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Document 32004L0065

    Richtlinie 2004/65/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/68/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 125 vom 28.4.2004, p. 43–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/65/oj

    32004L0065

    Richtlinie 2004/65/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/68/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 125 vom 28/04/2004 S. 0043 - 0043


    Richtlinie 2004/65/EG der Kommission

    vom 26. April 2004

    zur Änderung der Richtlinie 2003/68/EG hinsichtlich der Harmonisierung von Fristen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 2003/68/EG der Kommission(2) zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurden die Wirkstoffe Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone und Isoxaflutole in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen.

    (2) Nach Aufnahme eines neuen Wirkstoffs ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

    (3) Die in der Richtlinie 2003/68/EG angegebenen Fristen für die Umsetzung stehen nicht im Einklang mit den für andere neue Wirkstoffe festgesetzten Fristen. Um das Vorgehen bei allen Wirkstoffen in der laufenden Überprüfungsphase zu harmonisieren, sollten größere Unterschiede bei den Fristen für die verschiedenen neuen Wirkstoffe vermieden werden.

    (4) Die Richtlinie 2003/68/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Richtlinie 2003/68/EG wird wie folgt geändert:

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 30. September 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet waren, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone oder Isoxaflutole enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt.

    Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a) im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone oder Isoxaflutole als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. März 2005 geändert oder widerrufen; oder

    b) im Fall von Pflanzenschutzmitteln, die Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl, Mesotrione, Fenamidone oder Isoxaflutole als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis 31. März 2005 oder spätestens bis zu dem Zeitpunkt geändert oder widerrufen, der in den Richtlinien, mit denen die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, für diese Änderung bzw. diesen Widerruf festgesetzt ist."

    Artikel 2

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. April 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/30/EG der Kommission (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 50).

    (2) ABl. L 177 vom 16.7.2003, S. 12.

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