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Document 32004F0757

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

ABl. L 335 vom 11.11.2004, p. 8–11 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 94–97 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/08/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2004/757/oj

11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/8


RAHMENBESCHLUSS 2004/757/JI DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der illegale Drogenhandel stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.

(2)

Die Notwendigkeit von Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels wird insbesondere anerkannt in dem vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (3), in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999), insbesondere in Nummer 48, in der vom Europäischen Rat in Helsinki (10.—12. Dezember 1999) gebilligten Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000—2004) und in dem vom Europäischen Rat in Santa Maria da Feira (19. und 20. Juni 2000) gebilligten Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000—2004).

(3)

Es ist erforderlich, Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen festzulegen, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

(4)

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren. Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Konsum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln sollten.

(5)

Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen einschließen. Bei der Bestimmung des Strafmaßes sollten Sachverhalte, wie Menge und Art der gehandelten Drogen, und die Frage, ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, berücksichtigt werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, mildere Strafen für den Fall vorzusehen, dass der Straftäter den zuständigen Behörden sachdienliche Hinweise erteilt.

(7)

Es sind Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einzuziehen.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit juristische Personen für zu ihren Gunsten begangene Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zur Rechenschaft gezogen werden können.

(9)

Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels hängt im Wesentlichen von der Angleichung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses ab —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff

1.

Drogen“ sämtliche Stoffe, die in folgenden Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind:

a)

Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung);

b)

Wiener Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe. Erfasst werden auch die Stoffe, die im Rahmen der vom Rat angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (4) der Kontrolle unterworfen wurden;

2.

Grundstoffe“ die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist;

3.

juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 2

Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a)

das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

b)

das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;

c)

das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

d)

das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.

(2)   Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.

Artikel 3

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Anstiftung und die Beihilfe zu einer der in Artikel 2 genannten Straftaten und den Versuch ihrer Begehung als Straftat einzustufen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Versuch des Anbietens oder der Zubereitung von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Versuch des Erwerbs von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) keinen Straftatbestand darstellt.

Artikel 4

Strafen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;

b)

die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) begangen wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen wurde und die Grundstoffe zur Erzeugung oder Herstellung von Drogen unter den in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Umständen dienen sollen.

(5)   Unbeschadet der Rechte der Opfer und anderer gutgläubiger Dritter trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht, zu ermöglichen.

Die Begriffe „Einziehung“, „Tatwerkzeuge“, „Erträge“ und „Vermögensgegenstände“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Artikel 5

Besondere Umstände

Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter

a)

sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und

b)

den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft,

i)

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii)

andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii)

Beweise zu sammeln oder

iv)

weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, verantwortlich gemacht werden kann.

(2)   Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a)

Ausschluss von steuerlichen oder sonstigen Vorteilen oder öffentlichen Zuwendungen;

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;

c)

richterliche Aufsicht;

d)

richterlich angeordnete Auflösung;

e)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

f)

in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 8

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder

c)

die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zu begründen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einzuleiten, sofern die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates und die Kommission, wenn sie beschließen, Absatz 2 anzuwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten Fälle und Umstände dies gilt.

Artikel 9

Durchführung und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Rahmenbeschluss bis zum 12. Mai 2006 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist den Wortlaut der Vorschriften mit, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 12. Mai 2009 einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses vor, einschließlich seiner Auswirkungen auf die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des illegalen Drogenhandels. Anhand dieses Berichts prüft der Rat bis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 10

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 172.

(2)  Stellungnahme vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.


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