EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0628

2004/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. September 2004 über das Verzeichnis der Betriebe in Neukaledonien, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft genehmigen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3296)(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 284 vom 3.9.2004, p. 4–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 115–116 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/628/oj

3.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/4


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. September 2004

über das Verzeichnis der Betriebe in Neukaledonien, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft genehmigen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3296)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/628/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 72/462/EWG können Drittlandsbetriebe für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft nur zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen und spezifischen Bedingungen jener Richtlinie erfüllen.

(2)

Die Tiergesundheitslage in Neukaledonien ist insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Krankheiten durch Fleisch mit der Lage in den Mitgliedstaaten vergleichbar und die Durchführung von Kontrollen bei der Frischfleischerzeugung ist zufrieden stellend.

(3)

Neukaledonien hat zum Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG Einzelheiten zu den Betrieben übermittelt, die für die Ausfuhr von Frischfleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden sollten.

(4)

Die von Neukaledonien vorgeschlagenen Betriebe erfüllen alle Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, um als Schlachthöfe, Kühlhäuser und zugelassene Zerlegungsbetriebe eingestuft zu werden, aus denen in Übereinstimmung mit Artikel 18 der Richtlinie Einfuhren in die Gemeinschaft zugelassen werden können.

(5)

Die Hygienestandards dieser Betriebe reichen aus und die Betriebe können somit in das gemäß der Richtlinie 72/462/EWG erstellte Verzeichnis von Betrieben aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft genehmigt werden kann.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Betriebe in Neukaledonien werden hiermit als Betriebe zugelassen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft gemäß den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b), genehmigen können.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 6. September 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

Verzeichnis der Betriebe gemäß Artikel 1

Land: NEUKALEDONIEN

Zulassungs-nummer

Betrieb

Stadt/Region

Kategorie (1)

BB

SH

ZB

KH

R

S/Z

Sw

EH

 

EA-3-1

OCEF — Barandeu

Bourail Provinz „Süd“

x

x

x

x

 

 

 

 

EA-18-1

OCEF

Nouméa Provinz „Süd“

 

 

x

x

 

 

 

 


(1)  

SH

:

Schlachthof

ZB

:

Zerlegungsbetrieb

KH

:

Kühlhaus

R

:

Rindfleisch

S/Z

:

Schaf-/Ziegenfleisch

Sw

:

Schweinefleisch

EH

:

Einhuferfleisch

BB

:

Besondere Bemerkungen


Top