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Document 32004L0079

    Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Anpassung der Richtlinie 2002/94/EG im Bereich Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    ABl. L 168 vom 1.5.2004, p. 68–69 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1179

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/79/oj

    1.5.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 168/68


    RICHTLINIE 2004/79/EG DER KOMMISSION

    vom 4. März 2004

    zur Anpassung der Richtlinie 2002/94/EG im Bereich Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei (2), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für einige Rechtsakte, die über den 1. Mai 2004 hinaus gelten und aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern, sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte von 2003 nicht vorgesehen, oder sie sind zwar vorgesehen, aber es sind weitere Anpassungen erforderlich. Alle Anpassungen müssen vor dem Beitritt angenommen werden, damit sie ab dem Beitritt Anwendung finden können.

    (2)

    Nach Artikel 57 Absatz 2 der Beitrittsakte sind diese Anpassungen von der Kommission anzunehmen, wenn die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

    (3)

    Die Richtlinie 2002/94/EG der Kommission (3) ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2002/94/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum Zeitpunkt des Beitritts nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 4. März 2004

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

    (2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

    (3)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 41.


    ANHANG

    STEUERN

    Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführlicher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit bestimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen.

    In Anhang IV erhält die linke Spalte mit der Überschrift „Mitgliedstaat“ folgende Fassung:

     

    „Belgique/België

     

    Česká Republika

     

    Danmark

     

    Deutschland

     

    Eesti

     

    Eλλάδα

     

    España

     

    France

     

    Ireland

     

    Italia

     

    Kύπρος

     

    Latvija

     

    Lietuva

     

    Luxembourg

     

    Magyarország

     

    Malta

     

    Nederland

     

    Österreich

     

    Polska

     

    Portugal

     

    Slovenija

     

    Slovensko

     

    Finland/Suomi

     

    Sverige

     

    United Kingdom“


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