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Document 32004E0569

    2004/569/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2002/211/GASP

    ABl. L 252 vom 28.7.2004, p. 7–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 159–161 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/569/oj

    28.7.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/7


    GEMEINSAME AKTION 2004/569/GASP DES RATES

    vom 12. Juli 2004

    betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2002/211/GASP

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. März 2002 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP (1) zur Ernennung von Lord Ashdown zum EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina und die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (2) zur Sicherstellung der Folgemission zur Mission der Internationalen Polizeieinsatztruppe in Bosnien und Herzegowina ab dem 1. Januar 2003 angenommen.

    (2)

    Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 hat der Europäische Rat die Europäische Sicherheitsstrategie: (Eine umfassende Politik gegenüber Bosnien und Herzegowina) angenommen, in der unter anderem in Bezug auf die GASP- und ESVP-Instrumente in Bosnien und Herzegowina explizite Verbindungen zum EU-Sonderbeauftragten gefordert werden, damit dieser den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das PSK bei der Gewährleistung der größtmöglichen Kohärenz der EU-Maßnahmen unterstützen kann.

    (3)

    Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen (3), mit der dem EU-Sonderbeauftragten eine spezifische Aufgabe zugewiesen wird. Sein Mandat sollte entsprechend geändert und die Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP sollte aufgehoben werden.

    (4)

    Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union beeinträchtigen könnte.

    (5)

    Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Lord Ashdown bleibt Sonderbeauftragter der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe des nachstehend dargelegten Mandats.

    Artikel 2

    Grundlagen für das Mandat des EU-Sonderbeauftragten sind die politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina. Diese Ziele bezwecken im Wesentlichen weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats des Amtes des Hohen Repräsentanten sowie beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu erreichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung der EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

    Artikel 3

    Zur Erreichung der politischen Ziele der EU in Bosnien und Herzegowina hat der EU-Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats die Aufgabe,

    a)

    die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess anzubieten;

    b)

    unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit für die politische Gesamtkoordination der EU-Politik in Bosnien und Herzegowina Sorge zu tragen;

    c)

    den EUFOR-Commander vor Ort politisch zu beraten, auch im Hinblick auf den Fähigkeitstyp der Integrierten Polizeieinheit, auf den er unbeschadet der Befehlskette in Absprache mit dem EUFOR-Commander zurückgreifen kann;

    d)

    zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina beizutragen, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure hinsichtlich der Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden;

    e)

    unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeit Einheitlichkeit und Kohärenz gegenüber der Öffentlichkeit sicherzustellen. Der Sprecher des EU-Sonderbeauftragten wird der Hauptansprechpartner der EU für die Medien von Bosnien und Herzegowina in GASP- und ESVP-Fragen sein;

    f)

    die gesamten Aktivitäten in Fragen der Rechtsstaatlichkeit im Auge zu behalten und soweit erforderlich den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht zu beraten;

    g)

    im Rahmen seiner umfassenderen Zuständigkeiten die Befugnis wahrzunehmen, erforderlichenfalls dem Missionsleiter/Polizeichef der Polizeimission der Europäischen Union Weisungen zu erteilen;

    h)

    bei Gemeinschaftsaktivitäten und Aktivitäten nach Titel VI EU-Vertrag — einschließlich Europol — gegebenenfalls beratend tätig zu werden und sich an der erforderlichen Koordinierung an Ort und Stelle zu beteiligen;

    i)

    im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien wie bisher als Berater hinsichtlich der Prioritäten für die Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung zur Verfügung zu stehen.

    Artikel 4

    (1)   Der EU-Sonderbeauftragte, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung seines Mandats verantwortlich. Der EU-Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum EU-Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält er im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    Die Rolle des EU-Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich seiner Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

    Artikel 6

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EU-Sonderbeauftragten beläuft sich auf 200 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Staatsangehörige des Aufnahmelandes und der Nachbarländer können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EU-Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    (5)   Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion anrechnungsfähig.

    Artikel 7

    (1)   Dem EU-Sonderbeauftragten wird spezielles, eine EU-Identität vermittelndes Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Durchführung seines Mandats unterstützt und das mit zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina beiträgt, und zwar insbesondere in politischen und politisch-militärischen Angelegenheiten und Sicherheitsfragen, aber auch im Hinblick auf die Kommunikation und die Beziehungen zu den Medien. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EU-Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EU-Sonderbeauftragte teilt dem Vorsitz und der Kommission die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten der EU und die Organe können vorschlagen, Bedienstete als Mitarbeiter des EU-Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem EU-Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten der EU abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden EU-Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzenden Stellen des Typs der bisherigen Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der EU mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EU-Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Grundsätzlich erstattet der EU-Sonderbeauftragte persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/ Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EU-Sonderbeauftragte kann dem Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU wird die Tätigkeit des EU-Sonderbeauftragten mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EU-Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die alles tun, um den EU-Sonderbeauftragten bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der EU-Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort, so unter anderem auch zur OSZE.

    Artikel 10

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EU-Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Die Gemeinsame Aktion 2002/211/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Sie gilt bis zum 28. Februar 2005.

    Artikel 13

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. BOT


    (1)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 7.

    (2)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Gemeinsame Aktion 2003/188/GASP (ABl. L 73 vom 19.3.2003, S. 9).

    (3)  Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.


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