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Document 32004D0664

    2004/664/EG: Entscheidung des Rates vom 24. September 2004 zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    ABl. L 303 vom 30.9.2004, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 346–347 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/664/oj

    30.9.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/28


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 24. September 2004

    zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    (2004/664/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsvertrag von 2003“),

    gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsakte von 2003“), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Beitrittsakte von 2003 wurden für bestimmte Rechtsakte, die über den 1. Mai 2004 hinaus gelten und die aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, die erforderlichen Anpassungen nicht vorgesehen, oder sie wurden zwar vorgesehen, müssen jedoch noch durch weitere Änderungen ergänzt werden.

    (2)

    Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind diese Anpassungen in allen Fällen, in denen der Rat den betreffenden Rechtsakt allein oder zusammen mit dem Europäischen Parlament erlassen hat, vom Rat zu erlassen.

    (3)

    Die Entscheidung 2004/246/EG (1) ermächtigte die Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und ermächtigte Österreich und Luxemburg, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

    (4)

    Gemäß Artikel 53 der Beitrittsakte von 2003 gilt die Entscheidung 2004/246/EG daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten. Der Rat muss jedoch die neuen Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien der zugrunde liegenden Instrumente sind, nämlich die Tschechische Republik, Estland, Ungarn und die Slowakei, ausdrücklich ermächtigen, den zugrunde liegenden Instrumenten sowie dem Protokoll von 2003 beizutreten, und diese Länder auffordern, vor Ende Dezember 2005 ihr Einverständnis damit zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Protokoll gebunden zu sein.

    (5)

    Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung.

    (6)

    Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist somit weder durch diese Entscheidung gebunden, noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (7)

    Die Entscheidung 2004/246/EG ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2004/246/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.“

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Luxemburgs, Ungarns, Österreichs und der Slowakei, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ergreifen soweit möglich vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. J. BRINKHORST


    (1)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 22.

    (2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


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