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Document 32004R0016

Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die "Intergenerationale Übertragung von Armut" betreffenden sekundären Zielvariablen

ABl. L 4 vom 8.1.2004, p. 3–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/16/oj

32004R0016

Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die "Intergenerationale Übertragung von Armut" betreffenden sekundären Zielvariablen

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/2004 S. 0003 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 16/2004 der Kommission

vom 6. Januar 2004

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der die "Intergenerationale Übertragung von Armut" betreffenden sekundären Zielvariablen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene umfassen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung des Verzeichnisses der jährlich in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmenden sekundären Zielgebiete und -variablen erforderlich. Für 2005 ist das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen einschließlich der Spezifikation der Variablencodes und Definitionen im Rahmen des Moduls "Intergenerationale Übertragung von Armut" (insbesondere zur Schulbildung der Eltern und zum beruflichen Hintergrund sowie zum familiären Umfeld in der Kindheit als wesentliche Einflussfaktoren für soziale Ausgrenzung und Armutsgefährdung im Erwachsenenalter) festzulegen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen, die Variablencodes und die Definitionen für das in die Querschnittkomponente der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) aufzunehmende Modul 2005 "Intergenerationale Übertragung von Armut" sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2004

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

ANHANG

Im Sinne dieser Verordnung werden die Einheit, der Datenerhebungsmodus, der Berichtszeitraum und die unten aufgeführten Begriffe wie folgt definiert:

1. Einheit

Die Informationen werden für alle derzeitigen Haushaltsmitglieder oder - falls zutreffend - für alle ausgewählten Auskunftspersonen im Alter von 25 bis 65 Jahren geliefert.

2. Datenerhebungsmodus

Aufgrund der Merkmale der zu erhebenden Informationen sind nur persönliche Befragungen (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragende Person vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage ist, zu antworten) oder registergestützte Erhebungen zulässig.

3. Berichtszeitraum

Der Berichtszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Auskunftsperson zwischen 12 und 16 Jahre alt war. Wenn sich die Auskunftsperson nicht sicher ist, soll die Situation im Alter von 14 Jahren angegeben werden.

4. Definitionen

a) Vater: die männliche Person, die die Auskunftsperson im Alter von 12 bis 16 Jahren als ihren Vater betrachtete.

b) Mutter: die weibliche Person, die die Auskunftsperson im Alter von 12 bis 16 Jahren als ihre Mutter betrachtete.

c) Geschwister: Brüder und Schwestern, die zusammen im gleichen Haushalt der Auskunftsperson lebten, als diese im Alter von 12 bis 16 Jahren war.

d) Haupt-: (in Hauptfamilienzusammensetzung, Hauptanzahl von Geschwistern, Haupterwerbsstatus und Haupttätigkeit) bezieht sich auf die Situation, die in dem Zeitraum, in dem die Auskunftsperson 12 bis 16 Jahre alt war, am längsten andauerte. Ist sich die Auskunftsperson nicht sicher, welche Situation am längsten andauerte, ist die Situation anzugeben, an die sie sich am besten erinnert.

GEBIETE UND VERZEICHNIS DER ZIELVARIABLEN

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