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Document 32004D0678

    2004/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entsprechendes Saatgut der Arten Cedrus libani, Pinus brutia und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3138)

    ABl. L 310 vom 7.10.2004, p. 72–74 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 180–182 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/678/oj

    7.10.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/72


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 29. September 2004

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entsprechendes Saatgut der Arten Cedrus libani, Pinus brutia und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3138)

    (2004/678/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Frankreich ist die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Arten Cedrus libani und Pinus brutia derzeit nicht ausreichend, so dass der Bedarf des Landes an Vermehrungsgut, das den Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG entspricht, nicht gedeckt werden kann.

    (2)

    Aus Drittländern kann der Bedarf an Saatgut und daraus erzeugtem Pflanzgut der betreffenden Arten, das dieselbe Garantie wie das gemeinschaftliche Vermehrungsgut bietet und den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG entspricht, nicht gedeckt werden.

    (3)

    Frankreich hat die Kommission daher gemäß dieser Richtlinie um die Ermächtigung gebeten, Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen als den Anforderungen der Richtlinie genügt.

    (4)

    Um den Engpass zu überbrücken, sollte Frankreich daher ermächtigt werden, vorübergehend Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut der genannten Arten zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen genügt.

    (5)

    Dieses Saatgut sollte möglichst in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Saatguts müssen die besten Garantien gegeben werden. Darüber hinaus darf das Saatgut nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zu dem betreffenden Saatgut enthält.

    (6)

    Die anderen Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, in ihrem Hoheitsgebiet Saat- und Pflanzgut mit minderen als den in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist.

    (7)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   In der Gemeinschaft wird der Verkehr mit Saatgut für die Erzeugung von Pflanzgut von Cedrus libani und Pinus brutia, das nicht die Anforderungen hinsichtlich Herkunft und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG erfüllt, bis zum 31. Mai 2005 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anhänge dieser Entscheidung zugelassen.

    (2)   Aus dem oben genannten Saatgut hergestelltes Pflanzgut darf in der Gemeinschaft bis zum 31. Mai 2010 vermarktet werden, sofern die Bedingungen in Anhang II dieser Entscheidung erfüllt sind.

    Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/105/EG des Rates.

    Artikel 2

    Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

    a)

    es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder

    b)

    die Anforderungen in den Anhängen dieser Entscheidung werden nicht erfüllt.

    Artikel 3

    Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Frankreich fungiert als Koordinator in Bezug auf Artikel 1 um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die in Anhang I festgesetzten Höchstmengen nicht übersteigen.

    Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. September 2004

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).


    ANHANG I

    Zulässige Saatguthöchstmenge

    Mitgliedstaat

    Cedrus libani

    Pinus brutia

    kg

    Herkunft

    kg

    Herkunft

    Frankreich

    15

    Türkei

    30

    Türkei


    ANHANG II

    Bedingungen für die Identifizierung und Etikettierung des Saatguts und daraus hergestellten Pflanzguts

    1.

    Im Zusammenhang mit der Identifizierung sind folgende Angaben notwendig:

    a)

    Identifizierungscode des „Ausgangsmaterials“, falls verfügbar;

    b)

    botanischer Name;

    c)

    „Kategorie“;

    d)

    Zweck;

    e)

    Art des „Ausgangsmaterials“;

    f)

    „Herkunftsregion“ oder Identitätscode;

    g)

    „Ursprung“: gegebenenfalls ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/einheimisch, nichtautochthon/nichteinheimisch ist oder unbekannten Ursprungs ist;

    h)

    „Herkunft“ oder geografische Lage (Längen- und Breitengrad);

    i)

    Höhenlage oder Höhenzone;

    j)

    Reifejahr.

    2.

    Folgende Informationen müssen aus dem Etikett oder Dokument des Lieferanten hervorgehen:

    a)

    die Angaben unter Nummer 1 und darüber hinaus:

    b)

    Name des Lieferanten;

    c)

    gelieferte Menge;

    d)

    Hinweis, dass das Saatgut und daraus erzeugte Pflanzgut weniger strengen Anforderungen genügt.


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