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Document 32004D0822

    2004/822/GASP: Beschluss BiH/5/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. November 2004 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 229–230 (MT)
    ABl. L 357 vom 2.12.2004, p. 39–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/822/oj

    2.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 357/39


    BESCHLUSS BiH/5/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 3. November 2004

    zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

    (2004/822/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Beschluss BiH/1/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) sowie auf den Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zum Beitrag Albaniens ist der EUMC übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme des albanischen Beitrags zu empfehlen.

    (2)

    Nach Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

    (3)

    Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen, in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anhang zum Beschluss BiH/1/2004 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

    Albanien

    Argentinien

    Bulgarien

    Kanada

    Chile

    Marokko

    Neuseeland

    Norwegen

    Rumänien

    Schweiz

    Türkei“.

    Artikel 2

    Der Anhang zum Beschluss BiH/3/2004 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG

    LISTE DER DRITTLÄNDER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

    Albanien

    Argentinien

    Bulgarien

    Chile

    Kanada

    Marokko

    Neuseeland

    Norwegen

    Rumänien

    Schweiz

    Türkei“.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 3. November 2004.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    A. HAMER


    (1)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

    (2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64.


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