deshalb ist ein Zeitpunkt festzusetzen, nach dem nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte auch vorgesehen werden, dass die Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung zum Anbau von Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln einhergehen, bzw. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nach dem Übergang in die nationale Reserve die damit verbundenen Verpflichtungen bzw. Genehmigungen verlieren. Dies ist auch insofern gerechtfertigt, als diese Verpflichtungen oder Genehmigungen auf der Basis historischer Referenzwerte festgelegt wurden und sich nach Einführung der Betriebsprämienregelung wegen der Entkoppelung der Stützung nicht mehr feststellen lässt, wer die Ansprüche bei Flächenstilllegungen oder die Genehmigungen aus der Reserve erhalten soll.

(8)

Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Sollten in den ersten Jahren der Anwendung der Betriebsprämienregelung Spekulationsrisiken bestehen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, den Einbehaltungsprozentsatz für Verkäufe ohne Land anzuheben. Die Anwendung solcher Einbehalte sollte keinesfalls zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen.

(9)

Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte ihre Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind.

(10)

Zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bereits in dem Jahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Regelung vorausgeht, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen aufgrund von Vererbung oder bei Änderung des Rechtsstatus die möglichen Begünstigten zu ermitteln und eine vorläufige Feststellung der Zahlungsansprüche vorzunehmen.

(11)

Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nennt die spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen genutzt werden, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten einige Bedingungen und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.

(12)

Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine Ansprüche mit oder ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben.

(13)

Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen.

(14)

Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(15)

Da die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen auf Basis anderer als der in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Referenzzeiträume in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, empfiehlt es sich, zur Festsetzung des Referenzbetrags die Milcherzeuger zu berücksichtigen, die sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befinden und die wegen dieser Lage ihre einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den zwölf Monaten bis zum 31. März des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung ganz oder teilweise verpachten.

(16)

Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.

(17)

Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für den Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diesen Fall die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden.

(18)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festzulegen.

(19)

Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden.

(20)

Nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle Futterflächen des Bezugszeitraums in die Berechnung der Zahlungsansprüche einzubeziehen. Um den nationalen Verwaltungen die Ermittlung der Hektarzahl der Futterflächen zu erleichtern, sollten diese die Möglichkeit haben, die Futterflächen zu berücksichtigen, die vor Einführung der Betriebsprämienregelung im Beihilfeantrag„Flächen” angemeldet wurden, wobei die Betriebsinhaber weiterhin nachweisen können, dass ihre Futterflächen im Bezugszeitraum kleiner waren.

(21)

Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden.

(22)

Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für den Rindfleischsektor besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen.

(23)

Besondere Vorschriften sind auch notwendig, um bei der vorgezogenen Entkoppelung der Zahlungen im Milchsektor die Feststellung der Zahlungsansprüche zu erleichtern.

(24)

Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 begründet jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen in Bezug auf eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen festgelegt worden ist. Der Zeitraum der Flächenstilllegung sollte mindestens dem Vegetationszyklus der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entsprechen. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass stillgelegte Flächen vor Ende des Mindestzeitraums für die Stilllegung anderweitig genutzt werden. Außerdem sind Bestimmungen für den Umweltschutz sowie für die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen festzulegen.

(25)

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können.

(26)

Nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten innerhalb einer Obergrenze für bestimmte Formen der Landwirtschaft, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen oder für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, eine Ergänzungszahlung leisten. Deshalb sollte festgelegt werden, welche Betriebsinhaber für eine solche Zahlung infrage kommen, wie sich diese Zahlung mit den bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinbaren lässt und welche Formen der Landwirtschaft unter diese Maßnahme fallen.

(27)

Nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 59 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle für eine Bewertung dieser Kriterien erforderlichen Daten und Informationen übermittelt werden.

(28)

Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„landwirtschaftliche Fläche”: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.

b)

„Ackerland”:„Ackerland” im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2).

c)

„Dauerkulturen”: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Ziffer 05 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (3), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen:

d)

„Mehrjährige Kulturen”: folgende Kulturarten:

KN-Code

 

0709 10 00

Artischocken

0709 20 00

Spargel

0709 90 90

Rhabarber

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

0810 30

Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

0810 40

Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

Ex06029041

Niederwald mit Kurzumtrieb

Ex06029051

Miscanthus

Ex12149090

Phalaris arundicea (Rohrglanzgras)

e)

„Dauergrünland”:„Dauergrünland” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission.

f)

„Grünland”: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zählt hierzu auch Dauergrünland.

g)

„Verkauf”: Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke.

h)

„Pacht”: Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften.

i)

„Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen”: Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchenmit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden.

