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Document 32004L0055

Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 114 vom 21.4.2004, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/55/oj

32004L0055

Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 114 vom 21/04/2004 S. 0018 - 0018


Richtlinie 2004/55/EG der Kommission

vom 20. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 66/401/EWG enthält eine Liste der Pflanzengattungen und -arten, die als Futterpflanzen im Sinne der Richtlinie gelten. Diese Liste umfasst Hybride aus der Kreuzung von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Hudson) mit Italienischem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.).

(2) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 66/401/EWG ist auszudehnen, um Kreuzungen von Festuca spp. mit Lolium spp. abzudecken.

(3) Mit der vorgenannten Richtlinie ist im Rahmen der vom Saatgut zu erfuellenden Bedingungen die Mindestkeimfähigkeit (in % der reinen Körner) von Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba L.) festgesetzt worden.

(4) Die derzeit in der Gemeinschaft erzielte Mindestkeimfähigkeit von Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba L.) ist niedriger als die in der Richtlinie 66/401/EWG vorgeschrieben Mindestkeimfähigkeit.

(5) Die Richtlinie 66/401/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) werden die Worte

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ersetzt durch die Worte:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Die Anlagen II und IV werden wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 der Tabelle in Anlage II Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A wird die Zahl "85" bezüglich von Vicia faba durch die Zahl "80" ersetzt.

b) In Anlage IV Abschnitt A Unterabschnitt I Buchstabe a) Nummer 4 sowie Buchstabe c) Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

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