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Document 32004D0624

    2004/624/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3071)(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 280 vom 31.8.2004, p. 34–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 267M vom 12.10.2005, p. 109–110 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/624/oj

    31.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 280/34


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 19. August 2004

    zur Änderung der Entscheidung 1999/815/EG über Maßnahmen zur Untersagung des Inverkehrbringens von Spielzeug- und Babyartikeln, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das bestimmte Weichmacher enthält

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3071)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/624/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Kommission hat am 7. Dezember 1999 die Entscheidung 1999/815/EG (2) auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 92/59/EWG (3) erlassen, welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, das Inverkehrbringen von Spielzeug- und Babyartikeln zu untersagen, die dazu bestimmt sind, von Kindern unter drei Jahren in den Mund genommen zu werden, und aus Weich-PVC bestehen, das einen oder mehrere der Stoffe Diisononylphthalat (DINP), Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Diisodecylphthalat (DIDP), Di-n-octylphthalat (DNOP) oder Benzylbutylphthalat (BBP) enthält.

    (2)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 92/59/EWG war die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG auf drei Monate befristet, so dass sie am 8. März 2000 endete.

    (3)

    Bei Erlass der Entscheidung 1999/815/EG war vorgesehen worden, ihre Geltungsdauer nötigenfalls zu verlängern. Mit mehreren Entscheidungen wurde die Geltungsdauer der im Rahmen der Entscheidung 1999/815/EG erlassenen Maßnahmen jedes Mal um drei Monate und beim letzten Mal um weitere sechs Monate verlängert, so dass sie nun am 20. August 2004 endet.

    (4)

    Es hat einige wichtige Entwicklungen in Bezug auf die Validation von Testmethoden für die Migration von Phthalaten, die Sicherheitsbewertung der Ersatzstoffe sowie die umfassende Risikobewertung dieser Phthalate im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (4) gegeben. Das Parlament und der Rat erwägen, dauerhafte Maßnahmen gegen die mit den betreffenden Produkten verbundenen Risiken zu treffen; allerdings ist für den Abschluss dieser Beratungen mehr Zeit erforderlich, insbesondere damit alle neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden können.

    (5)

    Bis zur Annahme dauerhafter Maßnahmen durch das Parlament und den Rat und zur Sicherstellung der Ziele der Entscheidung 1999/815/EG und der verschiedenen Verlängerungen ihrer Geltungsdauer erweist es sich als notwendig, das Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte aufrechtzuerhalten.

    (6)

    Bestimmte Mitgliedstaaten haben die Entscheidung 1999/815/EG durch Maßnahmen, die bis zum 20. August 2004 anwendbar sind, umgesetzt. Deshalb ist es notwendig, die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen sicherzustellen.

    (7)

    Es ist daher erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG zu verlängern, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten das Verbot, wie in der Entscheidung vorgesehen, aufrechterhalten.

    (8)

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG, welche die Richtlinie 92/59/EG vom 15. Januar 2004 aufgehoben und ersetzt hat, haben Entscheidungen der Kommission zur Verpflichtung von Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um von bestimmten Produkten ausgehende ernste Gefahren zu verhindern, eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr und können um höchstens jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 1999/815/EG sollte für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden, damit genügend Zeit zur Verfügung steht, um bei den Beratungen über die in Erwägungsgrund 4 genannten dauerhaften Maßnahmen Fortschritte zu erzielen und gleichzeitig die Möglichkeit sicherzustellen, innerhalb angemessener Zeit die Geltungsdauer der Entscheidung zu überprüfen.

    (9)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 1999/815/EG wird das Datum „20. August 2004“ durch „20. November 2004“ ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen und diese Maßnahmen zu veröffentlichen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. August 2004

    Im Namen der Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/178/EG (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 66).

    (3)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


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