Werden alle Zahlungsansprüche übertragen, die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen.

j)

„Produktionseinheit”: zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch.

k)

Bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als„Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben”, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürlichen Personen, die die Kontrolle der juristischen Person ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person ausgeübt haben.

Artikel 3

Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche

1.   Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.

2.   Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten oder mit einem Zahlungsanspruch gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so wird im Falle der Anmeldung oder Übertragung des Zahlungsanspruchs mit der Fläche für den Wert der entsprechende Bruchteil zugrunde gelegt. Der restliche Bruchteil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.

KAPITEL 2

NATIONALE RESERVE

Abschnitt 1

Bildung der nationalen Reserve

Artikel 4

Kürzungen

1.   Die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für alle Referenzbeträge nach jeder Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung und gegebenenfalls nach jeder Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.

2   Im Falle einer Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Wert pro Einheit aller zum Zeitpunkt der linearen Kürzung festgestellten Zahlungsansprüche anteilig gekürzt.

Artikel 5

Milchprämien und Ergänzungszahlungen

1.   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird 2007 auf die sich aus den Milchprämien und den Ergänzungszahlungen ergebenden Beträge angewendet, die in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.

2.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen ganz in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr an, in dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. In den folgenden Jahren nimmt der Mitgliedstaat die Kürzung innerhalb der Obergrenze für den Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor.

3.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen teilweise in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr, in dem er diese Möglichkeit nutzt, auf die betreffenden in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Beträge an, wobei der Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt wird.

Abschnitt 2

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve

Artikel 6

Festsetzung der Zahlungsansprüche

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.

2.   Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

3.   Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann bis zur Höhe des regionalen Durchschnitts gemäß Absatz 4 angehoben werden.

Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

4.   Der regionale Durchschnitt wird von den Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnittswert kann alljährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.

5.   Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 zweiter Unterabsatz, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch eine Zahl von Hektaren geteilt wird, die nicht höher ist als die Hektarzahl gemäß Absatz 2.

Artikel 7

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

2.   Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.

3.   Für alle zugewiesenen Zahlungsansprüche gilt der Zeitraum von fünf Jahren gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. beginnt gegebenenfalls wieder.

4.   Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl abzüglich der Hektarzahl, die den ihm gehörenden Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, geteilt wird. Der regionale Durchschnitt gemäß Artikel 6 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung.

5.   Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum gehörte bzw. die sie im Bezugszeitraum gepachtet haben.

6.   Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen wurde oder zugewiesen worden wäre, weil sie diese Hektarzahl durch Verkauf oder Verpachtung übertragen haben.

7.   Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.

Abschnitt 3

Auffüllung der nationalen Reserve

Artikel 8

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

1.   Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.

„Nicht genutzt” bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.

2.   Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche mit der Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die an die nationale Reserve zurückfließen, verlieren die damit verbundenen Verpflichtungen oder Genehmigungen.

Artikel 9

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a)

beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,

und/oder

b)

beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche,

und/oder

c)

beim Verkauf von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen ohne Flächen bis zu 30 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden,

und/oder

d)

beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche;

und/oder

e)

beim Verkauf von Zahlungsansprüchen, die an die Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gebunden sind, bis zu 10 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

2.   Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb eines der in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Fällen gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.

Artikel 10

Unerwartete Gewinne

1.   In Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließt Folgendes an die nationale Reserve zurück:

a)

beim Verkauf bis zu 90 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verkäufer in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist,

b)

bei der Verpachtung für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu 50 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist,

c)

bei der Verpachtung für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren 5 % für jedes über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Jahr, aber nicht mehr als 20 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist.

2.   Die für den Verkäufer oder Verpächter festzusetzenden Zahlungsansprüche werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Restwerte des Referenzbetrags und der Hektarzahl berechnet.

3.   Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Verkäufer oder Verpächter innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Verpachtung, jedoch nicht nach dem 30 April 2004 einen anderen Betrieb oder Betriebsteil kauft oder pachtet. In diesem Fall behält der Verkäufer oder Verpächter mindestens die gleiche Zahl von Zahlungsansprüchen, wie der Betriebsinhaber im neuen Betrieb gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen kann.

