This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004D0686
2004/686/: 2004/686/EC:#Commission Decision of 29 September 2004 recognising in principle the completeness of the dossiers submitted for detailed examination in view of the possible inclusion of proquinazid, IKI-220 (flonicamid) and gamma-cyhalothrin in Annex I to Council Directive 91/414/EEC (notified under document number C(2004) 3384)Text with EEA relevance
2004/686/: 2004/686/EG:
Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3384)Text von Bedeutung für den EWR
2004/686/: 2004/686/EG:
Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3384)Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 313 vom 12.10.2004, p. 21–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 190–191
(MT)
In force
12.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 313/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2004
zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3384)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/686/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. |
(2) |
Am 9. Januar 2004 hat DuPont (UK) Ltd den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Proquinazid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 23. Dezember 2003 hat ISK Biosciences Europa S.A. den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff IKI-220 (Flonicamid) mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 4. November 2003 hat Pytech Chemicals GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Gamma-Cyhalothrin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. |
(3) |
Die britischen und die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet. |
(4) |
Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. |
(5) |
Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.
Artikel 2
Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).
ANHANG
Von der Entscheidung betroffene Wirkstoffe
Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer |
Antragsteller |
Datum des Antrags |
Bericht erstattender Mitgliedstaat |
1 |
Proquinazid CIPAC-Nr.: 764 |
DuPont (UK) Ltd |
9.1.2004 |
VK |
2 |
IKI-220 (Flonicamid) CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt |
ISK Biosciences Europe S.A. |
23.12.2003 |
FR |
3 |
Gamma-Cyhalothrin CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt |
Pytech Chemicals GmbH |
4.11.2003 |
VK |