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Dokument 32004D0861
2004/861/EC: Council Decision of 7 December 2004 amending Council Decision 2002/883/EC providing further macro-financial assistance to Bosnia and Herzegovina
2004/861/EG: Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina
2004/861/EG: Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina
ABl. L 370 vom 17.12.2004, s. 80—80
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Již není platné, Datum konce platnosti: 30/06/2005
17.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/80 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Dezember 2004
zur Änderung des Beschlusses 2002/883/EG über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina
(2004/861/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss 2002/883/EG des Rates vom 5. November 2002 über eine weitere Finanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (3) umfasst eine Darlehenskomponente von maximal 20 Mio. EUR und eine Zuschusskomponente von maximal 40 Mio. EUR. |
(2) |
Da sich die Umsetzung der nötigen, zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina vereinbarten politischen Reformen verzögert hat, konnte bislang nur eine erste (15 Mio. EUR) und eine zweite Tranche (20 Mio. EUR) freigegeben werden. Eine dritte und letzte Tranche von bis zu 25 Mio. EUR steht noch aus. |
(3) |
Bosnien und Herzegowina hat sich auf die Fortführung seines wirtschaftlichen Stabilisierungs- und Reformkurses verpflichtet. Nachdem die letzte Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF im Februar 2004 erfolgreich zum Abschluss gebracht wurde, wird nun über ein neues vom IWF unterstütztes Programm verhandelt. |
(4) |
Zusätzlich zu den Beträgen, die von den Internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellt werden können, benötigt das Land nach wie vor weitere finanzielle Unterstützung aus dem Ausland. |
(5) |
Der Beschluss 2002/883/EG des Rates sollte geändert werden, um die Bindung und Auszahlung von Zuschussmitteln und Darlehen über den 9. November 2004 hinaus zu ermöglichen. |
(6) |
Der Vertrag sieht nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor. |
(7) |
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wurde gehört — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/883/EG erhält folgende Fassung:
„Seine Geltungsdauer beginnt am 8. November 2004 und endet am 30. Juni 2005.“
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. ZALM
(1) ABl. C 290 vom 27.11.2004, S. 6.
(2) Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 28.