4.   Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber gegenüber dem Mitgliedstaat nachweist, dass der Erlös aus dem Verkauf oder der Verpachtung dem Wert des Betriebs oder, im Falle einer teilweisen Übertragung, des betreffenden Betriebsteils ohne Zahlungsansprüche entspricht.

Abschnitt 4

Regionale Verwaltung

Artikel 11

Regionale Reserven

1.   Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge gemäß den Artikeln 4, 5, 8, 9 und 10 ganz oder teilweise der regionalen Reserve zuweisen.

2.   Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung.

KAPITEL 3

ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE

Abschnitt 1

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 12

Antragstellung

1.   Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.

2.   Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.

3.   Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.

4.   Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Vor der endgültigen Festsetzung ist eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht möglich.

5.   Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist.

6.   Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch 0,3 ha nicht übersteigen.

Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.

7.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.

Abschnitt 2

Zuweisung von Zahlungsansprüchen außerhalb der nationalen Reserve

Artikel 13

Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge

1.   In Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.

2.   Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.

Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.

3.   Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.

4.   Erfüllt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so ist die Anzahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche höchstens so hoch wie die von ihm geerbte und die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

5.   Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für„Vererbung” und„vorweggenommene Erbfolge” zugrunde gelegt.

Artikel 14

Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung

1.   Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen„Rechtsstatus” oder die„Bezeichnung” seines Betriebs ändert, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb und unter den folgenden Bedingungen Zugang zu der Betriebsprämienregelung:

a)

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs festgesetzt;

b)

bei Änderung des Rechtsstatus einer juristischen Person oder bei Umstellung des Rechtsstatus von einer natürlichen auf eine juristische Person gilt der Inhaber des ursprünglichen Betriebs in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken als der Inhaber des neuen Betriebs.

2.   Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 Anwendung.

Artikel 15

Zusammenschlüsse und Aufteilungen

1.   Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Zusammenschluss” der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt.

2.   Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Aufteilung” die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat.

Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.

3.   Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung.

Artikel 16

Härtefälle

1.   Bei Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt der betreffende Mitgliedstaat bei Auslaufen der dort genannten Agrarumweltverpflichtungen nach Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr für jeden betroffenen Betriebsinhaber gemäß Artikel 40 Absätze 1, 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Referenzbeträge fest, vorausgesetzt dass im RahmendieserAgrarumweltverpflichtungenjegliche Doppelzahlungenvermieden werden.

Beträge von weniger als 10 EUR je Zahlungsanspruch oder weniger als 100 EUR je Betriebsinhaber gelten nicht als Doppelzahlung.

Kann der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge nicht ändern, können die betreffenden Betriebsinhaber:

a)

einen gekürzten Referenzbetrag erhalten und nach dem Ablauf ihrer Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat festzulegenden Programms gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Einheitswert ihrer Zahlungsansprüche zu einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem spätesten Zeitpunkt für den Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im folgenden Jahr liegen darf, angepasst wird,

oder alternativ

b)

einen vollen Referenzbetrag erhalten unter der Voraussetzung, dass sie der Änderung der im Rahmen der betreffenden Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge zustimmen.

2.   Im Falle von Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.

Artikel 17

Privatrechtliche Kaufverträge

1.   Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Antragstellung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die übertragenen Flächen festzusetzenden Zahlungsansprüchen verkauft wird, so gilt der Kaufvertrag vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der genannten Verordnung.

2.   Bei den auf Basis der Produktionseinheiten und Flächen, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, zu berechnenden Zahlungsansprüchen kommen gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3.   Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen von Artikel 12 eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.

Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Feststellung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung gemäß Artikel 12 zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt.

4.   Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.

5.   Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.

Abschnitt 3

Zuweisung der Zahlungsansprüche in der nationalen Reserve

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

1.   Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind„Betriebsinhaber in besonderer Lage” Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung.

2.   Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

3.   Artikel 6 kommt mit Ausnahme von Absatz 3 Unterabsatz 3 für Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht zur Anwendung.

4.   Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.

5.   Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.

Artikel 19

Milcherzeuger

Für die Feststellung des Referenzbetrags eines Milcherzeugers, der sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befindet und der wegen dieser Lage seine einzelbetriebliche Referenzmenge ganz oder teilweise während des am 31. März endenden zwölfmonatigen Zeitraums des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung auf die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zeitweilig überträgt, gilt diese einzelbetriebliche Referenzmenge als in dem betreffenden Betrieb dieses Betriebsinhabers für das betreffende Kalenderjahr verfügbar.

