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Document 32004D0920

2004/920/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 über eine Ausnahme der Inselgruppe der Azoren von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4880)

ABl. L 389 vom 30.12.2004, p. 31–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/920/oj

30.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 389/31


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2004

über eine Ausnahme der Inselgruppe der Azoren von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4880)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2004/920/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen können, die ihnen von der Kommission gewährt werden können.

(2)

Portugal hat am 29. Juni 2004 bei der Kommission eine unbefristete Ausnahme von den Bestimmungen der Kapitel III, IV, V, VI und VII nach Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG für die Inseln der Azoren beantragt.

(3)

Die Inselgruppe der Azoren gilt als „isoliertes Kleinstnetz“ nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 27 der Richtlinie 2003/54/EG.

(4)

Die besonderen Merkmale der Inselgruppe der Azoren — Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen — wurden in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt.

(5)

Die dem Antrag Portugals beigefügten Unterlagen enthalten ausreichende Nachweise dafür, dass sich wegen der sehr geringen Erzeugung und der Tatsache, dass die Inseln überdies voneinander isoliert sind, das Ziel eines vom Wettbewerb geprägten Strommarktes nicht oder nur mit unvertretbar großem Aufwand erreichen lässt. In einem solchen sehr kleinen Netz ist es häufig nicht möglich, mehr als eine Erzeugungsanlage pro Insel zu haben, weshalb es sehr unwahrscheinlich ist, dass dort Erzeuger miteinander konkurrieren. Die Größe des Marktes wird die Beantragung von Genehmigungen oder Ausschreibungen kaum fördern. Außerdem gibt es kein Hochspannungsnetz, und ohne Wettbewerb bei der Erzeugung verlieren die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der Entflechtung der Verteilernetze ihre Berechtigung. Das Gleiche gilt für den Netzzugang Dritter.

(6)

Nachdem die Kommission geprüft hat, ob der Antrag Portugals begründet ist, ist sie davon überzeugt, dass die Ausnahmeregelung und die Bedingungen ihrer Anwendung das Erreichen der Richtlinienziele nicht beeinträchtigen werden.

(7)

Allerdings müssen etwaige mittel- und langfristige technologische Entwicklungen, die nennenswerte Änderungen herbeiführen können, berücksichtigt werden.

(8)

Die Kommission hat alle Mitgliedstaaten gemäß der Regelung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird für die neun Inseln der Azoren eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, gewährt.

Artikel 2

Die portugiesische Energieregulierungsbehörde beobachtet die Entwicklung des Elektrizitätssektors der Azoren und meldet der Kommission jede nennenswerte Änderung in diesem Sektor, die eine Überprüfung der gewährten Ausnahme erforderlich machen könnte. Ein erster Bericht wird vier Jahre nach dem Datum dieser Entscheidung und ein zweiter neun Jahre nach diesem Datum vorgelegt werden.

Artikel 3

Diese Ausnahme gilt unbefristet. Sie kann von der Kommission überprüft werden, falls im Elektrizitätssektor der Azoren nennenswerte Änderungen eintreten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/85/EG des Rates (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 10).


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