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Document 32004R0401

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    ABl. L 67 vom 5.3.2004, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/401/oj

    32004R0401

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    Amtsblatt Nr. L 067 vom 05/03/2004 S. 0001 - 0002


    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates

    vom 23. Februar 2004

    zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs(2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollten befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Statut" genannt) abweichen.

    (2) In Anbetracht der großen Zahl der beitretenden Staaten und der möglicherweise betroffenen Personen sollten diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines längeren Zeitraums gelten. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 erscheint zu diesem Zweck angemessen.

    (3) Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände und des erwarteten künftigen allgemeinen Bedarfs sollten auch Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten, die eine der bestehenden elf Amtssprachen als Hauptsprache haben, durchgeführt werden. Damit sollen die in Artikel 27 des Statuts verankerten Grundsätze, einschließlich der Auswahl der Beamten auf möglichst breiter geografischer Grundlage, gewahrt werden.

    (4) Aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs der Erweiterung sollte diese Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag erlassen werden, damit alle Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, um die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vornehmen zu können -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können freie Planstellen ungeachtet von Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Statuts unter Berücksichtigung der Haushaltsverhandlungen bis zu der hierfür festgesetzten Anzahl von Planstellen nach dem tatsächlichen Beitritt der betreffenden Staaten durch die Ernennung von tschechischen, estnischen, zyprischen, lettischen, litauischen, ungarischen, maltesischen, polnischen, slowenischen und slowakischen Staatsangehörigen besetzt werden.

    (2) Die Ernennungen erfolgen

    a) für alle Besoldungsgruppen nach dem tatsächlichen Beitritt,

    b) - außer bei den Besoldungsgruppen A 1 und A 2 - nach Durchführung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.

    Artikel 2

    Bis zum 31. Dezember 2010 werden auch allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten, die eine der bestehenden elf Amtssprachen als Hauptsprache haben, durchgeführt; diese Auswahlverfahren finden gleichzeitig für alle diese Sprachen statt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. Cowen

    (1) Stellungnahme vom 18. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 18. Juli 2003.

    (3) Stellungnahme vom 29. Juli 2003 (ABl. C 224 vom 19.9.2003).

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