Artikel 20

Übertragung verpachteter Flächen

1.   Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr von einem in den Ruhestand gegangenen oder verstorbenen Betriebsinhaber durch kostenlose Übertragung oder durch Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.

2.   Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.

Artikel 21

Investitionen

1.   Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 29. September 2003 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.

2.   Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 29. September 2003 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.

Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.

3.   Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.

Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.

In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.

4.   Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 29. September 2003 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen.

5.   Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.

6.   Verfügt ein Landwirt weder über Flächen noch über Zahlungsansprüche, so wird die Zahl der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Referenzbetrag gemäß Absatz 1 durch einen Wert pro Einheit von höchstens 5 000 EUR geteilt wird.

Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche entspricht diesem Wert.

Die Zahlungsansprüche unterliegen den Bedingungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Mitgliedstaat ermittelt nach objektiven Kriterien, ob der in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Anteil von 50 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit beibehalten wurde.

Artikel 22

Pacht oder Kauf von Pachtflächen

1.   Ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 29. September 2003 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.

2.   Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens 29. September 2003 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten.

Artikel 23

Umstellung der Erzeugung

1.   Ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem 29. September 2003 an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung wie z. B. Programmen zur Umstellung der Erzeugung, für die im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, teilgenommen hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.

2.   Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum und bis spätestens 29. September 2003 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.

KAPITEL 4

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Anmeldung Und Übertragung Von Zahlungsansprüchen

Artikel 24

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

1.   Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören.

2.   Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.

Artikel 25

Übertragung von Zahlungsansprüchen

1.   Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

2.   Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.

3.   Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.

Artikel 26

Regionale Begrenzung

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so bestimmt er nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.

2.   Der Mitgliedstaat definiert die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.

3.   Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.

4.   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen anzuwenden.

Artikel 27

Klausel in privatrechtlichen Pachtverträge

1.   Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:

a)

der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet,

b)

der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus

und

c)

er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat.

2.   Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.

3.   Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.

4.   Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.

Abschnitt 2

Andere Besondere Bestimmungen

Artikel 28

Futterflächen

Für die Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag „Flächen” für 2004 oder in dem Jahr vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldeten Futterflächen zugrunde zu legen, sofern der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nicht nachweist, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war.

Artikel 29

Hanferzeugung

Für die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der für das Jahr, für das die Zahlung gewährt wird, geltenden Fassung. Bei Faserflachs muss das Saatgut gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.

Artikel 30

Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche

1.   Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung für die Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der genannten Verordnung gewährt wurde.

2.   Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.

3.   Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß Absatz 1 eingehalten ist, bestimmen die Mitgliedstaaten die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:

a)

Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden,

und/oder

b)

die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet.

4.   Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.

5.   Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.

Artikel 31

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2005 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung, so gilt Folgendes:

(a)

hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum andere Direktzahlungen erhalten,

so werden, sofern er im Bezugszeitraum Flächen hatte, bei der Berechnung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle Flächen einschließlich der Futterflächen berücksichtigt, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben;

so erhält er, sofern er im Bezugszeitraum keine Flächen hatte, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden;

(b)

hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum keine anderen Direktzahlungen erhalten,

so werden, sofern er Flächen hat, die Zahlungsansprüche berechnet, indem der gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu gewährende Betrag durch die Anzahl an Hektaren, die ihm im Jahr 2005 gehören, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung geteilt wird;

so erhält er, sofern er keine Flächen hat, Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

2.   Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2006 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kommt Artikel 50 der genannten Verordnung zur Anwendung.

KAPITEL 5

FLÄCHENSTILLLEGUNG

Artikel 32

Bedingungen für die Flächenstilllegung

1.   Stillgelegte Flächen müssen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen aber die Bedingungen fest, unter denen Erzeuger ab dem 15. Juli die Genehmigung zur Aussaat für die Ernte im darauf folgenden Jahr erhalten können; die Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wandertierhaltung betrieben wird, legen die Bedingungen fest, unter denen der Weidegang ab dem 15. Juli oder im Fall außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen ab dem 15. Juni gestattet wird.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden und die Umwelt geschützt wird.

Diese Maßnahmen können den Bewuchs betreffen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen gewährleisten, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung geeignet ist und nicht vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte Kultur liefern darf.

