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Document 32004R0585

    Verordnung (EG) Nr. 585/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 91 vom 30.3.2004, p. 17–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2130

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/585/oj

    32004R0585

    Verordnung (EG) Nr. 585/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 091 vom 30/03/2004 S. 0017 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 585/2004 der Kommission

    vom 26. März 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(2) sind die Übergangsbestimmungen für die zum Zeitpunkt des Beitritts abzuschaffenden Grenzkontrollstellen zwischen den derzeitigen Mitgliedstaaten und den neuen Mitgliedstaaten nicht deutlich genug formuliert. Die Formulierung ist zu ändern, um jede Unklarheit auszuräumen.

    (2) Das in der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 festgelegte Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr ist in Bezug auf die Erklärungen der für die Sendung verantwortlichen Person in Feld 25 bzw. des amtlichen Tierarztes in Feld 42 zu ungenau formuliert und muss daher geändert werden.

    (3) Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 muss entsprechend geändert werden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 282/2004 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    Diese Verordnung gilt bis zum 1. Mai 2004 nicht für die in Anhang II genannten Grenzkontrollstellen, die mit dem Beitritt Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns abzuschaffen sind."

    2. Das Muster des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gemäß Anhang I wird durch das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 31. März 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

    (2) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

    ANHANG

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