3.   Absatz 2 gilt nicht für bei der obligatorischen Flächenstilllegung berücksichtigte stillgelegte oder aufgeforstete Flächen gemäß den Artikeln 22, 23, 24 oder 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (7), wenn die in Absatz 2 genannten Flächen mit den Umweltschutz- oder Aufforstungsvorschriften der genannten Artikel unvereinbar sind.

Artikel 33

Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung

Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten von Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels nur unter folgenden Bedingungen abweichen:

a)

In Gebieten, in denen ein Umstrukturierungsprogramm durchgeführt wird, das als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs” definiert ist;

b)

im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Flächen stilllegt, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren;

c)

wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können.

In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Flächen, die die Mitgliedstaaten neu als beihilfefähig einstufen, dürfen die neu als nicht beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % übersteigen. Die Mitgliedstaaten können ein System für die vorherige Anmeldung und Genehmigung eines solchen Austauschs vorsehen.

Artikel 34

Ökologische Landwirtschaft

1.   Die Ausnahme von der Stilllegungspflicht gemäß Artikel 55 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für eine Hektarzahl, die die Anzahl der dem Betriebsinhaber im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für Flächenstilllegungen gewährten Ansprüche nicht übersteigt.

2.   Im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen zusammen mit den Flächen gilt Absatz 1 nicht, sofern Artikel 55 Buchstabe a Nr. 1782/2003 eingehalten wird.

KAPITEL 6

REGIONALE UND FAKULTATIVE DURCHFÜHRUNG

Abschnitt 1

Regionale Durchführung

Artikel 35

Allgemeine Bestimmungen

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so gelten, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 36

Berechnung der regionalen Obergrenze

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die regionale Obergrenze bei Betriebsinhabern, deren Betriebe teilweise in der betreffenden Region gelegen sind, unbeschadet Artikel 58 Absatz 3 der genannten Verordnung auf Basis des Referenzbetrags entsprechend den Produktionseinheiten, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben, oder nach vom Mitgliedstaat festzulegenden objektiven Kriterien berechnet.

2.   Im Fall gemäß Absatz 1 ist der einzelbetriebliche Referenzbetrag gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. Nr. 1782/2003 der Betrag, der den Produktionseinheiten entspricht, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region den Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben oder der nach vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien ermittelt wird.

3.   Artikel 26 Absatz 2 gilt entsprechend.

Artikel 37

Bildung der nationalen Reserve

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Bildung der nationalen Reserve die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung auf die Obergrenze in Anhang VIII der genannten Verordnung angewandt und gegebenenfalls vor Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung angepasst.

Artikel 38

Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche

1.   Für die Anwendung von Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß den genannten Absätzen einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde legen, die im Beihilfeantrag „Flächen“ für 2004 oder für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurden. Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann der Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.

3.   Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche, die auf Basis der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Feststellung der Zahlungsansprüche erfolgten Anmeldungen der Betriebsinhaber zugewiesen wurden, sind vorläufig. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung nach den Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission.

Artikel 39

Erste Zuweisung der Ansprüche bei Flächenstilllegungen

1.   Für die Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten den Flächenstilllegungssatz anhand der über die betreffenden Flächen verfügbaren Daten.

2.   Die Hektarzahl, die den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Ansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, darf nicht um mehr als 5 % von der Durchschnittshektarzahl der im Bezugszeitraum stillgelegten Flächen abweichen.

Wird die Marge gemäß Unterabsatz 1 überschritten, so wird die Hektarzahl bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung angepasst. Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung im Rahmen der neuen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen gilt für die betreffenden Betriebsinhaber jedoch erst ab dem darauf folgenden Jahr.

Artikel 40

Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Anzahl Zahlungsansprüche

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, Artikel 7 dieser Verordnung anzuwenden, so entspricht für die Zuweisung der Zahlungsansprüche gemäß dem genannten Artikel 7 die Anzahl der Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verbunden sind, der ursprünglichen Zahl der Zahlungsansprüche mit Genehmigung und ist gegebenenfalls nicht höher als die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

Artikel 41

Festsetzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigung

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so werden die nach Artikel 60 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden.

2.   Ist die Zahl der Genehmigungen niedriger als die Zahl der Zahlungsansprüche, so wird die Genehmigung an die Zahlungsansprüche, beginnend mit dem höchsten Wert pro Einheit, gebunden. Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen folgt die Genehmigung dem Zahlungsanspruch, an den sie gebunden ist.

3.   Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers die Übertragung einer mit einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung verbundenen Genehmigung auf einen Zahlungsanspruch gestatten.

Artikel 42

Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2005 oder bei Anwendung des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu nutzen, so kommt Artikel 59 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der genannten Verordnung zur Anwendung.

2.   Hat ein Betriebsinhaber keine Flächen, so erhält er Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.

3.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2006 oder 2007 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 zu nutzen, so gelten die Artikel 48, 49 und 50 der genannten Verordnung entsprechend.

Artikel 43

Flächenstilllegung

1.   Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so legt er den Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung fest und teilt ihn bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres den Betriebsinhabern mit.

2.   Bei Betriebsinhabern, deren Betrieb teilweise in einer Region liegt, in der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung kommt, wird auf die in der betreffenden Region gelegenen Flächen der Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt.

Artikel 44

Einbehalt beim Verkauf von Zahlungsansprüchen

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.

Artikel 45

Unerwartete Gewinne

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 9 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung auf den Wert der einzelnen Zahlungsansprüche und/oder den in Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ausgedrückten entsprechenden Betrag angewendet.

Artikel 46

Privatrechtliche Verträge

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung zur Festsetzung des Wertes aller Zahlungsansprüche des Käufers der für die übertragenen Produktionseinheiten berechnete Referenzbetrag berücksichtigt.

Artikel 27 kommt nicht zur Anwendung.

Abschnitt 2

Fakultative Anwendung

Artikel 47

Überschreitung der Obergrenzen

Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.

Artikel 48

Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

1.   Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird unbeschadet Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gewährt.

2.   Eine Zahlung erhalten nur Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an der Betriebsprämienregelung beantragt haben und ob sie über Zahlungsansprüche verfügen.

3.   „Der oder die vom Einbehalt betroffene(n) Sektor oder Sektoren” bedeutet, dass die Zahlung grundsätzlich von allen Betriebsinhabern beantragt werden kann, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ergänzungszahlung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die Erzeugnisse des Sektors oder der Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 produzieren.

4.   Betrifft die Zahlung Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Qualitätsverbesserungs- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf eine bestimmte Erzeugung beziehen, oder lässt sich die Erzeugung nicht direkt einem Sektor zuordnen, so kann eine Zahlung vorgesehen werden, sofern der Einbehalt in allen Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt und nur die Landwirte an der Maßnahme teilnehmen können, die zu einem in dem genannten Anhang aufgeführten Sektoren gehören.

5.   Bei Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf regionaler Ebene wird der Einbehalt auf Basis des Anteils der Zahlungen des bzw. der betroffenen Sektoren in der betreffenden Region berechnet.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die Region nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen auf der geeigneten Gebietsebene.

6.   Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der von ihnen beabsichtigten Zahlung, insbesondere die Beihilfevoraussetzungen und die betreffenden Sektoren bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelungen vorausgehenden Jahres.

Änderungen der Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind bis spätestens 1. August eines Jahres vorzunehmen und gelten für das darauf folgende Jahr. Sie werden der Kommission umgehend zusammen mit den objektiven Kriterien, die diese Änderungen begründen, übermittelt. Der bzw. die betroffenen Sektoren oder der Prozentsatz des Einbehalts können jedoch von den Mitgliedstaaten nicht geändert werden.

KAPITEL 7

MITTEILUNGEN

Artikel 49

Regionalisierung

Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so übermittelt er der Kommission bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Möglichkeit getroffen wurde, sowie gegebenenfalls eine Begründung für die Anwendung dieses Artikels nur in einer bestimmten Region bzw. für die teilweise Aufteilung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels.

Artikel 5

Angaben zu den Zahlungen

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich auf elektronischem Wege Folgendes mit:

(a)

bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung und bis spätestens 31. August der Folgejahre die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche, die eine Zahlung begründen, die Gesamtzahl der dazu gehörigen beihilfefähigen Flächen sowie die Summe der in der nationalen Reserve verbleibenden Beträge;

(b)

bis spätestens 15. September endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 10, 11, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Zahlungen.

2.   Bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln die Mitgliedstaaten für jede betreffende Region die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung den entsprechenden Anteil an der Obergrenze gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf die vorläufigen Zahlungsansprüche. Bis 1. März des Folgejahres sind dieselben Angaben auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche zu übermitteln.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005 mit Ausnahme von Artikel 12 Absätze 1 und 2, die ab1. Januar 2004 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21 April 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(6)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.


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